
Zentrale Ausländerbehörde
Zentrale Ausländerbehörden sind Ausländerbehörden, die auf dem gesamten Gebiet eines Bundeslandes aufenthaltsrechtliche Aufgaben wahrnehmen. Grundsätzlich kann unterschieden werden zwischen zentralen Fachkräfteeinwanderungsbehörden (z.B. Zentrale Fachkräfteeinwanderung NRW) und zentralen Abschiebebehörden (z.B. Landesdirektion Sachsen). Nicht alle Bundesländer haben zentrale Ausländerbehörden. Die Länder sollen mindestens eine zentrale Ausländerbehörde zum Zwecke der Erwerbsmigration einrichten (§ 71 Abs. 1 AufenthG).
Zugehörige Rechtsquelle: § 71 Abs. 1 AufenthG
Zugehöriger VISAGUARD-Artikel: Zuständigkeit der Ausländerbehörde
Zulassungsfreie Handwerke
Ein Gewerbe wird als zulassungsfreies Handwerk im Sinne der Handwerksordnung eingestuft, wenn es handwerksmäßig ausgeübt wird und in der der Handwerksordnung entsprechend aufgeführt ist (siehe Anlage B der HWO). Nach der Anzeige eines solchen Handwerks bei der Handwerkskammer erhält der Gewerbetreibende eine Bestätigung über die Eintragung in das Verzeichnis der zulassungsfreien und handwerksähnlichen Gewerbe.
Zugehörige Rechtsquelle: Anlage B der HWO
Zugehöriger VISAGUARD-Artikel: Beruf anerkennen lassen
Zulassungspflichtige Handwerke
Ein Gewerbebetrieb wird als zulassungspflichtiges Handwerk eingestuft, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und entweder vollständig ein in der Handwerksordnung aufgeführtes Gewerbe abdeckt oder wesentliche Tätigkeiten dieses Gewerbes ausübt (siehe Anlage A der HWO).
Zugehörige Rechtsquelle: Anlage A der HWO
Zugehöriger VISAGUARD-Artikel: Beruf anerkennen lassen
Zulassungsvoraussetzungen (Studium)
Jeder Deutsche ist zu dem von ihm gewählten Hochschulstudium berechtigt, wenn er die für das Studium erforderliche Qualifikation nachweist. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union sind Deutschen gleichgestellt, wenn die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse nachgewiesen werden. Zugangshindernisse, die in der Person des Studienbewerbers liegen, ohne sich auf die Qualifikation zu beziehen, regelt das Landesrecht (§ 27 HRG).
Zugehörige Rechtsquelle: § 27 HRG
Zugehöriger VISAGUARD-Artikel: Studienvisum
Zurückschiebung
Ein Ausländer, der in Verbindung mit der unerlaubten Einreise über eine Grenze aufgegriffen wird, soll zurückgeschoben werden (siehe § 57 AufenthG). Die Zurückschiebung ist in der Regel Grundlage einer Einreisesperre nach § 11 Absatz 1 AufenthG. Im Unterschied zur Zurückweisung findet die Zurückschiebung nach dem tatsächlichen Grenzübertritt statt.
Zugehörige Rechtsquelle: § 57 AufenthG
Zugehöriger VISAGUARD-Artikel: Grenzkontrolle und Einreise
Zurückweisung
Die Zurückweisung (oder auch Einreiseverweigerung) ist eine polizeiliche Maßnahme zur Verhinderung einer unerlaubten Einreise (siehe § 15 AufenthG). Im Unterschied zur Zurückschiebung findet die Zurückweisung bereits vor dem tatsächlichen Grenzübertritt statt.
Zugehörige Rechtsquelle: § 15 AufenthG
Zugehöriger VISAGUARD-Artikel: Grenzkontrolle und Einreise
Zurückweisungshaft
Ein Ausländer soll zur Sicherung der Zurückweisung auf richterliche Anordnung in Haft (Zurückweisungshaft) genommen werden, wenn eine Zurückweisungsentscheidung ergangen ist und diese nicht unmittelbar vollzogen werden kann.
Zugehörige Rechtsquelle: § 15 AufenthG
Zusatzblatt
Das Zusatzblatt ist eine Erweiterung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) in Papierform. Im Zusatzblatt werden typischerweise Nebenbestimmungen wie etwa die Arbeitgeberbindung geregelt.
Zugehörige Rechtsquelle: § 78 AufenthG
Zugehöriger VISAGUARD-Artikel: Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)
Zusicherung (Aufenthaltsgesetz)
Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form (siehe § 38 VwVfG). Praktische aufenthaltsrechtliche Relevanz hat die verwaltungsrechtliche Zusicherung vor allem bei der Einbürgerungszusicherung.
Zugehörige Rechtsquelle: § 38 VwVfG
Zugehöriger VISAGUARD-Artikel: Verwaltungsverfahren im Aufenthaltsrecht
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit regelt, welche Behörde den Antrag des Ausländers zu bearbeiten hat. Im Ausland sind die Auslandsvertretungen (Botschaften und Konsulate) zuständig, im Inland die Ausländerbehörde. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort des Ausländers (siehe § 3 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Die sachliche Zuständigkeit richtet sich im Aufenthaltsrecht nach den §§ 71 ff. AufenthG.
Zugehörige Rechtsquelle: § 3 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG, §§ 71 ff. AufenthG
Zugehöriger VISAGUARD-Artikel: Zuständigkeit der Ausländerbehörde
Zustellung
Zustellung ist die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der nach dem Verwaltungszustellungsgesetz bestimmten Form (siehe § 2 VwZG). Die Zustellung sollte nicht mit der Bekanntgabe gem. § 41 VwVfG verwechselt werden.
Zugehörige Rechtsquelle: § 2 VwZG
Zugehöriger VISAGUARD-Artikel: Verwaltungsverfahren im Aufenthaltsrecht
Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist ein innerbehördlicher Rechtsakt. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung setzt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraus, es sei denn, die Zustimmung ist kraft Gesetzes, auf Grund der Beschäftigungsverordnung oder Bestimmung in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung nicht erforderlich. Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn dies durch ein Gesetz, die Beschäftigungsverordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist. Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist kein Verwaltungsakt gemäß § 35 VwVfG.
Zugehörige Rechtsquelle: § 39 AufenthG
Zugehöriger VISAGUARD-Artikel: Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
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