Aufenthalt von Schweizer*innen in Deutschland
Alle Informationen zum Aufenthalt von Bürgern der Schweiz in Deutschland (Freizügigkeitsabkommen EU - Schweiz).

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welche Visumsgesetze für Schweizer in Deutschland gelten
Einreisebestimmungen für Schweizer Staatsbürger
alles zur Befreiung für freizügigkeitsberechtigte Schweizer
rechtliche Informationen zum Freizügigkeitsabkommen EU - Schweiz
1. Visumsregeln Schweizer in Deutschland
2. Freizügigkeitsberechtigung Schweizer in der EU
3. Als Staatsangehöriger der Schweiz in Deutschland arbeiten
4. Familiennachzug Staatsangehörige Schweiz in Deutschland
5. FAQ Visumsrecht aus Schweiz
6. Fazit Visumsrecht aus Schweiz
1. Visumsregeln Schweizer in Deutschland
Schweizer Staatsangehörige genießen in Deutschland weitreichende Freizügigkeitsrechte, die auf dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz beruhen. Dieses Abkommen, seit 2002 in Kraft, verleiht Schweizer Bürgerinnen und Bürgern sowie ihren Familienangehörigen ein Einreise- und Aufenthaltsrecht, das dem der EU-Unionsbürger sehr ähnlich ist. Die entsprechenden Regelungen wurden in § 28 AufenthV in das deutsche Aufenthaltsrecht überführt. Wichtig ist: Das Dokument, das Schweizer Staatsangehörige in Deutschland erhalten, hat rein deklaratorischen Charakter – der Aufenthalt selbst ist bereits kraft Abkommens rechtmäßig. Auf Wunsch kann das Dokument auch als elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) ausgestellt werden.
Obwohl das Abkommen kein originärer Teil des EU-Rechts ist, orientiert es sich an den von der EU entwickelten Rechtsbegriffen, insbesondere am unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff. Gleichzeitig handelt es sich um ein statisches Abkommen: Änderungen im EU-Recht gelten für die Schweiz nur, wenn sie ausdrücklich in das Abkommen übernommen werden. Da die Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG bislang nicht eingearbeitet wurde, gelten formal weiterhin die älteren, inzwischen aufgehobenen Richtlinien. In der Verwaltungspraxis – auch in Berlin – werden jedoch regelmäßig die günstigeren Regelungen der RL 2004/38/EG zugrunde gelegt, sodass Schweizer Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen faktisch von modernen, großzügigen Freizügigkeitsstandards profitieren.
2. Freizügigkeitsberechtigung Schweizer in der EU
Freizügigkeitsberechtigte Schweizer Staatsangehörige können sich – ähnlich wie EU-Bürger – grundsätzlich frei in Deutschland bewegen und aufhalten. In den ersten drei Monaten nach der Einreise genießen sie und ihre begleitenden oder nachziehenden Familienangehörigen ein voraussetzungsloses Aufenthaltsrecht. Es genügt der Besitz eines gültigen Passes oder Personalausweises; weitere Anforderungen bestehen nicht. Während dieser Zeit besteht kein Anspruch auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels oder einer Bescheinigung, da das Freizügigkeitsrecht unmittelbar gilt und keine Aufenthaltserlaubnis notwendig ist.
Erst bei einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten müssen die Voraussetzungen der Freizügigkeit erfüllt werden. Dazu gehören insbesondere ausreichende Existenzmittel, etwa durch eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer, Selbständige oder Freiberufler, sowie ein umfassender Krankenversicherungsschutz. Sobald Schweizer Staatsangehörige diese Voraussetzungen glaubhaft machen, kann ihnen jederzeit – auch vor Ablauf der Dreimonatsfrist – ein Dokument nach dem Abkommen EU/Schweiz ausgestellt werden. Dies erleichtert die frühe Klärung des Aufenthaltsstatus und schafft Rechtssicherheit für die Zeit des längerfristigen Aufenthalts in Deutschland.
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3. Als Staatsangehöriger der Schweiz in Deutschland arbeiten
Schweizer Staatsangehörige können in Deutschland grundsätzlich als Arbeitnehmer tätig werden und genießen dabei weitreichende Freizügigkeitsrechte. Das Abkommen EU–Schweiz unterscheidet – ähnlich wie das Unionsrecht – zwischen Arbeitnehmern, Selbstständigen, Dienstleistungserbringern, Dienstleistungsempfängern und Nichterwerbstätigen. All diese Rechte haben Schweizer Staatsangehörige nach dem Freizügigkeitsabkommen EU - Schweiz. Für Schweizer Arbeitnehmer gilt außerdem ein besonderes Freizügigkeitsrecht zur Arbeitsuche: Sie können bis zu sechs Monate nach der Einreise oder nach dem Verlust einer Stelle nach Arbeit suchen, ohne dass in dieser Zeit Existenzmittel geprüft werden. Während dieser Phase besteht jedoch kein Anspruch auf Sozialleistungen nach dem SGB II.
Auch bei Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses bleiben Schweizer Arbeitnehmer nicht schutzlos. Das Freizügigkeitsrecht bleibt u. a. bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit, unfreiwilliger Arbeitslosigkeit oder bei Aufnahme einer berufsbezogenen Ausbildung erhalten. Entscheidend ist, dass die Arbeitslosigkeit von der Arbeitsagentur bestätigt wird und der Schweizer dem Arbeitsmarkt weiterhin zur Verfügung steht. In solchen Fällen kann das Freizügigkeitsrecht für mindestens sechs Monate fortbestehen – und damit auch das Freizügigkeitsrecht der Familienangehörigen. Wird innerhalb dieser Zeit keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, prüft die Behörde, ob ein weiterer Freizügigkeitstatbestand vorliegt. Andernfalls kann der Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt werden.
4. Familiennachzug Staatsangehörige Schweiz in Deutschland
Schweizer Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen genießen in Deutschland ein besonderes Aufenthaltsrecht, das sich aus dem Abkommen zwischen der EU und der Schweiz sowie den einschlägigen Freizügigkeitsregelungen ableitet. Familienangehörige, die selbst nicht Schweizer sind, unterliegen grundsätzlich der Visumspflicht, können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen von dieser befreit werden, etwa wenn sie Staatsangehörige von sogenannten Positivstaaten sind. In den ersten drei Monaten nach der Einreise haben Schweizer und ihre Familienangehörigen ein voraussetzungsloses Aufenthaltsrecht, das lediglich die Meldung bei der zuständigen Ausländerbehörde erfordert. Erst bei einem längeren Aufenthalt von mehr als drei Monaten werden zusätzliche Voraussetzungen wie ausreichende Existenzmittel oder Krankenversicherung relevant.
Das abgeleitete Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen ist eng an das Freizügigkeitsrecht des Schweizers gebunden und dient primär der Aufrechterhaltung der Familieneinheit. Dabei umfasst der Familienbegriff Ehegatten, eingetragene Lebenspartner sowie Kinder und Enkel bis zum 21. Lebensjahr, soweit Unterhalt geleistet wird. Auch Eltern und Großeltern können unter bestimmten Voraussetzungen nachziehen. Besonderheiten bestehen im Falle von Trennung, Scheidung oder Tod des Schweizers: Während das Aufenthaltsrecht bei Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft unter bestimmten Bedingungen fortbesteht, erhalten Drittstaatsangehörige ihr Recht ausschließlich auf persönlicher Grundlage, wodurch der Schutz vor Ausweisung eingeschränkt ist. Gleichgeschlechtliche Paare werden rechtlich gleichgestellt.
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5. FAQ Visumsrecht aus Schweiz
Können sich auch arbeitslose Schweizer in Deutschland aufhalten?
Nichterwerbstätige Schweizer und ihre Familienangehörigen, die den nichterwerbstätigen Schweizer begleiten oder zu ihm nachziehen, haben ein Freizügigkeitsrecht, wenn ausreichender Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel vorhanden sind.
Können Schweizer Staatsangehörige ein eigenes Aufenthaltsdokument in Deutschland erhalten?
Schweizer und ihre Familienangehörigen erhalten von Amts wegen ein Dokument nach dem Abkommen EU/Schweiz. Das Dokument nach dem Abkommen EU/Schweiz ist kein Aufenthaltstitel im Sinne des § 4 Abs. 1 AufenthG. Durch dessen rein deklaratorischen Charakter ist der Besitz für einen rechtmäßigen Aufenthalt ohne Bedeutung. Das Dokument nach dem Abkommen EU/Schweiz ist kein Identitätsdokument und nur zusammen mit dem eingetragenen Nationalpass oder Personalausweis gültig. Die Ausstellung des Dokuments nach dem Abkommen EU/Schweiz erfolgt nur bei der Vorsprache in der Ausländerbehörde.
Können Schweizer Staatsangehörige in Deutschland Sozialleistungen beziehen
Schweizer und ihre Familienangehörigen haben leistungsrechtlich grundsätzlich das Recht auf gleiche Behandlung wie Inländer. Die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen durch einen Schweizer oder einen seiner Familienangehörigen darf nicht automatisch zur Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts führen.
6. Fazit Visumsrecht aus Schweiz
Schweizer Staatsangehörige genießen in Deutschland umfassende Freizügigkeitsrechte, die weitgehend denen der EU-Bürgerinnen und Bürger entsprechen. Das Abkommen zwischen der EU und der Schweiz gewährleistet ihnen und ihren Familienangehörigen ein unmittelbares Aufenthaltsrecht, das nur in besonderen Fällen – etwa bei längerem Aufenthalt – an weitere Voraussetzungen wie ausreichende Existenzmittel oder Krankenversicherung gekoppelt ist. Für Schweizer Arbeitnehmer und Selbstständige bestehen darüber hinaus besondere Schutzrechte, die auch Phasen der Arbeitslosigkeit oder beruflichen Neuorientierung abdecken. Der Familiennachzug ist klar an das Freizügigkeitsrecht des Schweizers gebunden und sichert die Einheit der Familie, wobei Ehegatten, Kinder, Enkel und unter bestimmten Voraussetzungen auch Eltern und Großeltern erfasst werden. Das Aufenthaltsdokument nach dem Abkommen hat dabei rein deklaratorischen Charakter, schafft aber Rechtssicherheit und erleichtert die Verwaltung. Insgesamt profitieren Schweizer in Deutschland somit von einem modernen, großzügigen Freizügigkeitsrahmen, der sowohl Erwerbstätigkeit als auch familiäres Zusammenleben unterstützt.
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Weiterführende Informationen
Quellenverzeichnis (Paywall)
[2] Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 (ABl. L 300 vom 31. Dezember 1972, S. 189)
[3] Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. SR 0.632.401. Bundeskanzlei, 1. Januar 1973, abgerufen am 17. Juli 2024
[5] Schweiz–EU in Zahlen. Herausgegeben vom Staatssekretariat für auswärtige Angelegenheiten. August 2024
