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§ 19c: Welche Zeiten zählen für Niederlassungserlaubnis mit Blauer Karte?


In der anwaltlichen Praxis begegnet mir immer wieder eine ganz typische Konstellation: Hochqualifizierte Fachkräfte kommen nach Deutschland, nicht mit einer Blauen Karte, sondern zunächst mit einem Aufenthaltstitel nach § 19c AufenthG. Besonders häufig betrifft das US-Amerikaner oder britische Staatsangehörige. Dabei hätten viele dieser Personen materiell-rechtlich von Anfang an Anspruch auf eine Blaue Karte EU.


Der Grund für diesen Umweg ist selten mangelnde Qualifikation, sondern vielmehr die praktische Umsetzung im Visumverfahren. Ein Aufenthaltstitel nach § 19c AufenthG ist oft einfacher und schneller zu erhalten, weil hierfür kein formell anerkannter Hochschulabschluss nachgewiesen werden muss. Relocation-Agenturen und Arbeitgeber wählen daher häufig bewusst diesen Weg. Die deutschen Auslandsvertretungen erteilen entsprechende Visa regelmäßig, da die Prüfung deutlich weniger komplex ist als bei der Blauen Karte.


Späterer Wechsel zur Blauen Karte

In vielen Fällen erfolgt der Wechsel zur Blauen Karte erst nach der Einreise nach Deutschland. Sobald die betroffene Person bei der Ausländerbehörde vorstellig wird und die Voraussetzungen erfüllt sind, wird der Aufenthaltstitel nach § 19c AufenthG in eine Blaue Karte EU umgewandelt. Spätestens an diesem Punkt stellt sich für die Betroffenen eine entscheidende Frage: Welche Zeiten zählen eigentlich für die Niederlassungserlaubnis für Inhaber einer Blauen Karte? Gerade weil der Aufenthalt in Deutschland häufig schon über einen längeren Zeitraum besteht, ist diese Frage von enormer praktischer Bedeutung. Es geht nicht um ein theoretisches Detail, sondern um Monate oder sogar Jahre früheren Zugang zu einem unbefristeten Aufenthaltsrecht.


Der gesetzliche Wortlaut ist eindeutig

Schaut man in das Gesetz, konkret in § 18c Abs. 2 AufenthG, ist die Antwort eigentlich klar. Die Norm verlangt, dass die ausländische Fachkraft Inhaber einer Blauen Karte ist und „21 oder 27 Monate eine Beschäftigung nach § 18g ausgeübt hat“. Entscheidend ist dabei, was das Gesetz gerade nicht verlangt. Der Wortlaut schreibt nämlich nicht vor, dass die Blaue Karte während der gesamten Dauer dieser 21 oder 27 Monate bereits vorgelegen haben muss. Maßgeblich ist allein, dass in diesem Zeitraum eine qualifizierte Beschäftigung im Sinne der Blauen Karte ausgeübt wurde. Ob diese Beschäftigung zunächst auf Grundlage eines Aufenthaltstitels nach § 19c AufenthG erfolgte, ist dem Gesetzeswortlaut nach unerheblich. Rechtlich bedeutet das: Zeiten mit einem § 19c Aufenthaltstitel können auf die für die Niederlassungserlaubnis relevante Beschäftigungszeit angerechnet werden, sofern die Tätigkeit während des § 19c-Aufenthalts inhaltlich den Anforderungen einer Blauen Karte entsprochen hat (insbesondere hinsichtlich des Mindestgehalts).


Niederlassungserlaubnis direkt nach dem Wechsel möglich

In der Konsequenz kann es daher durchaus zulässig sein, von einem Aufenthaltstitel nach § 19c AufenthG auf eine Blaue Karte EU zu wechseln und unmittelbar danach die Niederlassungserlaubnis für Inhaber einer Blauen Karte zu beantragen. Die zuvor zurückgelegten Zeiten werden vollständig berücksichtigt, selbst wenn die Blaue Karte erst ganz am Ende erteilt wurde. Für viele Fachkräfte ist das ein echter Gamechanger. Wer mehrere Jahre mit § 19c in Deutschland gearbeitet hat, muss nicht noch einmal 21 oder 27 Monate „neu zählen“, sondern kann den nächsten aufenthaltsrechtlichen Schritt sofort gehen.


Uneinheitliche Verwaltungspraxis Blaue Karte § 19c Niederlassung

So klar der Gesetzeswortlaut ist, so uneinheitlich ist leider die Praxis der Ausländerbehörden. Manche Behörden vertreten die Auffassung, dass nur Zeiten zählen dürfen, in denen bereits formal eine Blaue Karte vorlag. Diese Auslegung findet im Gesetz jedoch keine Stütze und führt zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Schlechterstellung von Fachkräften, die lediglich aus praktischen Gründen zunächst mit § 19c eingereist sind. In unserer anwaltlichen Praxis bei VISAGUARD haben wir diese Frage bereits mehrfach erfolgreich geklärt. Mit einer sauberen rechtlichen Argumentation und dem Verweis auf den eindeutigen Wortlaut des § 18c Abs. 2 AufenthG lässt sich die Anrechnung der § 19c-Zeiten durchsetzen – auch gegen eine zunächst ablehnende Haltung der Behörde.


Fazit aus anwaltlicher Sicht

Wer zunächst mit einem Aufenthaltstitel nach § 19c AufenthG in Deutschland gearbeitet hat und später zur Blauen Karte wechselt, muss sich nicht automatisch mit einer Verzögerung der Niederlassungserlaubnis abfinden. Das Gesetz eröffnet ausdrücklich die Möglichkeit, diese Zeiten anzurechnen. Entscheidend ist nicht der formale Titel, sondern die tatsächlich ausgeübte qualifizierte Beschäftigung. Gerade in solchen Konstellationen zeigt sich, wie wichtig eine präzise rechtliche Prüfung ist. Für viele Fachkräfte kann sie den Unterschied zwischen jahrelanger Unsicherheit und einem schnellen Weg in ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht bedeuten.

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