Definition: Was ist eine „Beschäftigung“ im Aufenthaltsrecht?
- Mirko Vorreuter, LL.B.

- 22. Okt.
- 2 Min. Lesezeit

Im deutschen Aufenthaltsgesetz (AufenthG) spielt der Begriff „Beschäftigung“ eine zentrale Rolle – insbesondere für ausländische Fachkräfte. Gemeint ist damit eine nicht selbstständige Tätigkeit, wie sie in einem klassischen Arbeitsverhältnis ausgeübt wird. Geregelt ist das in § 7 SGB IV: Eine Beschäftigung liegt demnach vor, wenn jemand nach Weisung arbeitet und in die Arbeitsorganisation eines Arbeitgebers eingegliedert ist. Auch eine betriebliche Berufsausbildung zählt als Beschäftigung.
Wann liegt keine Beschäftigung vor?
Nicht jede Tätigkeit für Dritte ist allerdings automatisch eine Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsrechts. Zum Beispiel sind kurzzeitige Tätigkeiten von Geschäftsreisenden ausgenommen (sogenannte "Nichtbeschäftigungsfiktionen"). Auch ehrenamtliche Tätigkeiten oder Arbeiten im Rahmen eines reinen Gefälligkeitsverhältnisses – etwa unter Verwandten – gelten nicht als Beschäftigung im Sinne des AufenthG. Entscheidend ist immer der Einzelfall: Gibt es eine Gegenleistung? Besteht ein Abhängigkeitsverhältnis?
Gefälligkeit oder Erwerbstätigkeit? Die schwierige Abgrenzung
Viele alltägliche Situationen werfen rechtliche Fragen auf. Wenn ein ausländischer Gast im Haushalt mithilft, liegt nicht automatisch eine Erwerbstätigkeit vor. Entscheidend ist, ob die Hilfe auf einer rechtlichen Verpflichtung beruht und ob dafür eine Gegenleistung – wie etwa Kost und Logis – erbracht wird. Besonders sensibel ist diese Abgrenzung bei Familienangehörigen, da hier oft keine Erwerbsabsicht vorliegt, sondern familiäre Hilfe geleistet wird. Wenn Ehegatten oder Kinder im Betrieb der Familie mithelfen, ist das nicht automatisch eine Beschäftigung. Auch hier muss im Einzelfall geprüft werden, ob eine entgeltliche, weisungsgebundene Tätigkeit vorliegt.
Ein Entgelt muss dabei nicht immer Geld sein – auch Sachleistungen wie freie Unterkunft oder Verpflegung können als "Entgelt" zählen. Das ist etwa bei Au-pair-Aufenthalten der Fall. Auch wenn bei gemeinnütziger Tätigkeit keine klassische Bezahlung erfolgt, kann eine Erwerbstätigkeit vorliegen. Eine Ausnahme gilt, wenn es sich lediglich um eine Mehraufwandsentschädigung handelt.
Fazit: Beschäftigung ist nicht gleich Beschäftigung
Im Aufenthaltsrecht ist „Beschäftigung“ ein präzise definierter Begriff mit weitreichenden Folgen (Erlaubnispflicht!). Für Arbeitgeber wie für ausländische Fachkräfte ist es wichtig zu wissen, wann eine Tätigkeit erlaubnispflichtig ist – und wann nicht. Dabei kommt es nicht nur auf den Arbeitsvertrag an, sondern auf das konkrete Verhältnis zwischen den Beteiligten. Im Zweifel sollte immer rechtlicher Rat eingeholt werden.



