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Einbürgerung für Selbstständige: Wie prüft das LEA die Lebensunterhaltssicherung?


Wer sich in Berlin selbstständig gemacht hat und nun die deutsche Staatsangehörigkeit beantragt, hört von seiner Sachbearbeiterin nicht selten einen Satz, der zunächst wie eine feste Regel klingt: Die selbstständige Tätigkeit bestehe noch keine drei Jahre, der Antrag solle deshalb zurückgenommen werden. Für viele Mandantinnen und Mandanten ist das ein Schock, schließlich haben sie oft jahrelang auf diesen Moment hingearbeitet. Tatsächlich handelt es sich bei dieser Aussage in vielen Fällen um eine fehlerhafte Anwendung der internen Vorgaben des Landesamts für Einwanderung. Wir zeigen anhand der tatsächlichen Prüfungsreihenfolge des LEA, wie die Behörde den gesicherten Lebensunterhalt bei Selbstständigen wirklich prüft – und warum die drei Jahre nur eines von mehreren Kriterien sind.


Welche rechtliche Grundlage hat die Prüfung des Lebensunterhalts?

Die Einbürgerung setzt gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz voraus, dass der Lebensunterhalt für sich und die unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bestritten werden kann. Was darunter zu verstehen ist, definiert § 2 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz. Für die praktische Anwendung greift das LEA auf interne Anwendungshinweise zurück, die sogenannten VAB. Für Selbstständige verweist die VAB S.10 (Staatsangehörigkeitsrecht) auf die Kriterien der VAB A.2.3.10 aus dem Ausländerrecht – die Prüfungsmaßstäbe sind damit für Aufenthalts- und Einbürgerungsverfahren einheitlich.


Reicht die Dauer der Selbstständigkeit allein für eine Ablehnung?

Viele Ausländer fragen sich dabei, ob die selbstständige Tätigkeit schon 3 Jahre bestehen muss und die Antwort ist: Nein – und genau hier entstehen in der Praxis derzeit Missverständnisse. Nach einer internen Schulung für die Abteilung Staatsangehörigkeit haben einzelne Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter ihre Prüfungspraxis offenbar so umgestellt, dass Anträge pauschal zurückgewiesen werden, sobald die selbstständige Tätigkeit noch keine drei Jahre besteht. Diese Praxis ist, wie uns die Leitungsebene des LEA auf Nachfrage bestätigt hat, nicht durch die VAB gedeckt. Die Dauer der Selbstständigkeit darf keinesfalls pauschal und ohne Berücksichtigung von Erwerbsbiographie, Qualifikation und Art der Tätigkeit zur Ablehnung führen. Das Kriterium „Selbständigkeit seit mindestens drei Jahren" ist eines von mehreren Indizien dafür, dass ein Einkommen nachhaltig ist – nicht mehr, aber auch nicht weniger.


Wie geht das LEA bei der Prüfung des Lebensunterhalts Schritt für Schritt vor?

Wer die interne Prüfungscheckliste des LEA kennt, kann die eigene Situation deutlich realistischer einschätzen. Die Prüfung läuft in fünf aufeinander aufbauenden Schritten ab.


Zunächst wird geklärt, ob überhaupt eine Selbstständigkeit im rechtlichen Sinne vorliegt – erfasst sind Gewerbetreibende und Freiberufler als Einzelunternehmer ebenso wie Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften, auch wenn die antragstellende Person als beherrschende Gesellschafterin auftritt. Bejaht die Sachbearbeitung diese Frage, geht die Prüfung in Schritt zwei über; verneint sie, wird stattdessen nach den allgemeinen Kriterien für abhängig Beschäftigte weitergeprüft.

Im zweiten Schritt steht die Nachhaltigkeit des Einkommens im Mittelpunkt. Grundlage sind die Steuerbescheide der letzten drei Jahre oder, falls diese noch nicht vorliegen, die Elster-Steuererklärungen – bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften die Einkommensteuer, bei Kapitalgesellschaften zusätzlich die Körperschaftsteuer. Positiv bewertet wird eine Selbstständigkeit, die seit mindestens drei Jahren besteht, deren Einkünfte stabil oder steigend sind, deren Steuer festgesetzt wurde und die ohne längere Unterbrechungen verlief. Entscheidend ist dabei, dass diese Kriterien in der Gesamtschau überwiegen müssen – ein einzelnes negatives Merkmal, etwa eine erst kürzlich aufgenommene Tätigkeit, reicht für sich genommen nicht aus. Fällt die Bewertung positiv aus, geht es weiter mit Schritt drei; überwiegen die negativen Kriterien, springt die Prüfung direkt zum Ergebnis in Schritt fünf.


Der dritte Schritt widmet sich der aktuellen Sicherung des Lebensunterhalts. Zunächst muss ein gültiger Prüfungsbericht vorliegen – nach amtlichem Muster, unterschrieben und erstellt durch eine Steuerberaterin, einen Rechtsanwalt, eine Wirtschaftsprüferin oder einen vereidigten Buchprüfer. Auf dieser Grundlage bewertet das LEA das durchschnittliche Einkommen der letzten sechs Monate. Zunächst wird die Plausibilität geprüft: Passt das aktuelle Einkommen zu den letzten Steuerbescheiden und zur bisherigen unternehmerischen Entwicklung? Auffällig und damit prüfungsbedürftig sind eine plötzliche Gewinnsteigerung kurz vor Antragstellung, hohe Ausschüttungen trotz Verlusten oder Widersprüche zwischen Prüfungsbericht und Steuerunterlagen. Bestehen Zweifel, kann das LEA weitere Unterlagen wie eine betriebswirtschaftliche Auswertung, eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder eine Bilanz nachfordern, bevor die eigentliche Berechnung erfolgt. Ist das Einkommen plausibel, berechnet das LEA anhand eines internen Rechners das Nettoeinkommen – pauschal das Bruttoeinkommen aus dem Prüfungsbericht abzüglich zehn Prozent.


Am Ende steht eines von zwei Ergebnissen: Ist der Lebensunterhalt gesichert, kann die Einbürgerung erfolgen, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen. Ist er nicht gesichert, fordert das LEA in der Regel weitere Unterlagen nach oder lehnt den Antrag ab.


Was bedeutet das für Selbstständige, Freelancer und ihre Familien?

Für gut qualifizierte Selbstständige aus den USA, Großbritannien oder anderen Ländern, die sich in Berlin ein eigenes Unternehmen aufgebaut haben, zeigt diese Prüfungsreihenfolge vor allem eines: Ein Ablehnungshinweis wegen zu kurzer Selbstständigkeit ist kein automatisches Ende des Verfahrens. Wer nur wenig mehr als zwei Jahre selbstständig tätig ist, aber stabile, nachvollziehbare Einkünfte, eine ordnungsgemäße Steuerfestsetzung und einen sauberen Prüfungsbericht vorweisen kann, hat gute Argumente, dem LEA die Nachhaltigkeit des Einkommens auf anderem Weg zu belegen.


Was können Sie tun, wenn Ihnen die Rücknahme Ihres Antrags nahegelegt wird?

Aus unserer Praxis wissen wir, dass viele Betroffene an dieser Stelle entweder den Antrag vorschnell zurückziehen oder zunächst abwarten, in der Hoffnung, die Sachbearbeitung ändere ihre Meinung von selbst. Beides birgt Risiken: Eine Rücknahme kostet wertvolle Zeit und den bereits erreichten Stand im Verfahren, während bloßes Abwarten die Ablehnung nicht verhindert. Auch Musterschreiben aus dem Internet greifen hier zu kurz, weil sie die konkrete Erwerbsbiographie nicht abbilden. Wir prüfen für unsere Mandantinnen und Mandanten anhand der internen Kriterien des LEA, ob die Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind, und legen der Behörde die Unterlagen so vor, wie es die eigene Prüfungspraxis verlangt. Bleibt die Behörde bei einer rechtswidrigen Ablehnung, bleibt als letzter Schritt das Gerichtsverfahren vor dem Verwaltungsgericht.


Fazit

Die Prüfung der Lebensunterhaltssicherung bei Selbstständigen ist komplexer, als der erste Hinweis der Sachbearbeitung oft vermuten lässt. Die Dauer der selbstständigen Tätigkeit ist nur eines von mehreren Kriterien innerhalb einer mehrstufigen Prüfung, die von der Art der Tätigkeit über die Steuerhistorie bis zum aktuellen Prüfungsbericht reicht. Wer die tatsächliche Prüfungsreihenfolge des LEA kennt, kann seinen Einbürgerungsantrag gezielt vorbereiten und pauschalen Ablehnungen fundiert entgegentreten.

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