Falsche Angaben im Visumantrag: Wie problematisch sind Fehler wirklich?
- Mirko Vorreuter, LL.B.
- vor 3 Tagen
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Wer schon einmal einen Visumantrag ausgefüllt hat, weiß: Die Formulare sind oft kompliziert, die Fragen teilweise schwer verständlich – insbesondere für Personen, die nicht mit dem deutschen Rechtssystem vertraut sind. Es geht nicht nur darum, einfache Angaben wie Name und Geburtsdatum zu machen, sondern oft auch um arbeitsrechtliche und organisatorische Feinheiten. Gerade bei unternehmensbezogenen Aufenthalten – etwa bei Entsendungen – stellt sich beispielsweise regelmäßig die Frage, wer überhaupt als Arbeitgeber anzugeben ist: Der ausländische Konzernteil oder das aufnehmende Unternehmen in Deutschland? Solche Unsicherheiten führen schnell zu Missverständnissen, die teilweise gravierende Konsequenzen haben können.
Falsche Angaben in einem Visumantrag kommen also in der Praxis häufiger vor, als viele denken. Manchmal passiert es aus Unkenntnis, manchmal schlicht durch ein Missverständnis oder einen Flüchtigkeitsfehler. Gerade dann, wenn Antragsteller externe Hilfe von Relocation-Dienstleistern, Immigration Consultants oder sogar Freunden und Bekannten in Anspruch nehmen, entstehen Fehler, ohne dass die betroffene Person diese bemerkt oder beabsichtigt hat. Die Frage, die sich viele dann stellen: Welche Konsequenzen drohen?
Falsche Angaben und das Ausweisungsinteresse
Nach dem deutschen Aufenthaltsgesetz kann eine falsche Angabe im Visumverfahren dazu führen, dass ein sogenanntes Ausweisungsinteresse besteht (siehe § 54 Abs. 2 Nr. 8 AufenthG). Das bedeutet, dass die Ausländerbehörde die Erteilung eines Aufenthaltstitels ablehnen kann (siehe § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) – oder sogar prüfen muss, ob eine Ausweisung in Betracht kommt. Denn wer die deutschen Behörden im ausländerrechtlichen Verfahren täuscht, verliert grundsätzlich das Vertrauen des Staates. Zusätzlich ist sogar ein Strafverfahren wegen Visumbetrug möglich.
Doch ganz so schlimm ist es oft nicht. Die Rechtsprechung – also die Entscheidungen deutscher Gerichte – hat sich klar dazu positioniert: Nicht jede falsche Angabe im Visumantrag rechtfertigt ein Ausweisungsinteresse. Vielmehr kommt es darauf an, ob die Angabe absichtlich, also vorsätzlich falsch gemacht wurde. Das bedeutet: Wer einen Antrag nach bestem Wissen und Gewissen ausfüllt, obwohl er sich in einer komplexen Situation befindet oder etwas falsch verstanden hat, muss keine sofortigen Konsequenzen befürchten. Gleichwohl ist es natürlich nicht ausgeschlossen, dass zunächst durch die Behörden trotzdem ein Ausweisungs- oder Strafverfahren eröffnet wird. In diesen Verfahren bestehen aber dann gute Verteidigungschancen.
Vorsatz ist entscheidend – nicht der Fehler selbst
Das entscheidende Kriterium ist der Vorsatz. Ein Ausweisungsinteresse darf nur dann angenommen werden, wenn der Antragsteller bewusst und absichtlich eine falsche Angabe gemacht hat. Wer also ehrlich bemüht ist, alle Angaben korrekt zu machen, und möglicherweise sogar Unterstützung in Anspruch nimmt, handelt nicht vorsätzlich. Fehler, die aus Unwissenheit, mangelnden Sprachkenntnissen oder Missverständnissen entstehen, sind nicht automatisch ein Grund für eine negative Entscheidung im Visumverfahren. Dass der Fehler unabsichtlich war, muss allerdings auch nachgewiesen werden, was in der Praxis oftmals nicht einfach ist.
Besonders wichtig: Auch wenn ein Dritter – etwa ein Berater, Consultant oder Übersetzer – eine fehlerhafte Angabe im Antrag einträgt, führt das nicht ohne Weiteres dazu, dass der Antragsteller selbst verantwortlich gemacht werden kann. Es zählt stets die individuelle Absicht. Wenn Sie also Ihren falschen Visumantrag von einem Relocationdienst oder Immigration-Consultant ausfüllen lassen haben, dann hat dieser Dienstleister die Falschangabe gemacht und nicht Sie. Die Falschangabe kann Ihnen dann in der Regel nicht zugerechnet werden.
Was tun bei Fehlern im Antrag?
Wer nach Einreichen des Visumantrags einen Fehler entdeckt oder nachträglich darauf hingewiesen wird, sollte möglichst schnell und aktiv handeln. Eine nachträgliche Berichtigung oder Klarstellung gegenüber der Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde ist in vielen Fällen möglich und zeigt, dass keine Täuschungsabsicht bestand (führt aber auch dazu, dass man den Fehler zugibt). Wer sich unsicher ist, sollte rechtlichen Rat einholen – etwa bei einem Fachanwalt für Migrationsrecht. So lassen sich Missverständnisse klären, bevor sie zu größeren Problemen führen.
Fazit aus Versehen falsche Angaben Visumantrag
Falsche Angaben im Visumantrag sind ärgerlich, aber nicht immer folgenreich. Wer sich ehrlich bemüht hat, den Antrag korrekt auszufüllen, muss in der Regel keine schwerwiegenden Konsequenzen befürchten. Entscheidend ist der Vorsatz: Nur wer bewusst falsche Angaben macht, riskiert die Ablehnung des Visums oder eine spätere Ausweisung. In allen anderen Fällen besteht die Möglichkeit, Fehler zu korrigieren oder aufzuklären. Eine frühzeitige anwaltliche Begleitung hilft, Risiken zu vermeiden – und im Zweifel auch die richtigen Argumente gegenüber der Behörde zu finden. VISAGUARD steht Ratsuchenden dabei zur Seite.