IFG-Enthüllung: Regelung des LEA zu Klebemarken statt Plastikkarte ist nachweisbarer Rechtsverstoß
- Isabelle Manoli

- vor 2 Tagen
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Eine aktuelle Auskunft nach § 3 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) Berlin legt interne Leitungsentscheidungen der Behörde offen, die einen systematischen und bewussten Rechtsverstoß offenbaren. Was oberflächlich wie eine bürokratische Effizienzmaßnahme verpackp wird, entpuppt sich bei genauerem Hinsehen als rechtswidrige Praxis: Das LEA Berlin stellt Aufenthaltstitel für sogenannte Positivstaater – also gut ausgebildete Akademiker, Expats und Young Professionals – sowie für gebührenbefreite Personen standardmäßig nur noch als einfaches Klebeetikett im Reisepass aus, statt die gesetzlich vorgesehene elektronische Aufenthaltstitel-Karte (eAT) zu produzieren.
Warum ist die pauschale Ausgabe von Klebeetiketten durch das LEA Berlin rechtswidrig?
Die gesetzliche Regelung im Aufenthaltsgesetz ist eindeutig. Gemäß § 78 Abs. 1 AufenthG werden Aufenthaltstitel grundsätzlich als eigenständiges Dokument mit elektronischem Speichermedium – der sogenannten eAT-Karte – ausgestellt. Die Nutzung von Klebeetiketten ist nach § 78a Abs. 1 S. 1 AufenthG streng an "Ausnahmefälle" gebunden. Das LEA Berlin rechtfertigt die Praxis in seinen internen Verfahrenshinweisen (Ziff. 78a.1.0 VAB) mit der "besonderen Belastungssituation" der Behörde. Hier liegt der fundamentale Rechtsfehler: Eine strukturell überlastete oder dysfunktional organisierte Behörde begründet keinen individuellen Ausnahmefall im Sinne des Gesetzes. Rechtlich gesehen darf ein Klebeetikett nur bei einer außergewöhnlichen Härte aufseiten des Antragstellers genutzt werden, nicht aber, um behördliches Staatsversagen zu kaschieren. Schaut man sich die internen Leitungsentscheidungen aus den Monaten Januar und Februar 2026 genauer an, wird der wahre, rechtswidrige Grund sichtbar: Es geht schlicht um ein vermeintliches "Einsparvolumen". Da Aufenthaltstitel für Empfänger von Sozialleistungen (nach SGB II, SGB XII oder AsylbLG) gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV gebührenfrei erteilt werden müssen, spart das LEA durch das billigere Klebeetikett die rund 30 Euro Produktionskosten für die Bundesdruckerei ein. Dass diese Praxis nun ohne sachlichen Grund auf privilegierte Positivstaater ausgeweitet wird, entbehrt jeder rechtlichen Grundlage.
Welche Akzeptanzprobleme drohen Fachkräften und Expats durch die Klebemarke im Alltag?
Für HR-Abteilungen, internationale Fachkräfte und deren Familien ist die verweigerte Plastikkarte weit mehr als ein ästhetisches Problem. Das provisorisch wirkende Klebeetikett im Pass führt im deutschen Wirtschaftsverkehr zu massiven Akzeptanzproblemen. Wer in Berlin ein Bankkonto eröffnen, einen Mobilfunkvertrag abschließen oder sich bei der Wohnungssuche gegen Mitbewerber durchsetzen möchte, scheitert erstaunlich oft am Klebesiegel. Viele Compliance-Abteilungen von Banken und Personalabteilungen deutscher Unternehmen sind auf den Scan der standardisierten eAT-Karte trainiert. Ein Aufkleber im ausländischen Pass wirft bei automatisierten Identifizierungsverfahren (wie PostIdent oder VideoIdent) regelmäßig Fehlermeldungen auf. Auch bei Grenzkontrollen im Schengen-Raum oder der Wiedereinreise nach Deutschland führt das Fehlen der fälschungssicheren Plastikkarte immer wieder zu zeitaufwendigen Nachfragen und Verunsicherungen. Das LEA Berlin wälzt seine internen Budgetprobleme somit direkt auf den Alltag der eingewanderten Fachkräfte ab.
Wie können Sie Ihren Anspruch auf den elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) erfolgreich durchsetzen?
Die gute Nachricht für Betroffene: Niemand muss sich mit dem rechtswidrigen Aufkleber abspeisen lassen. Aus den durch das IFG offengelegten Dokumenten der LEA-Leitungsrunde geht hervor, dass intern eine wichtige Rückfalloption existiert: „Die alte Regelung, wonach einem Kunden, der auf einem eAT besteht, ein solcher auch erteilt wird, wird wieder aufgegriffen.“ Um die eAT-Karte zu erhalten, reicht es in der Regel bereits aus, beim Vor-Ort-Termin oder im schriftlichen Verfahren den eindeutigen Willen auf Ausstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels zu äußern. Als erfahrene Anwaltskanzlei raten wir dazu, diesen Wunsch nicht bloß mündlich zu erwähnen, sondern ihn explizit zu Protokoll zu geben oder vorab schriftlich einzureichen. Sobald die Sachbearbeiter merken, dass ein Antragsteller seine Rechte kennt und gezielt auf die Ausstellung der Plastikkarte beharrt, lenkt die Behörde meist ein, um langwierige Widerspruchsverfahren oder Untätigkeitsklagen zu vermeiden.
Fazit: Lassen Sie sich nicht mit der Billiglösung abspeisen
Die Praxis des LEA Berlin, Aufenthaltstitel massenhaft als Klebemarke statt als eAT auszugeben, ist ein politisch motivierter und rechtlich unhaltbarer Sparkurs auf dem Rücken von Einwanderern. Gerade für hochqualifizierte Fachkräfte aus den USA, Kanada oder UK, die der deutsche Arbeitsmarkt dringend benötigt, ist dieses Signal fatal. Wenn Sie oder Ihre ausländischen Mitarbeiter beim LEA Berlin einen Antrag stellen, sollten Sie von Anfang an strategisch vorgehen. Der eAT ist der gesetzliche Regelfall, nicht das Privileg. Wir unterstützen Sie als Anwaltskanzlei dabei, Ihre Rechte gegenüber den Einwanderungsbehörden durchzusetzen, damit Ihr Start in Deutschland nicht an bürokratischen Sparmaßnahmen scheitert.



