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Prüfung des LEA: Erlaubt die Verwaltungspraxis in Berlin die Einbürgerung mit Behinderung im Ermessenswege?


Der Traum von der deutschen Staatsbürgerschaft ist für viele langjährige Einwohner der finale Schritt einer erfolgreichen Integration. Doch während das neue Staatsangehörigkeitsrecht seit der jüngsten Reform im Jahr 2024 für die meisten Antragsteller deutliche Erleichterungen mit sich bringt, stehen Menschen mit chronischen Erkrankungen oder körperlichen Beeinträchtigungen oft vor einer scheinbar unüberwindbaren bürokratischen Wand. In unserer Beratungspraxis erleben wir zunehmend, dass das Landesamt für Einwanderung (LEA) in Berlin Anträge mit Verweis auf den Bezug von Sozialleistungen ablehnt. Betroffene fragen sich zu Recht, ob ihnen der deutsche Pass aufgrund eines Schicksalsschlags dauerhaft verwehrt bleibt. Die gute Nachricht ist: Die Berliner Verwaltungspraxis gerät derzeit in Bewegung, und das Grundsatzreferat des LEA prüft eine entscheidende Anpassung zugunsten der Betroffenen.


Warum ist die Anspruchseinbürgerung bei einer Behinderung oft ausgeschlossen?

Für eine reguläre Anspruchseinbürgerung verlangt der Gesetzgeber zwingend, dass Antragsteller den Lebensunterhalt für sich und ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nachhaltig und eigenständig sichern können. So regelt es der § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG). Wer aufgrund einer schweren Erkrankung oder Behinderung nicht arbeiten kann und daher auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II oder SGB XII) angewiesen ist, erfüllt diese strikte Voraussetzung in der Regel nicht. Da der Gesetzgeber den Grundsatz der wirtschaftlichen Integration durch das Modernisierungsgesetz (StARModG) sogar noch verschärft hat, fallen schwerbehinderte Menschen fast ausnahmslos aus dem Raster der Anspruchseinbürgerung heraus. Dies führt in der Praxis zu einer tiefen Ungerechtigkeit, da die Betroffenen die mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht selbst verschuldet haben.


Wie reagiert das LEA Berlin im Ermessenswege auf diese Härtefälle?

Wenn der Weg über die reguläre Einbürgerung versperrt ist, rückt die sogenannte Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG in den Fokus. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG muss die betroffene Person eigentlich ebenfalls imstande sein, sich selbst zu ernähren. Allerdings eröffnet der Gesetzgeber in § 8 Abs. 2 Alt. 2 StAG ein wichtiges Ventil: Von dieser Voraussetzung kann zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden. Lange Zeit argumentierte das LEA Berlin jedoch extrem restriktiv. In behördlichen Anhörungen zur Versagung der Einbürgerung hieß es oft, eine besondere Härte liege nur dann vor, wenn die Härte direkt aus der Versagung der Einbürgerung selbst folge – eine Argumentation, die auf veralteter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) beruhte.

Diese restriktive Haltung ist heute rechtlich nicht mehr haltbar. Die vorläufigen Anwendungshinweise zum Staatsangehörigkeitsgesetz (AH-StAG 2025, Rn. 68) stellen klar, dass mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts eine solche enge Auslegung überwunden ist. Das Grundsatzreferat des LEA Berlin hat dies erkannt und prüft nun offiziell eine Anpassung der Vorläufigen Anwendungshinweise Berlin (VAB), um die Verwaltungspraxis mit den neuen humanitären Leitlinien des Bundes in Einklang zu bringen.


Welche Kriterien müssen für eine erfolgreiche Ermessenseinbürgerung erfüllt sein?

Eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG ist kein Selbstläufer, sondern erfordert eine fundierte juristische Begründung. Eine besondere Härte kommt laut den aktuellen Richtlinien (AH-StAG 2025, Rn. 69 f.) dann in Betracht, wenn der Antragsteller alles objektiv Mögliche und subjektiv Zumutbare getan hat, um seinen Lebensunterhalt dauerhaft zu sichern.

Im Rahmen einer wertenden Gesamtschau muss die Staatsangehörigkeitsbehörde alle erheblichen Umstände des Einzelfalls heranzuziehen und gewichten. Dabei sind die Behörden verfassungsrechtlich und völkerrechtlich streng gebunden. Insbesondere muss dem Verbot der Benachteiligung wegen Behinderung nach Art. 3 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) sowie den Verpflichtungen aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) Rechnung getragen werden. Das Ermessen der Behörde kann sich sogar zu einer Pflicht zur Einbürgerung reduzieren, wenn die fehlende Unterhaltsfähigkeit voraussichtlich dauerhaft sein wird und eine Ablehnung einem lebenslangen Ausschluss vom deutschen Pass gleichkäme (AH-StAG 2025, Rn. 71, 72).


Was gilt juristisch als anerkannte Behinderung im Einbürgerungsverfahren?

Die rechtliche Definition orientiert sich an § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX). Wichtig ist: Eine Behinderung oder chronische Krankheit als solche genügt alleine noch nicht, um von der Pflicht zur Lebensunterhaltssicherung abzusehen. Die Beeinträchtigung muss ursächlich dafür sein, dass die Person an einer vollständigen wirtschaftlichen Integration gehindert wird (AH-StAG 2025, Rn. 78).


In der Praxis kommt es maßgeblich auf die Art und den Grad der Auswirkungen an (AH-StAG 2025, Rn. 79). Ein hervorragendes Beweismittel, das wir in analogen Fällen erfolgreich einbringen, ist ein Schwerbehindertenausweis mit einem hohen Grad der Behinderung (GdB) sowie der offizielle Bescheid der Deutschen Rentenversicherung über eine volle und dauerhafte Erwerbsminderung nach § 45 SGB XII. Liegt beispielsweise wie in einem unserer Praxisfälle eine seit fast zehn Jahren amtlich festgestellte, unheilbare Erwerbsminderung vor, darf die Behörde die Einbürgerung nicht mit der pauschalen Begründung verweigern, die Härte resultiere nicht aus der Versagung des Passes. Die historische Intention des Gesetzgebers im Rahmen der Reform 2024 schützt genau diese Personengruppe.


Unser Fazit als Kanzlei für Visums- und Staatsangehörigkeitsrecht

Die Einbürgerung von Menschen mit Behinderungen, die auf staatliche Unterstützung angewiesen sind, war in Berlin lange Zeit ein steiniger Weg voller bürokratischer Hürden. Durch das neue Staatsangehörigkeitsrecht und die hiermit einhergehende Modernisierung der behördlichen Anwendungshinweise (AH-StAG 2025) hat sich die Rechtslage jedoch grundlegend zugunsten der Betroffenen gewandelt. Dass das Grundsatzreferat des LEA Berlin nun die Anpassung seiner internen Richtlinien prüft, ist ein Meilenstein für die Verwaltungspraxis. Niemand darf aufgrund einer dauerhaften Erkrankung oder Behinderung dauerhaft von der Staatsbürgerschaft ausgeschlossen werden, sofern alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn Sie oder Ihre Familienangehörigen von einer Ablehnung bedroht sind, empfiehlt sich eine frühzeitige, präzise juristische Argumentation gegenüber der Behörde. Als spezialisierte Anwaltskanzlei unterstützen wir Sie dabei, Ihr Recht auf Einbürgerung im Ermessenswege effektiv durchzusetzen.

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