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Kann man mit einer ICT-Karte in anderen europäischen Ländern arbeiten?


In einer Zeit, in der politische Debatten über Migration oft von Abwehr und Begrenzung geprägt sind, gerät eine entscheidende Gruppe häufig aus dem Blickfeld: die hochqualifizierten Fachkräfte und Führungskräfte, die bereits Teil des europäischen Wirtschaftsraums sind. Es ist ein Paradoxon der modernen Arbeitswelt, dass Daten in Millisekunden um den Globus wandern, während ein spezialisierter Ingenieur oder eine erfahrene Managerin vor bürokratischen Mauern steht, sobald die Unternehmensgruppe sie von einer Niederlassung in Madrid nach München versetzen möchte. Der viel beschworene Fachkräftemangel wird in Deutschland oft wie ein Schicksalsschlag moderiert, doch die Wahrheit ist, dass die rechtlichen Hürden für die grenzüberschreitende Mobilität innerhalb der EU für Drittstaatsangehörige nach wie vor eine enorme Bremse für das Wirtschaftswachstum darstellen. Wir beobachten in unserer täglichen Praxis, dass Unternehmen wertvolle Zeit und Innovationskraft verlieren, weil die rechtliche Ausgestaltung der unternehmensinternen Transfers oft komplexer ist, als sie im Sinne eines geeinten Wirtschaftsraums sein dürfte.


Der rechtliche Rahmen des konzerninternen Transfers

Wer als Spezialist oder Führungskraft bereits im Besitz einer ICT-Karte (Intra-Corporate Transfer) eines anderen EU-Mitgliedstaates ist, wähnt sich oft in Sicherheit. Doch das deutsche Aufenthaltsrecht unterscheidet strikt zwischen der kurzfristigen Mobilität und dem langfristigen Aufenthalt. Während kurzfristige Einsätze lediglich einer Mitteilung bedürfen, verlangt der Gesetzgeber für Aufenthalte, die über 90 Tage hinausgehen, eine dezidierte Rechtsgrundlage. Hier rückt die sogenannte Mobiler-ICT-Karte gemäß § 19b AufenthG in das Zentrum des Interesses. Dieser Paragraph ist das Einfallstor für Talente, die bereits innerhalb der EU etabliert sind und nun den deutschen Markt bereichern sollen. Wir bewerten es grundsätzlich positiv, dass der Gesetzgeber hier eine spezifische Norm geschaffen hat, kritisieren jedoch die oft schleppende digitale Umsetzung in der Verwaltung, die den Geist der EU-Richtlinie 2014/66/EU konterkariert.


Die 20-Tage-Regel als entscheidender Hebel für die Arbeitserlaubnis

Ein kritischer Punkt, den viele Unternehmen und Expats unterschätzen, ist das präzise Timing der Antragstellung. Das deutsche Recht bietet hier zwar eine pragmatische Lösung an, knüpft diese aber an strikte Fristen. Wird der Antrag auf Erteilung der Mobiler-ICT-Karte mindestens 20 Tage vor Beginn des geplanten Aufenthalts im Bundesgebiet gestellt, greift eine wertvolle Fiktionswirkung. Sofern der Aufenthaltstitel des anderen EU-Mitgliedstaates weiterhin gültig ist, gelten sowohl der Aufenthalt als auch die angestrebte Beschäftigung für bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen als erlaubt, noch bevor die Ausländerbehörde eine endgültige Entscheidung getroffen hat. Diese Regelung ist für die betriebliche Planungssicherheit essentiell. Wir stellen jedoch immer wieder fest, dass die Kommunikation zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten und den deutschen Ausländerbehörden oft einem analogen Zeitalter entspringt, was die Betroffenen in eine rechtliche Grauzone führen kann, wenn die 20-Tage-Frist versäumt wird.


Strategische Wege durch den Behördendschungel

Für die Antragstellung stehen dem Konzern und dem Arbeitnehmenden theoretisch zwei Wege offen: Der direkte Gang zur lokalen Ausländerbehörde oder der Weg über den BSCW-Server des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Letzteres klingt nach moderner Digitalisierung der Migrationsverwaltung, ist in der Realität aber oft nur eine Weiterleitungsstation. Das BAMF fungiert hier als zentrale Stelle, die den Antrag entgegennimmt und an die zuständige Ausländerbehörde weiterreicht. Wir raten unseren Mandanten dringend dazu, diesen Prozess nicht dem Zufall zu überlassen, da die Zuständigkeitsfragen zwischen den Behörden oft zu erheblichen Verzögerungen führen. In einer Ära, in der Deutschland im globalen Wettbewerb um die klügsten Köpfe steht, ist diese behördliche Fragmentierung ein Standortnachteil. Eine echte Digitalisierung müsste eine sofortige, automatisierte Bearbeitung ermöglichen, statt lediglich digitale Postfächer für analoge Denkweisen bereitzustellen.


Ein Plädoyer für echte Mobilität und weniger Bürokratie

Aus der Perspektive einer hochgebildeten Fachkraft ist es schwer vermittelbar, warum innerhalb der Europäischen Union trotz eines bereits geprüften Status im Erststaat erneut ein umfangreiches Verfahren in Deutschland durchlaufen werden muss. Die Mobiler-ICT-Karte sollte kein Hindernislauf sein, sondern ein automatisches Recht zur Arbeitsaufnahme für jene, die bereits ihre Qualifikation unter Beweis gestellt haben. Wir sehen hier die Politik in der Pflicht, die Mobilität innerhalb der EU weiter zu vereinfachen. Das Recht nach § 19b AufenthG ist ein Schritt in die richtige Richtung, aber die praktische Anwendung leidet unter dem föderalen Flickenteppich der deutschen Ausländerbehörden. Für die Betroffenen bedeutet dies: Wer zu spät beantragt oder die formalen Voraussetzungen nicht penibel erfüllt, riskiert einen illegalen Aufenthalt und empfindliche Sanktionen für das Unternehmen.


Fazit

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Mobiler-ICT-Karte das zentrale Instrument für den langfristigen konzerninternen Transfer von Drittstaatsangehörigen aus der EU nach Deutschland ist. Die Einhaltung der 20-Tage-Frist vor Einreise ist dabei das wichtigste strategische Element, um einen nahtlosen Arbeitsbeginn durch die gesetzliche Erlaubnisfiktion zu gewährleisten. Dennoch bleibt das Verfahren fehleranfällig und bürokratisch fordernd. Eine erfolgreiche Migration von Fachkräften darf nicht an fehlenden Schnittstellen zwischen Behörden scheitern.


Wie wir als Kanzlei Visaguard Sie unterstützen können

Als spezialisierte Kanzlei für Visumsrecht übernehmen wir für Ihr Unternehmen und Ihre Mitarbeitenden die komplette Abwicklung des Verfahrens zur Mobiler-ICT-Karte. Wir prüfen die Fristen, bereiten die Anträge rechtssicher vor und kommunizieren direkt mit dem BAMF sowie den zuständigen Ausländerbehörden. Mit unserer Expertise im Aufenthaltsrecht sorgen wir dafür, dass Ihre Fachkräfte genau dort ankommen, wo sie gebraucht werden: im Projekt und nicht in der Warteschleife.


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