LEA aktualisiert VAB: Änderungen insbesondere bei EInkommensberechnung für Selbstständige
- VISAGUARD Sekretariat

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Die rechtliche Basis für die Entscheidungspraxis der Berliner Einwanderungsbehörde (LEA) bilden die internen Verwaltungsvorschriften. Hier gibt es wegweisende Neuigkeiten: Die Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin (VAB) wurden umfassend überarbeitet. Als spezialisierte Kanzlei für Visumsrecht führen wir Sie durch die komplizierten Neuerungen und zeigen Ihnen, worauf es ab sofort bei der Sicherung des Lebensunterhalts und der Beantragung von Aufenthaltserlaubnissen ankommt.
Warum sind die Änderungen der VAB für Expats und Arbeitgeber so wichtig?
Die Verwaltungspraxis in Berlin stand in der Vergangenheit oft in der Kritik, langwierig und intransparent zu sein. Mit der aktuellen Aktualisierung der VAB im Jahr 2026 versucht das Land Berlin, Prozesse an das modernisierte Fachkräfteeinwanderungsgesetz und veränderte wirtschaftliche Realitäten anzupassen. Für Young Professionals, internationale Studierende, vermögende Ausländerbehörde und Personalabteilungen bedeutet dies veränderte Spielregeln bei den Nachweisen. Wer die neuen Kriterien zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 2 Abs. 3 AufenthG nicht exakt erfüllt, riskierte empfindliche Verzögerungen oder gar eine Ablehnung des Visumsverfahrens. Wir erleben in unserer täglichen Kanzleipraxis immer wieder, dass vermeintliche Kleinigkeiten über den Erfolg eines Antrags entscheiden.
Wie wird das Einkommen von Selbstständigen und Freiberuflern ab sofort berechnet?
Eine der gravierendsten Änderungen betrifft die Berechnung des Lebensunterhalts bei Selbstständigen und Freiberuflern. Bisher wurde das Nettoeinkommen aufwendig anhand der Einkommenssteuertabelle für Einzelpersonen oder der Splittingtabelle für Ehegatten ermittelt. Diese Praxis gehört der Vergangenheit an. Ab sofort gilt die klare Vorgabe: Als Bruttoeinkommen sind die im Prüfungsbericht bescheinigten durchschnittlichen Einkünfte der letzten sechs Monate einzutragen. Um das Nettoeinkommen zu bestimmen, greift nun eine radikale Vereinfachung: Es werden pauschal 10 % Steuern vom Bruttoeinkommen abgezogen. Erwirtschaften Sie beispielsweise als selbstständiger IT-Spezialist aus Kanada ein bescheinigtes Bruttoeinkommen von 2.500 Euro monatlich, zieht die Behörde pauschal 250 Euro ab, sodass ein Nettoeinkommen von 2.250 Euro zugrunde gelegt wird. Für freiberufliche Expats und Gründer in Berlin bedeutet dies eine erhebliche Beschleunigung des Verfahrens, da komplexe steuerliche Vorberechnungen entfallen.
Welche neuen Anforderungen gelten für die Nachhaltigkeit des Einkommens bei Angestellten?
Zudem gibt es eine wichtige Konkretisierung bezüglich der Probezeit. Befindet sich ein Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis auf Probe, ist aufgrund der erleichterten Kündigungsmöglichkeiten grundsätzlich das Ende dieser Probezeit abzuwarten. Doch die neue VAB schafft Flexibilität: Es wird nicht mehr pauschal an die gesetzliche Auffangregelung des § 622 Abs. 3 BGB angeknüpft. Ist das Arbeitsverhältnis erst kürzlich geschlossen worden und wurde keine oder eine sehr kurze Probezeit vereinbart, muss das Arbeitsverhältnis zumindest seit drei Monaten bestehen. Im Rahmen einer wertenden Gesamtschau der Erwerbsbiografie können wir als Kanzlei bei einem nahtlosen Arbeitgeberwechsel im selben Berufsfeld nun noch gezielter Ausnahmen für Sie durchsetzen. Eine gute Nachricht für HR-Abteilungen: Negativbescheinigungen des Jobcenters oder Sozialamtes dürfen von der Behörde wegen mangelnder Aussagekraft nicht mehr pauschal gefordert werden.
Wer darf den zwingend erforderlichen Prüfungsbericht erstellen?
Wenn Sie eine Aufenthalterlaubnis zur Selbstständigkeit nach § 21 AufenthG anstreben, verlangt die Behörde zur Prüfung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit einen detaillierten Prüfungsbericht. Der Kreis der berechtigten Personen, die diesen Bericht erstellen dürfen, wurde präzisiert und leicht erweitert. Neben Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern sind nun explizit auch Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte sowie vereidigten Buchprüfer zugelassen.
Zudem müssen dem Prüfungsbericht zwingend die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) bzw. die entsprechenden betriebswirtschaftlichen Auswertungen sowie die Steuererklärungen bzw. Steuerbescheide der letzten drei Jahre beigefügt werden. Für Freiberufler, die eine Aufenthalterlaubnis nach § 21 Abs. 5 AufenthG beantragen oder verlängern möchten – wie etwa hochqualifizierte ausländische Künstler oder Sprachlehrer –, gelten diese strengen Vorgaben glücklicherweise nicht; hier genügen weiterhin andere geeignete Nachweise über den wirtschaftlichen Erfolg.
Welche summierte Beträge müssen Unternehmer und Verpflichtungsgeber nun nachweisen?
Für ausländische Investoren und Unternehmer wurden die finanziellen Hürden spürbar angehoben. Ging man früher von einem erforderlichen Betriebsergebnis von 41.000 Euro aus, fordern die neuen Richtlinien zu § 21 AufenthG nun, dass durch die eigene unternehmerische Tätigkeit Einkünfte von mindestens 46.000 Euro pro Jahr nach Einkommenssteuern erwirtschaftet werden. Liegen die Einkünfte darunter, wird die Industrie- und Handelskammer (IHK) zwingend am Verfahren beteiligt.
Auch bei der Abgabe einer Verpflichtungserklärung für Familienangehörige oder Gäste wurden die Bonitätskriterien verschärft. Unternehmen oder vermögende Privatpersonen, die eine solche Erklärung abgeben, müssen nun nachweisen, dass der Betrieb bzw. der Verpflichtungsgeber mindestens ein Betriebsergebnis von 57.648,00 Euro pro Jahr und Verpflichtungsnehmer nach Steuern erwirtschaftet. Zudem ist es bei der Bonitätsprüfung der Behörde ab sofort vollkommen unerheblich, ob unterhaltsberechtigte Ehegatten oder minderjährige Kinder über ein eigenes Einkommen verfügen oder erklären, auf ihren Unterhalt zu verzichten – die volle Unterhaltslast wird stets beim Verpflichtungsgeber angerechnet.
Wie werden Krankenversicherungsbeiträge und Vermögen im Verfahren berücksichtigt?
Ein oft unterschätzter Fallstrick bei der Lebensunterhaltssicherung ist die Krankenversicherung. Die überarbeitete VAB stellt unmissverständlich klar: Die tatsächlich zu zahlenden monatlichen Versicherungsbeiträge sind in jedem Fall von den zur Sicherung des Lebensunterhalts erforderlichen Einkünften in Abzug zu bringen. Dies gilt selbst dann, wenn die Beiträge zur privaten oder freiwillig gesetzlichen Krankenversicherung überdurchschnittlich hoch aussehen. Das verfügbare Nettoeinkommen verringert sich dadurch in der behördlichen Berechnung mathematisch, was im schlimmsten Fall zur Ablehnung wegen unzureichender Mittel führen kann.
Bezüglich Ersparnissen gibt es eine fundamentale Klarstellung: Reines Vermögen wie Sparbücher, Girokonten, Aktienportfolios oder Immobilien wird bei der regulären Prüfung der Lebensunterhaltssicherung nicht berücksichtigt. Wer als Expat lediglich von seinen Ersparnissen lebt, erfüllt die Kriterien meist nicht. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn aus diesem Vermögen regelmäßige, nachweisbare Einkünfte erwirtschaftet werden (z. B. durch Vermietung und Verpachtung oder Dividenden), die sich schwarz auf weiß im Einkommensteuerbescheid wiederfinden, oder wenn es sich um spezifische Aufenthaltserlaubnissen für Studiumsteilnehmer (§§ 16a ff. AufenthG) handelt.
Fazit
Die Neufassung der Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin bringt sowohl Licht als auch Schatten für die internationale Community. Während die pauschale 10%-Steueranrechnung bei Selbstständigen und der Verzicht auf Jobcenter-Bescheinigungen bürokratische Erleichterung versprechen, verschärfen die angehobenen Einkommensgrenzen auf 46.000 Euro für Unternehmer und die strikte Anrechnung von Krankenversicherungsbeiträgen die Anforderungen massiv. Gerade für akademische Fachkräfte aus den USA, Kanada oder Großbritannien ist eine präzise Aufbereitung der Antragsunterlagen wichtiger denn je. Als erfahrene Anwaltskanzlei für Visumsrecht unterstützen wir Sie dabei, die neuen Kriterien der VAB fehlerfrei zu erfüllen und Ihren Aufenthalt in Berlin rechtssicher zu gestalten.



