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LEA Berlin: Können russische Deserteure in Berlin einen Reiseausweis für Ausländer bekommen?


Die globale Mobilität steht vor einer großen rechtlichen und ethischen Herausforderungen. Während Deutschland händeringend um hochqualifizierte Fachkräfte aus aller Welt wirbt und die Corporate Immigration durch neue Gesetze wie das Fachkräfteeinwanderungsgesetz zu erleichtern versucht, prallt die Realität russischer Staatsangehöriger oft an einer unsichtbaren, aber massiven Mauer ab. Es geht um Fachkräfte, Ingenieure oder IT-Spezialisten, die längst hier arbeiten, aber deren Pässe ablaufen und die eine Rückkehr zur Passerneuerung in ihr Heimatland verweigern – aus Angst vor der Einberufung zum völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen die Ukraine. In unseren Beratungen als Anwaltskanzlei erleben wir vermehrt, dass betroffene Expats und deren Arbeitgeber vor der existenziellen Frage stehen: Gibt es einen deutschen Passersatz, oder droht der Verlust der Arbeitserlaubnis?


Die rechtliche Hürde: Das Prinzip der Passpflicht

Grundsätzlich gilt im deutschen Ausländerrecht das strenge Prinzip der Passpflicht gemäß § 3 AufenthG. Ein Ausländer darf nur dann in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn er einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzt. Für hochqualifizierte Akademiker mit einer Blaue Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte (§ 18b AufenthG) ist dies meist kein Problem, solange die Beziehungen zum Heimatstaat intakt sind. Doch für russische Deserteure und Wehrdienstverweigerer ist der Weg zum Konsulat versperrt. Wer sich der Einberufung entzieht, riskiert bei Betreten russischen Bodens oder diplomatischer Vertretungen die sofortige Festnahme oder zumindest die Einziehung des Passes. In dieser Situation rückt der Reiseausweis für Ausländer gemäß § 5 AufenthV in den Fokus. Dieser kann ausgestellt werden, wenn ein Ausländer nachweislich keinen Pass seines Herkunftsstaates besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann.


Die restriktive Praxis der Behörden und die Sicherheitsbedenken

Insiderberichte aus dem Landesamt für Einwanderung (LEA) zeichnen jedoch ein ernüchterndes Bild der aktuellen Verwaltungspraxis. Trotz der offensichtlichen Gefahr für Leib und Leben bei einer Rückkehr nach Russland zeigen sich die Behörden beim Thema Reiseausweise für Deserteure – auch für solche aus Belarus – äußerst restriktiv. Die Argumentation der Verwaltung folgt einem harten Kurs: Es wird fast ausnahmslos auf die Durchführung eines Asylverfahrens verwiesen. Das LEA begründet dies primär mit Sicherheitsbedenken. Man vertritt die Auffassung, dass eine vertiefte Prüfung der Fluchtgründe und der Person nur durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) im Rahmen eines Asylantrags erfolgen kann. Wir kritisieren diese Praxis deutlich, da sie hochqualifizierte Fachkräfte, die bereits voll integriert sind und eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit besitzen, in ein System drängt, das für völlig andere Fallgruppen geschaffen wurde. Die Behörden argumentieren, dass Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis durch ein Asylverfahren „nichts zu verlieren“ hätten, da ihr Status währenddessen unberührt bleibe. Dabei wird verkannt, dass ein Asylantrag für viele Expats eine erhebliche psychische Belastung und eine Stigmatisierung im beruflichen Umfeld bedeuten kann.


Rechtsprechung des VG Berlin: Ein Lichtblick für Deserteure

Inhaltlich ist die harte Haltung der Behörden umso unverständlicher, wenn man die aktuelle Rechtsprechung betrachtet. Das Verwaltungsgericht Berlin hat bereits in richtungsweisenden Entscheidungen festgestellt, dass russische Deserteure unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG haben können. Wenn eine Fachkraft glaubhaft machen kann, dass ihr bei einer Rückkehr wegen der Verweigerung des Militärdienstes eine Bestrafung droht, die im Kontext eines völkerrechtswidrigen Krieges als politische Verfolgung oder unmenschliche Behandlung zu werten ist, ist der Schutzstatus rechtlich geboten. Diese gerichtliche Tendenz sollte eigentlich dazu führen, dass die Ausländerbehörden bei der Prüfung der „Unzumutbarkeit“ der Passerlangung (§ 5 Abs. 1 AufenthV) großzügiger agieren. Stattdessen wird die Verantwortung auf das BAMF abgeschoben, was die ohnehin überlasteten Strukturen weiter strapaziert und die Digitalisierung der Migrationsverwaltung sowie die Effizienz des International Recruiting konterkariert. Dass ein solches Gericht die Schutzbedürftigkeit anerkennt, unterstreicht die Notwendigkeit für ein gerichtliches Verfahren bei Ablehnung durch die Ausländerbehörde Berlin.


Die Folgen für Arbeitgeber und Corporate Immigration

Für Personalabteilungen und Unternehmen, die internationale Young Professionals beschäftigen, ist diese bürokratische Blockadehaltung ein Standortnachteil. Wenn ein geschätzter Mitarbeiter plötzlich ohne gültigen Reisepass dasteht, wird nicht nur die internationale Reisetätigkeit unmöglich, sondern es entsteht eine massive rechtliche Unsicherheit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Es ist paradox: Die Bundesregierung betont den Fachkräftemangel als größte Wachstumsbremse, doch die Verwaltungspraxis behandelt ebendiese Fachkräfte in Gewissensnot wie ein Sicherheitsrisiko. Die Verweigerung des Reiseausweises für Ausländer ohne Not ist migrationspolitisch kurzsichtig. Wir plädieren dringend für eine pragmatischere Anwendung des § 5 AufenthV, um die globale Mobilität von Akademikern zu sichern, die sich gegen einen Krieg und für ein Leben in Freiheit und Arbeit in Deutschland entschieden haben. Ein stabiler Arbeitsvertrag sollte hierbei als Fundament der Integration gewürdigt werden.


Fazit

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass russische Deserteure in Deutschland zwar gute Chancen auf rechtlichen Schutz vor dem Gericht haben, der Weg zu einem deutschen Reiseausweis jedoch steinig bleibt. Die starre Verweisung der Einwanderungsbehörden auf das Asylverfahren ist für Fachkräfte und deren Arbeitgeber eine Hürde, die die Integration erschwert. Es bleibt abzuwarten, ob die Politik hier nachsteuert, um den Anspruch an ein modernes Einwanderungsland mit der Realität der Sicherheitsbehörden zu versöhnen.


Wie Visaguard Ihnen helfen kann

Als spezialisierte Kanzlei für Visumsrecht unterstützen wir russische Fachkräfte, Expats und Unternehmen dabei, die Hürden der Passlosigkeit zu überwinden. Wir führen die notwendige Korrespondenz mit den Ausländerbehörden, prüfen die Voraussetzungen für einen Reiseausweis für Ausländer und begleiten Sie gegebenenfalls durch ein Gerichtsverfahren zur Erlangung von Schutzstatus, um Ihre berufliche Zukunft in Deutschland rechtssicher zu gestalten.

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