Urteil: Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nur nach Verhältnismäßigkeitsprüfung
- Mirko Vorreuter, LL.B.

- vor 2 Stunden
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Stellen Sie sich eine gut ausgebildete Fachkraft vor, die seit Jahrzehnten in Deutschland verwurzelt ist, Steuern zahlt und deren Kinder hier aufgewachsen sind. Eines Tages steht die Verlängerung des Reisepasses an, doch statt des neuen Dokuments erhält sie einen Bescheid: Die deutsche Staatsangehörigkeit sei bereits vor Jahren kraft Gesetzes erloschen. Der Grund? Die Wiederannahme der ursprünglichen Staatsbürgerschaft – etwa der türkischen – nach der Einbürgerung. Was wie ein bürokratischer Albtraum klingt, ist für Tausende Realität. Inmitten einer hitzigen gesellschaftlichen Debatte über Fachkräftemangel und die längst überfällige Modernisierung unseres Staatsangehörigkeitsrechts hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am 4. März 2026 (Az. 1 C 4.25) eine Entscheidung getroffen, die das Potenzial hat, die Karten für viele Betroffene neu zu mischen.
Die starre Automatik des § 25 StAG und das Erwachen des Unionsrechts
Über Jahrzehnte hinweg war die Rechtslage unerbittlich. Wer nach seiner Einbürgerung in Deutschland eine fremde Staatsangehörigkeit annahm, ohne zuvor eine Beibehaltungsgenehmigung einzuholen, verlor gemäß § 25 Abs. 1 StAG (in der bis Juni 2024 geltenden Fassung) automatisch die deutsche Staatsbürgerschaft. Dies gilt auch heute noch, da immer das Staatsangehörigkeitsgesetz für den jeweiligen Zeitraum des Ereignisses gilt. Diese „Verlustautomatik“ traf besonders Menschen, die aus familiären oder emotionalen Gründen wieder die Staatsangehörigkeit ihres Herkunftslandes erwarben. Dass mit dem deutschen Pass gleichzeitig die Unionsbürgerschaft und damit weitreichende Freiheiten innerhalb der EU verloren gingen, wurde von den deutschen Behörden oft als bloße Randnotiz abgetan.
Wir beobachten seit Jahren, dass der Gesetzgeber zwar im Jahr 2024 die Mehrstaatigkeit grundsätzlich ermöglichte, dabei aber eine entscheidende Gruppe im Stich gelassen hat: Die sogenannten Altfälle. Für jene, die vor der Gesetzesreform ihre Staatsangehörigkeit „verloren“ haben, wurde keine pauschale Amnestie geschaffen. Sie blieben in einem rechtlichen Schwebezustand gefangen, während die Verwaltung – ohnehin durch die Digitalisierung der Migrationsverwaltung überfordert und personell unterbesetzt – kaum Kapazitäten für komplexe Rückabwicklungen aufbrachte.
Das Urteil vom 04.03.2026: Ein Sieg für die Verhältnismäßigkeit
Das aktuelle Urteil des BVerwG schlägt nun eine Bresche in diese starre Praxis. Die Leipziger Richter stellten klar, dass ein automatischer Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, der zum Verlust der Unionsbürgerschaft führt, nur dann zulässig ist, wenn er im Einzelfall verhältnismäßig ist. Das Gericht folgt damit der Linie des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und betont den Vorrang des Unionsrechts gemäß Art. 20 AEUV. Ein Verlust der Staatsangehörigkeit darf also nicht ohne eine umfassende Abwägung der öffentlichen und privaten Belange festgestellt werden. In dem zugrunde liegenden Fall hatten zwei Betroffene unmittelbar nach ihrer Einbürgerung im Jahr 1999 die türkische Staatsangehörigkeit wiedererlangt. Erst 2021 stellten die Behörden den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit fest (siehe zu dieser sehr praxisrelevanten Konstellation auch diesen VISAGUARD-Blogbeitrag). Das BVerwG entschied nun, dass eine solche Feststellung gemäß § 30 Abs. 1 Satz 4 StAG aufgrund des Unionsrechts bzw. der Unionsbürgerschaft nur dann rechtmäßig ist, wenn die individuellen Folgen für den Betroffenen und seine Familie berücksichtigt wurden.
Kritik an der behördlichen Praxis und gesetzgeberischen Kurzsichtigkeit
Wir sehen in der bisherigen Praxis eine erhebliche Benachteiligung für gut integrierte Mitbürger. Es ist widersprüchlich, wenn die Politik einerseits händeringend um Fachkräfte wirbt, andererseits aber jene, die bereits hier sind und zum Wohlstand beitragen, durch bürokratische Fallstricke in die faktische Staatenlosigkeit oder in unsichere Aufenthaltstitel drängt. Dies gilt insbesondere in den Türkei-Fällen, da diese Personengruppe sich oftmals bereits seit Jahrzehnten in Deutschland aufhält.
Besonders kritisch betrachten wir die Regelung des § 30 Abs. 1 Satz 5 StAG. Diese besagt eigentlich, dass eine Verhältnismäßigkeitsprüfung unterbleibt, wenn der Betroffene keinen Antrag auf Beibehaltung gestellt hat. Das BVerwG hat hier jedoch ein deutliches Stoppschild gesetzt: Wenn der Betroffene keinen effektiven Zugang zu einer solchen Prüfung hatte oder über die Konsequenzen im Unklaren gelassen wurde, darf ihm das Fehlen eines Antrags nicht zum Nachteil gereicht werden. In einer Zeit, in der Behörden chronisch überlastet sind und monatelange Wartezeiten für einfachste Beratungen die Regel sind, ist dieser Hinweis auf die "Effektivität" des Rechtsschutzes von unschätzbarem Wert.
Die drohende Überlastung: Warum wir jetzt politische Lösungen brauchen
Die Entscheidung des BVerwG bedeutet für die Verwaltung eine Mammutaufgabe. Jede Verlustfeststellung muss nun individuell geprüft werden. Angesichts der ohnehin schon prekären Lage in den Einbürgerungsbehörden droht hier ein Kollaps der Verwaltung. Es ist kaum vorstellbar, wie die Ämter hunderte oder gar tausende Altfälle einzeln prüfen sollen, ohne dass die Verfahren weitere Jahre in Anspruch nehmen. Wir fordern daher eine mutige politische Entscheidung: Statt die Gerichte und Behörden mit Einzelfallprüfungen zu fluten, sollte eine gesetzliche Amnestieregelung für Altfälle geschaffen werden. Wer nach der alten Rechtslage den Pass verloren hat, aber weiterhin seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland hat, sollte die Möglichkeit erhalten, durch eine einfache Erklärung die deutsche Staatsangehörigkeit rückwirkend wiederzuerlangen. Dies wäre nicht nur ein Akt der Fairness gegenüber den Betroffenen, sondern auch die einzige realistische Möglichkeit, die Verwaltung zu entlasten.
Fazit: Ein Hoffnungsschimmer mit bürokratischen Hürden
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.03.2026 ist ein Meilenstein. Es beendet die Ära der gesichtslosen Automatik und stellt den Menschen und seine europäische Identität zurück in das Zentrum des Staatsangehörigkeitsrechts. Dennoch bleibt der Weg zur Wiedererlangung der Rechte steinig. Die Rückverweisung an das Verwaltungsgericht zeigt, dass die Verhältnismäßigkeit kein Selbstläufer ist, sondern im Streitfall hart erkämpft werden muss. Für Betroffene bedeutet dies: Der Status quo muss nicht akzeptiert werden. Es gibt nun eine solide rechtliche Grundlage, um gegen alte Verlustbescheide vorzugehen.
Wie wir Ihnen als Anwaltskanzlei helfen können
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