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Reform § 42 StAG: Arbeitgeberbescheinigung trotz Kündigung vorlegen noch ratsam?


Die Bundesregierung hat kürzlich eine Verschärfung des Staatsangehörigkeitsgesetzes beschlossen, die insbesondere den § 42 StAG betrifft. Ziel der Reform ist es, Falschangaben im Einbürgerungsverfahren konsequent zu ahnden. Künftig kann eine unzutreffende Angabe eine Sperre von bis zu zehn Jahren für einen neuen Einbürgerungsantrag nach sich ziehen. Anlass für diese Verschärfung waren Skandale rund um gefälschte Sprachzertifikate und falsche Loyalitätserklärungen, etwa in Bezug auf das Existenzrecht Israels.


Doch die neue Regelung hat weitreichendere Folgen, als man zunächst vermuten könnte. Besonders betroffen sind Arbeitnehmer, die bei der Einbürgerung eine Arbeitgeberbescheinigung vorlegen – selbst wenn ihr Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt bereits beendet war. Bisher galt es in der Praxis als Kavaliersdelikt, wenn Arbeitgeber in sensiblen Fällen nachträglich oder als Teil des “Abfindungspakets” eine Arbeitgeberbescheinigung ausstellten, damit der ehemalige Mitarbeiter die Lebensunterhaltssicherung im Einbürgerungsverfahren nachweisen konnte, obwohl der Arbeitsvertrag bereits gekündigt war. Mit der Reform wird dies nun zu einem erheblichen Risiko.


Einbürgerung nach Kündigung

In vielen Fällen beantragt ein Arbeitnehmer die Einbürgerung während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses. Das Verfahren zieht sich oft über Monate oder Jahre hin. In der Zwischenzeit kann es zu einer Kündigung kommen. Rechtlich entscheidend ist, dass der Lebensunterhalt zum Zeitpunkt der Einbürgerungsentscheidung gesichert sein muss. Einige Arbeitnehmer versuchen daher, mit ihrem ehemaligen Arbeitgeber zu verhandeln, dass dieser trotzdem eine Bescheinigung ausstellt, die den Eindruck erweckt, das Arbeitsverhältnis sei noch ungekündigt. Bisher war dies ein eher informelles Vorgehen, dessen Risiken überschaubar waren. Mit der neuen Regelung des § 42 StAG ändert sich die Rechtslage grundlegend. Wer nun eine solche Bescheinigung im Einbürgerungsverfahren einreicht, riskiert nicht nur die Ablehnung des aktuellen Antrags, sondern unter Umständen auch eine zehnjährige Sperre für zukünftige Einbürgerungsanträge.


Praktische Konsequenzen Einbürgerung trotz Kündigung

Für Arbeitnehmer bedeutet dies: Die Risiken der bisherigen Praxis sind erheblich gestiegen. Was früher als Kavaliersdelikt toleriert wurde, kann nun gravierende Folgen haben. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten daher besonders vorsichtig sein. Die Ausstellung einer falschen Bescheinigung auf Wunsch des Arbeitnehmers kann zu straf- und verwaltungsrechtlichen Konsequenzen führen. Rechtlich ratsam ist es daher, in Einbürgerungsverfahren stets korrekte Angaben zu machen und keine Bescheinigungen zu verwenden, die den wahren Sachverhalt verfälschen. Im Zweifelsfall sollte rechtlicher Rat eingeholt werden, um eine sichere Strategie zu entwickeln, die den Antrag nicht gefährdet.


Fazit Einbürgerung Kündigung

Die Reform des § 42 StAG macht deutlich: Falschangaben im Einbürgerungsverfahren können künftig sehr ernsthafte Folgen haben. Die bisher weit verbreitete Praxis, Arbeitgeberbescheinigungen trotz Kündigung vorzulegen, ist damit hochriskant geworden. Arbeitnehmer sollten sich der Risiken bewusst sein und im Einbürgerungsverfahren ausschließlich wahrheitsgemäße Dokumente einreichen, um eine mögliche zehnjährige Sperre zu vermeiden.

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