Regierung: Einbürgerungssperre bei Täuschung auch, wenn der Antrag zurückgenommen wird
- VISAGUARD Sekretariat
- vor 5 Stunden
- 3 Min. Lesezeit

Die Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit ist für viele hochqualifizierte Fachkräfte, Expats und Studierende aus Ländern wie den USA, Großbritannien oder Kanada der finale Schritt einer erfolgreichen Integration. Ein makelloser Lebenslauf und das Vertrauen in rechtssichere Verfahren bilden dabei das Fundament. Was jedoch passiert, wenn im laufenden Prozess Unregelmäßigkeiten auftreten – etwa durch falsche oder fehlerhafte Nachweise oder unvollständige Angaben –, war lange Zeit Gegenstand rechtlicher Grauzonen. Ein aktuelles Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) vom 15. Mai 2026 stellt nun jedoch unmissverständlich klar: Wer im Einbürgerungsverfahren täuscht, muss mit drakonischen Konsequenzen rechnen – und zwar selbst dann, wenn der Antrag später offiziell zurückgenommen wird.
Welche gesetzlichen Grundlagen regeln die neue Einbürgerungssperre?
Die rechtliche Verschärfung basiert auf dem am 24. Dezember 2025 in Kraft getretenen Gesetz zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten (BGBl. 2025 I Nr. 364). Mit diesem Gesetz hat der Gesetzgeber den neuen § 35a des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) eingeführt. Diese Vorschrift bezweckt den Schutz der Integrität des gesamten Einbürgerungsverfahrens und soll eine generalpräventive Abschreckungswirkung entfalten.
Die Norm sieht eine strikte zehnjährige Sperrfrist für eine erneute Einbürgerung vor. Diese Sperre greift in zwei fundamenten Szenarien: Entweder nach der unanfechtbaren Rücknahme einer bereits erschlichenen Einbürgerung gemäß § 35a Satz 1 Nummer 1 StAG oder wenn die Behörde im Verfahren feststellt, dass ein Antragsteller arglistig getäuscht, gedroht, bestochen oder vorsätzlich unrichtige beziehungsweise unvollständige Angaben gemacht hat (§ 35a Satz 1 Nummer 2 StAG).
Gilt die Zehn-Jahres-Sperre auch nach der Rücknahme des Antrags?
Ja, und genau hier liegt die entscheidende Verschärfung, auf die wir als Kanzlei ausdrücklich hinweisen möchten. Das BMI-Rundschreiben stellt klar, dass es für die Auslösung der zehnjährigen Sperrfrist nach § 35a Satz 1 Nummer 2 StAG unerheblich ist, ob das Einbürgerungsverfahren im Zeitpunkt der behördlichen Feststellung noch anhängig ist.
Die Feststellungsentscheidung über das unredliche Verhalten kann explizit auch nach einer Antragsrücknahme durch den Antragsteller ergehen. Das Ministerium begründet dies mit dem klaren Willen des Gesetzgebers: Würde die Rücknahme des Antrags die Sperre blockieren, hätte es der Antragsteller jederzeit selbst in der Hand, die gesetzlichen Konsequenzen unredlichen Verhaltens zu umgehen. Wer also versucht, ein gefälschtes Sprach- oder Integrationszertifikat einzureichen, und den Antrag bei drohender Entdeckung hastig zurückzieht, entgeht der zehnjährigen Sperre dadurch nicht. Ein in dieser Zeit dennoch gestellter neuer Einbürgerungsantrag ist mangels Sachbescheidungsinteresse zwingend als unzulässig abzulehnen.
Welche Angaben gelten als „wesentliche Voraussetzungen“?
Nicht jeder Flüchtigkeitsfehler führt direkt in die Zehn-Jahres-Sperre. Das Gesetz verlangt, dass sich das unredliche Verhalten auf eine „wesentliche Voraussetzung“ der Einbürgerung beziehen muss, also auf Aspekte von objektiver Entscheidungserheblichkeit für die §§ 8 bis 11 StAG. Das BMI hebt hierbei insbesondere vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben zu anhängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren hervor.
Da laufende Ermittlungen nach § 12a Absatz 3 Satz 1 StAG zu einer zwingenden Aussetzung des Einbürgerungsverfahrens führen, ist diese Information für die Behörde von zentraler Bedeutung. Wer solche Verfahren verschweigt – und diese Pflicht zur Wahrheit gilt fortlaufend bis zur tatsächlichen Aushändigung der Einbürgerungsurkunde –, riskiert die Feststellung der Unredlichkeit. Ausgenommen sind lediglich Vorstrafen unterhalb der verfahrensrechtlichen Bagatellgrenze gemäß § 12a Absatz 1 Satz 1 StAG, es sei denn, es handelt sich um antisemitische, rassistische oder menschenverachtende Tatmotive im Sinne des § 12a Absatz 1 Satz 2 StAG.
Welche verfahrensrechtlichen Konsequenzen drohen im Hintergrund?
Die Behörden fackeln bei der Durchsetzung nicht lange. Eine Feststellungsentscheidung wegen unredlichen Verhaltens nach § 35a Satz 1 Nummer 2 StAG ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar; Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung (§ 35a Satz 2 StAG). Zudem wird jede Sperrfrist unmittelbar in das zentrale Register für Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten (EStA) beim Bundesverwaltungsamt eingetragen.
Selbst wenn Betroffene im gerichtlichen Eilverfahren nach § 80 Absatz 5 VwGO einen Teilerfolg erzielen, bleibt der Sperreintrag im EStA-Register zum Zwecke der behördlichen Warnfunktion so lange bestehen, bis im Hauptsacheverfahren rechtskräftig entschieden wurde. Als Kanzlei betonen wir zudem, dass die Behörden angehalten sind, in solchen Fällen isoliert und konsequent Strafanzeige gemäß § 42 StAG zu erstatten. Sollte eine Einbürgerung trotz einer bestehenden Sperrfrist fälschlicherweise vollzogen werden, ist dieser Verwaltungsakt wegen eines offenkundig schweren Mangels gemäß § 44 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes absolut nichtig.
Fazit: Wie sollten sich Fachkräfte und Arbeitgeber verhalten?
Die Integrität des Einbürgerungsverfahrens steht für die deutschen Behörden mehr denn je im Fokus. Für gut ausgebildete Fachkräfte aus den USA, Kanada oder dem UK zeigt diese verschärfte Verwaltungspraxis, dass absolute Transparenz und juristische Präzision im Antragsprozess alternativlos sind. Ein vermeintlich taktischer Rückzug bei Problemen schützt nicht vor einer zehnjährigen Sperre und massiven strafrechtlichen Konsequenzen. Arbeitgeber und HR-Abteilungen sollten ihre ausländischen Mitarbeiter frühzeitig für diese strengen Compliance-Vorgaben sensibilisieren. Wenn Unsicherheiten bezüglich anzugebender Sachverhalte oder Ermittlungsverfahren bestehen, empfiehlt sich dringend die präventive Konsultation einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei, um Fehler gar nicht erst entstehen zu lassen.
