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Studium und Beschäftigung erlaubt? Was internationale Studierende in Deutschland wissen müssen

  • Autorenbild: Isabelle Manoli
    Isabelle Manoli
  • vor 2 Tagen
  • 2 Min. Lesezeit
students learning in germany with a visa

Für viele internationale Studierende stellt sich während ihres Aufenthalts in Deutschland die Frage, ob und in welchem Umfang eine Beschäftigung neben dem Studium erlaubt ist. Beschäftigung in diesem Sinne meint die abhängige und weisungsgebundene (nicht selbstständige) Arbeit. Der folgende Artikel gibt einen fundierten Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen und geht dabei auf die praktische Bedeutung für Studierende und Arbeitgeber ein.

Beschäftigung während des Studiums: Grundsatz und Umfang

Ausländische Studierende dürfen während ihres Aufenthalts in Deutschland grundsätzlich einer Beschäftigung nachgehen – allerdings nur in begrenztem Umfang. Diese Beschränkung beruht auf dem Zweck ihres Aufenthalts: Das Studium soll im Vordergrund stehen. Gemäß § 16b Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) i.V.m. § 4a Abs. 5 S. 1 AufenthG dürfen sie jährlich bis zu 140 volle Arbeitstage oder 280 halbe Tage arbeiten. Eine Nebentätigkeit von bis zu 20 Stunden pro Woche während der Vorlesungszeit ist zulässig, ohne dass eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich wäre. Während der vorlesungsfreien Zeit dürfen Studierende auch über 20 Wochenstunden hinaus arbeiten – vorausgesetzt, sie überschreiten das Jahrespensum von 140 Arbeitstagen nicht. Der Gesetzgeber hat mit dieser Neuregelung europarechtliche Vorgaben umgesetzt (vgl. Art. 24 Abs. 3 der EU-Richtlinie 2016/801 – REST-RL), die eine Erwerbstätigkeit von mindestens 15 Stunden pro Woche vorsehen.


Welche Tätigkeiten zählen (nicht)?

Neben der regulären Beschäftigung gibt es studentische Nebentätigkeiten, die nicht auf das genannte Arbeitstagekonto angerechnet werden. Dazu gehören etwa Tätigkeiten als studentische oder wissenschaftliche Hilfskräfte an Hochschulen, im Studentenwerk oder in Einrichtungen, die dem Studium nahestehen – etwa als Nachtwache im Krankenhaus durch Medizinstudierende. Diese Tätigkeiten müssen aber ihrem Umfang nach so gestaltet sein, dass sie das Studium nicht beeinträchtigen oder dessen Abschluss verzögern.


Auch notwendige Pflichtpraktika, die integraler Bestandteil des Studiums sind, gelten nicht als Erwerbstätigkeit im rechtlichen Sinne (§ 15 Nr. 2 BeschV). Sie sind zustimmungsfrei und werden ebenfalls nicht auf das Arbeitstagekonto angerechnet.


Erwerbstätigkeit in besonderen Fällen

In bestimmten Fällen ist auch eine selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit während des Studiums möglich. Diese kann gemäß § 21 Abs. 6 AufenthG im Rahmen einer Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis zugelassen werden. Dabei prüft die Ausländerbehörde unter Ermessensgesichtspunkten, ob die selbstständige Tätigkeit noch als Nebentätigkeit zum Studium eingeordnet werden kann oder ob sie faktisch dessen Hauptzweck verdrängt. Besonders bei freiberuflichen Tätigkeiten mit geringem Kapitaleinsatz (z.B. IT-Dienstleistungen, Übersetzungen) bestehen in der Praxis kaum Versagungsgründe – sofern Umfang und wirtschaftliche Bedeutung im Verhältnis zum Studium stehen.


Besonderheiten für türkische Studierende

Eine Sonderregelung ergibt sich aus dem Assoziierungsrecht EWG–Türkei (Art. 6 ARB 1/80). Türkische Studierende, die während ihres Studiums kontinuierlich arbeiten – etwa die gesetzlich erlaubten 240 halben Tage jährlich –, können einen Anspruch auf Aufenthaltsverfestigung geltend machen. Voraussetzung ist, dass die Erwerbstätigkeit nicht nur marginal ist, sondern eine gewisse wirtschaftliche Bedeutung hat. Nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß ARB 1/80 greifen die allgemeinen Beschränkungen für Studierende dann nicht mehr, und es kann ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bestehen.


Fazit: Chancen und Grenzen für internationale Fachkräfte

Die Möglichkeit zur Erwerbstätigkeit während des Studiums ist nicht nur eine wichtige finanzielle Stütze für Studierende, sondern auch ein bedeutender Anknüpfungspunkt für eine spätere akademische Fachkräfteeinwanderung. Wer bereits während des Studiums Berufserfahrung in Deutschland sammelt, verbessert seine Perspektiven für eine spätere Beschäftigung und Integration in den Arbeitsmarkt erheblich.

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