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Untätigkeitsklage bei Umzug und Wohnsitzwechsel: Was gilt?

Umzugskartons

Die Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO ist für viele Antragsteller ein zentrales Instrument, um sich gegen monatelange oder sogar jahrelange Verzögerungen bei Ausländerbehörden und Einbürgerungsstellen zur Wehr zu setzen. Doch ein Aspekt wird in der Praxis häufig unterschätzt: Was geschieht mit der Frist für eine Untätigkeitsklage oder einer bereits erhobenen Untätigkeitsklage, wenn während des laufenden Verfahrens (oder der laufenden Untätigkeitsfrist) ein Umzug in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde erfolgt? Genau an dieser Schnittstelle zwischen Zuständigkeitswechsel und effektivem Rechtsschutz entstehen erhebliche rechtliche Unsicherheiten – mit teils gravierenden Folgen für die Betroffenen.


Grundsatz: Wohnsitzwechsel führt zu neuer Zuständigkeit

Ein Wohnsitzwechsel führt regelmäßig dazu, dass eine andere Behörde für das Verwaltungsverfahren zuständig wird (siehe § 3 VwVfG). Eine Ausnahme gilt nur, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt (§ 3 Abs. 3 VwVfG). In der Praxis wird diese Ausnahmevorschrift von den Ausländerbehörden allerdings so gut wie nie angewendet. Damit stellt sich unmittelbar die Frage, ob und wie ein laufendes Gerichtsverfahren gegen die ursprünglich beklagte Behörde fortgeführt werden kann. Was auf den ersten Blick wie ein rein formales Problem erscheint, entpuppt sich in der Praxis als erhebliche Hürde für die Durchsetzung berechtigter Ansprüche.


Grundsätzlich sieht die Verwaltungsgerichtsordnung die Möglichkeit vor, den beklagten Rechtsträger im laufenden Verfahren auszutauschen (Beklagtenaustausch, §§ 91 ff. VwGO). Damit soll verhindert werden, dass sich ein Verfahren allein wegen eines Zuständigkeitswechsels erledigt. In der verwaltungsgerichtlichen Praxis wird dieser Beklagtenaustausch jedoch nicht einheitlich gehandhabt. Häufig wird argumentiert, der neuen Behörde müsse zunächst eine eigene angemessene Entscheidungsfrist eingeräumt werden. Daraus folge, dass das Gerichtsverfahren auszusetzen sei und eine Klageänderung nicht „sachdienlich“ sei. Mit anderen Worten: Obwohl die ursprüngliche Behörde teilweise über sehr lange Zeit untätig war, soll dieses Untätigsein prozessual keine Rolle mehr spielen, sobald die Zuständigkeit wechselt. Nach Ansicht mancher Verwaltungsgericht liegt in dem Zuständigkeitswechsel also ein “zureichender Grund” i.S.d. § 75 VwGO. Für Betroffene bedeutet das ein erhebliches Risiko. Die bereits erlittene Verzögerung läuft ins Leere, die gerichtliche Kontrolle der Behördenpraxis wird faktisch abgebrochen, und das Verfahren beginnt inhaltlich nahezu bei null.


Fortsetzungsfeststellungsklage – hohe Hürden trotz offensichtlicher Verzögerung

Eine Möglichkeit für Betroffene besteht darin, das Verfahren auf eine sogenannte Fortsetzungsfeststellungsklage umzustellen. Ziel ist es, gerichtlich feststellen zu lassen, dass die frühere Untätigkeit der Behörde rechtswidrig war. Dies führt zwar in der Regel nicht dazu, dass die Untätigkeitsklage erfolgreich ist, das Gericht wird allerdings dann in den meisten Fällen der beklagten Behörde die Kosten auferlegen.


Allerdings scheitert diese Option in der Praxis häufig an der Frage der sogenannten Entscheidungsreife. Gerichte argumentieren nicht selten, dass mangels vollständiger behördlicher Ermittlungen – etwa durch noch ausstehende Sicherheitsabfragen – keine Entscheidungsreife vorgelegen habe. Damit sei eine rechtswidrige Untätigkeit nicht feststellbar.


Diese Argumentation führt zu einem systematischen Problem: Je weniger die Behörde gearbeitet hat, desto geringer werden nachträglich die Erfolgsaussichten einer Fortsetzungsfeststellungsklage. Die Untätigkeit selbst wird so zum prozessualen Schutzschild der Verwaltung. Für Antragstellerinnen und Antragsteller ist das kaum vermittelbar – denn die ausstehenden Ermittlungen sind gerade Ausdruck des behördlichen Nichtstuns.


Feststellungsklage bei Umzug – neuer Streitgegenstand, neue Risiken

Teilweise wird auch versucht, die gerichtliche Klärung über eine allgemeine Feststellungsklage zu erreichen. Dabei soll festgestellt werden, dass die Untätigkeit der Behörde rechtswidrig war. Problematisch ist jedoch, dass dieses Begehren von den Gerichten häufig als vollständig neuer Streitgegenstand gewertet wird. Die Folge ist, dass eine formelle Klageänderung erforderlich wird, die wiederum der Zustimmung des Gerichts bedarf. Wird diese versagt, droht ein vollständiger Verlust des bisherigen Rechtsschutzes. Das ursprüngliche Ziel der Untätigkeitsklage – nämlich die behördliche Verantwortung für Verzögerungen gerichtlich überprüfen zu lassen – geht damit verloren.


Fazit Untätigkeitsklage bei Wohnsitzwechsel und Umzug

Die Untätigkeitsklage nach einem Umzug bleibt ein rechtliches Risiko mit bislang unsicherer Linie in der verwaltungsgerichtlichen Praxis. Besonders bedenklich ist die grundsätzliche Wertung, die hinter dieser Praxis steht. Der Wohnsitzwechsel, der häufig aus beruflichen, familiären oder wirtschaftlichen Gründen erfolgt, wird faktisch zu einem prozessualen Risiko. Die staatliche Untätigkeit hingegen bleibt folgenlos, sobald die Zuständigkeit wechselt. Damit verschiebt sich das Risiko einseitig zulasten der Antragsteller. Wer sich rechtlich gegen Verzögerungen wehrt, läuft Gefahr, durch einen Umzug den bereits erkämpften Rechtsschutz wieder zu verlieren. Gerade im Migrationsrecht, das von Mobilität, Arbeitsplatzwechseln und familiären Veränderungen geprägt ist, entsteht so eine gefährliche Schieflage.


Aus migrationsrechtlicher Sicht ist diese Entwicklung hochproblematisch. Die Untätigkeitsklage soll den Staat dazu zwingen, seiner Entscheidungspflicht nachzukommen. Dieser Zweck wird unterlaufen, wenn sich Behörden durch Zuständigkeitswechsel faktisch ihrer gerichtlichen Kontrolle entziehen können. Effektiver Rechtsschutz darf nicht daran scheitern, dass Menschen innerhalb Deutschlands ihren Wohnsitz wechseln. Gerade in langwierigen Einbürgerungs- und Aufenthaltsverfahren ist Mobilität Realität. Wenn dieser Umstand dazu führt, dass monatelange Untätigkeit gerichtsfest folgenlos bleibt, gerät das Gleichgewicht zwischen Bürger und Verwaltung ins Wanken.


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