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Urlaubsrecht: Arbeitgeberhinweis als Voraussetzung des Urlaubsverfalls


Stellen Sie sich vor, Sie haben über Jahre hinweg hart gearbeitet, Überstunden angehäuft und aus Loyalität zum Betrieb oder aufgrund massiver Arbeitslast auf Ihren wohlverdienten Urlaub verzichtet. Bisher wiegten sich viele Arbeitgeber in der Sicherheit, dass diese alten Ansprüche nach spätestens drei Jahren ohnehin der Verjährung anheimfallen würden. Ein kurzer Blick in den Kalender, ein Verweis auf das Verstreichen der Zeit, und die Erholungsansprüche der Mitarbeiter lösten sich scheinbar in Luft auf. Doch am 20. Dezember 2022 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) eine Entscheidung getroffen, die das Machtgefüge zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer grundlegend verschoben hat und die Personalabteilungen landesweit in Unruhe versetzt hat. Die zentrale Botschaft, die wir als Kanzlei für unsere Mandanten heute analysieren, lautet: Wer als Arbeitgeber schweigt, der zahlt – unter Umständen auch noch für Urlaubsansprüche, die Jahre zurückliegen.


Die alte Rechtslage und der Wind des Wandels aus Luxemburg

Bisher gestaltete sich das deutsche Urlaubsrecht im Vergleich zur aktuellen Rechtsprechung deutlich weniger arbeitnehmerfreundlich. Gemäß dem Bundesurlaubsgesetz galt der Grundsatz, dass Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden muss. Eine Übertragung auf das nächste Jahr war nur in Ausnahmefällen möglich, und selbst dann verfiel der Anspruch spätestens zum 31. März des Folgejahres. Die Verjährung nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln der §§ 195, 199 BGB schien zudem eine letzte Brandmauer für Arbeitgeber zu sein, um finanzielle Rückstellungen für uralte Urlaubsansprüche zu vermeiden. Doch bereits im Jahr 2018 setzte der Europäische Gerichtshof (EuGH) neue Maßstäbe. Die Luxemburger Richter stellten klar, dass der Verfall von Urlaub kein Selbstläufer ist. Sie knüpften den Verlust des Anspruchs an die Bedingung, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch angemessene Aufklärung tatsächlich in die Lage versetzt haben muss, seinen Urlaub auch wahrzunehmen.


Die Mitwirkungsobliegenheit: Mehr als nur eine nette Geste

Dieses europäische Verständnis hat das Bundesarbeitsgericht nun vollumfänglich in das nationale Recht transformiert. Wir sprechen hierbei von der sogenannten Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers. Das bedeutet konkret: Der Arbeitgeber muss seine Mitarbeiter explizit und rechtzeitig darauf hinweisen, dass noch Urlaubsansprüche bestehen und diese verfallen, wenn sie nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums geltend gemacht werden. Es handelt sich hierbei nicht um eine bloße Nebenpflicht, sondern um eine Voraussetzung für den Eintritt der Verjährung. Erst wenn der Arbeitgeber dieser Informationspflicht nachgekommen ist, beginnt die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB überhaupt zu laufen. Wir stellen in unserer Beratungspraxis fest, dass viele Unternehmen die Tragweite dieser "Obliegenheit" unterschätzt haben, da deren Nichterfüllung nun zu massiven finanziellen Nachforderungen führen kann.


Was dieses Urteil für Ihre Zukunft bedeutet

Die praktischen Folgen dieser Entscheidung sind für beide Seiten enorm. Wir raten Arbeitnehmern dringend dazu, ihre alten Lohnabrechnungen und Urlaubsaufzeichnungen zu prüfen. Wurden Sie in der Vergangenheit jemals förmlich darauf hingewiesen, dass Ihr Resturlaub verfällt? Wenn nicht, stehen die Chancen gut, dass Sie diese Ansprüche noch heute geltend machen können – sei es als Freizeit oder, im Falle eines Ausscheidens, als finanzielle Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BurlG. Auf der anderen Seite müssen Arbeitgeber nun proaktiv handeln. Um sich vor einer "Klagewelle" und hohen Nachzahlungen zu schützen, müssen rechtssichere Hinweissysteme implementiert werden. Die Verjährung ist kein automatischer Schutzschirm mehr, sondern ein Instrument, das erst durch aktive Kommunikation des Arbeitgebers aktiviert wird.


Fazit unserer Kanzlei

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20.12.2022 markiert einen Meilenstein für den Arbeitnehmerschutz in Deutschland. Die Formel "Kein Hinweis – keine Frist" hebelt die traditionelle Anwendung der Verjährungsfristen bei Urlaubsansprüchen aus, sofern der Arbeitgeber untätig bleibt. Für die Rechtspraxis bedeutet dies: Urlaubsansprüche sind heute deutlich beständiger als noch vor wenigen Jahren. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sollten ihre bestehenden Verträge und die bisherige Korrespondenz genauestens unter die Lupe nehmen, um böse Überraschungen zu vermeiden oder berechtigte Ansprüche erfolgreich durchzusetzen.

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