Richtiger Klagegegner Migration und Visum
Erklärungen vom Anwalt: Wen muss ich im Visumrecht verklagen? Informationen zum richtigen Klagegegner.

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Hier erfahren Sie ...
in welchen Fällen das Auswärtige Amt (BRD) verklagt werden muss
wann Sie die Ausländerbehörde verklagen müssen
wer der Klagegegner im Zustimmungsverfahren ist
was eine Beiladung ist
Inhaltsverzeichnis
1. Auswärtiges Amt und BRD als Klagegegner
2. Ausländerbehörden als Klagegegner
3. Klagegegner bei Zustimmungsfällen
4. Beiladung und Behördenvertretung
5. FAQ Klagegegner Visum
6. Fazit Klagegegner Visum
1. Auswärtiges Amt und BRD als Klagegegner
Im Verwaltungsprozessrecht muss immer die richtige Behörde verklagt werden (siehe § 78 VwGO), wobei allerdings aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes die Falschbezeichnung einer Behörde in der Regel kein Problem ist. Trotzdem ist es für Laien aufgrund der föderalen Struktur Deutschlands und dem sogenannten Rechtsträgerprinzip oftmals schwierig, zu identifizieren, wer genau verklagt werden muss und wer die jeweilige Behörde vertritt (sogenannte Verfahrens- und Beteiligtenfähigkeit, §§ 61 - 63 VwGO).
Grundsätzlich ist immer die Behörde zu verklagen, die den jeweiligen Ablehnungsbescheid erlassen hat oder für den Bescheiderlass zuständig wäre. Im Visumsverfahren ist also die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Auswärtige Amt, regelmäßig der richtige Klagegegner. Das gilt insbesondere dann, wenn ein Visumantrag bei einer deutschen Auslandsvertretung, also bei einer Botschaft oder einem Konsulat, abgelehnt wurde, da die Botschaften Dienststellen des Auswärtigen Amts sind (siehe § 2 GAD). In diesen Fällen wird die Entscheidung im Namen des Auswärtigen Amtes getroffen, sodass die Klage gegen die BRD zu richten ist.
2. Ausländerbehörden als Klagegegner
Wenn es nicht um die Erteilung eines nationalen Visums im Ausland, sondern um eine aufenthaltsrechtliche Entscheidung innerhalb Deutschlands geht, ist die jeweilige Ausländerbehörde der richtige Klagegegner. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen ein Antrag auf Aufenthaltstitel, Verlängerung oder Statuswechsel innerhalb Deutschlands abgelehnt wurde. Entsprechendes gilt, wenn nicht die kommunale Ausländerbehörde, sondern eine landesweit zuständige zentrale Ausländerbehörde (ZABH) gehandelt hat.
In diesen Konstellationen ist die (zentrale) Ausländerbehörde diejenige Stelle, die den Bescheid erlässt. Klagegegner ist dann nach dem Rechtsträgerprinzip die Körperschaft, der die Ausländerbehörde angehört. Das ist in den meisten Fälle die jeweilige Stadt, der jeweilige Kreis oder das jeweilige Land. Es ist allerdings darauf zu achten, dass für manche Amtshandlungen Sonderzuständigkeit bestehen. Dies gilt insbesondere, wenn nicht die Ausländerbehörde, sondern beispielsweise die Polizei gehandelt hat.
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3. Klagegegner bei Zustimmungsverfahren
In bestimmten Fällen muss die Auslandsvertretung vor der Entscheidung über den Visumantrag die Zustimmung einer deutschen Behörde einholen – etwa der Ausländerbehörde (siehe Zustimmungsverfahren Ausländerbehörde bei Ehegattenvisa) oder der Bundesagentur für Arbeit (siehe Zustimmungsverfahren Bundesagentur für Arbeit bei Arbeitsvisa). Teilweise treten diese Behörden dann auch mit eigenem Briefkopf und mit eigenen Sachbearbeitern gegenüber dem Antragsteller auf und fordern beispielsweise Dokumente oder Informationen an.
Das Zustimmungsverfahren bedeutet aber nicht, dass diese Behörden automatisch auch Klagegegner sind. Auch wenn die Zustimmung versagt wurde, bleibt formal die Behörde Klagegegner, bei der das Verfahren eigentlich geführt wird. Der Streit mit der Behörde, welche die Zustimmung verweigert, wird also gewissermaßen “auf dem Rücken” der verfahrensführenden Behörde ausgeführt. Wenn also beispielsweise die Bundesagentur für Arbeit die Zustimmung zur Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland verweigert, dann ist Klagegegner die Botschaft, bei der das Arbeitsvisum beantragt wurde. Gegen die Bundesagentur für Arbeit kann in diesem Fall nicht vorgegangen werden, da es sich bei der Zustimmung nur um eine behördeninterne Mitwirkungshandlung handelt, aber nicht um einen (selbstständig angreifbaren) Verwaltungsakt gemäß § 35 VwVfG.
4. Beiladung und Behördenvertretung
Rein praktisch wird allerdings auch in den genannten Zustimmungsverfahren die nur intern beteiligte Behörde (zumindest mittelbar) in den Rechtsstreit einbezogen. Im Verwaltungsprozess gibt es nämlich die Möglichkeit der Beiladung nach § 65 VwGO. Dies bedeutet, dass eine weitere Behörde formell in das Gerichtsverfahren einbezogen wird, weil ihre rechtlichen Interessen betroffen sind. Das ist regelmäßig der Fall bei Zustimmungsentscheidungen durch Ausländerbehörden oder die Bundesagentur für Arbeit im Visumsverfahren.
Das Gericht fordert dann im Rahmen der Beiladung Stellungnahmen und Unterlagen an, sodass diese Behörden am Verfahren beteiligt sind – ohne jedoch selbst verklagt zu werden. Die Wirkung einer Beiladung können sogar soweit gehen, dass der beigeladenen Behörde die Kosten des Gerichtsverfahrens auferlegt werden, obwohl sie gar nicht Klagegegner war.
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5. FAQ: Wer ist Klagegegner im Visumverfahren?
Wer ist Klagegegner bei einer Ablehnung durch die Botschaft?
Immer die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Auswärtige Amt. Das Auswärtige Amt wiederum ist Dienstherrin der Botschaften (§ 2 GAD).
Und wenn die Ausländerbehörde in Deutschland ablehnt?
Dann ist nach dem Rechtsträgerprinzip die jeweilige Gebietskörperschaft der Klagegegner – z.B. das „Land Berlin“ als Rechtsträger des Landesamts für Einwanderung (LEA).
Was passiert bei Zustimmungsfällen?
Die zustimmende Behörde wird nur beigeladen. Klagegegner bleibt die Behörde, bei der das eigentliche Verwaltungsverfahren geführt wird.
Wann ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Klagegegner?
Das Bundesamt ist für Fälle zuständig, in denen es um humanitären Schutz (insb. Asyl nach dem Asylgesetz) geht.
Wann ist die Polizei der richtige Klagegegner?
Die Polizei ist immer dann zu verklagen, wenn die jeweilige Amtshandlung durch Polizeibeamte durchgeführt wird (z.B. Einreiseverweigerung).
Wann ist das Bundesverwaltungsamt Klagegegner?
Das Bundesverwaltungsamt (BVA) muss verklagt werden, wenn Streitgegenstand eine Entscheidung des Bundesverwaltungsamts ist (z.B. beim Verzicht auf die Staatsbürgerschaft oder bei Auslandseinbürgerungen).
Woher weiß ich wer Klagegegner ist?
Der richtige Klagegegner ist oftmals in der Rechtsbehelfsbelehrung genannt (letzter Teil des Ablehnungsbescheids).
Wird der Klagegegner einen Vertreter zum Verwaltungsgericht schicken?
Das kommt darauf an. In den meisten Fällen verzichten die Behörden jedoch darauf, einen Vertreter die mündliche Verhandlung zu schicken. Dies gilt jedenfalls in erster Instanz.
6. Fazit: Klage richtig adressieren – das sagt das Gesetz
Im Migrationsrecht ist der richtige Klagegegner von entscheidender Bedeutung. Wer die falsche Behörde verklagt, riskiert eine unzulässige Klage, mindestens aber einen unprofessionellen Eindruck und erhebliche Verzögerungen. Maßgeblich ist immer der sogenannte Rechtsträger. Ob Auswärtiges Amt oder Ausländerbehörde – wer Klage einreichen will, sollte genau wissen, wer verantwortlich war und wer als Träger der Entscheidung gilt. Im Zweifel hilft eine anwaltliche Beratung dabei, die Klage rechtssicher und wirksam zu erheben – vor allem bei komplexen Zustimmungs- oder Bundesverfahren.
Quellenverzeichnis (Paywall)
[1] Friedrich Schoch/Jens-Peter Schneider in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO
