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Arbeitsmigrationsrecht: Neue Arbeitgeberpflichten bei der Rekrutierung im Ausland 2026


Stellen Sie sich vor, Ihr neuer Spezialist aus dem Ausland hat gerade sein Visum erhalten, die Wohnungssuche war erfolgreich und der erste Arbeitstag steht kurz bevor. Alles scheint perfekt vorbereitet. Doch während Sie sich auf das Onboarding konzentrieren, schlummert im deutschen Aufenthaltsrecht eine neue gesetzliche Anforderung, die viele Unternehmen kalt erwischen könnte. Wer ab dem 1. Januar 2026 Drittstaatsangehörige anwirbt, muss eine spezifische Informationspflicht erfüllen, die über das bloße Unterzeichnen des Arbeitsvertrags und das Nachweisgesetz hinausgeht. Es handelt sich nicht nur um eine freundliche Geste, sondern um eine strikte gesetzliche Vorgabe nach dem Aufenthaltsgesetz.


Die gesetzliche Neuerung des § 45c AufenthG

Der Gesetzgeber hat mit der Einführung des § 45c Aufenthaltsgesetz (AufenthG) Fakten geschaffen, die den administrativen Prozess der Fachkräfteeinwanderung direkt beeinflussen. Ab dem Jahreswechsel 2026 sind Betriebe dazu verpflichtet, neu angeworbene Fachkräfte aus Drittstaaten explizit auf das Beratungsangebot „Faire Integration“ hinzuweisen. Ziel dieser Regelung ist es, ausländische Arbeitnehmer frühzeitig über ihre Rechte und Pflichten im deutschen Arbeits- und Sozialrecht aufzuklären und so eine faire Integration in den hiesigen Arbeitsmarkt zu fördern. Was auf den ersten Blick wie eine reine Formalität wirkt, ist in der täglichen HR-Praxis eine zwingende Compliance-Aufgabe, die keinen Aufschub duldet.


Fristen und Form: Worauf es jetzt ankommt

In der juristischen Praxis ist die Einhaltung von Form und Frist oft entscheidend, um Haftungsrisiken oder ordnungsrechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Die Information muss den neuen Beschäftigten spätestens am ersten Tag der tatsächlichen Arbeitsleistung zugehen. Wir empfehlen in der Beratung jedoch dringend, diesen Hinweis bereits zusammen mit dem Arbeitsvertrag oder unmittelbar nach der Visumserteilung zu versenden, um den Prozess rechtssicher abzuschließen. Dabei schreibt das Gesetz zwingend die Textform vor. Ein mündlicher Hinweis beim Kaffeetrinken am ersten Arbeitstag reicht also keinesfalls aus; es bedarf einer schriftlichen Fixierung per E-Mail, als formale Vertragsanlage oder per Brief.


Der notwendige Inhalt der Belehrung

Es genügt auch nicht, lediglich allgemein auf Beratungsstellen hinzuweisen. Die gesetzliche Vorgabe ist hier präzise: Der Arbeitgeber muss explizit auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Beratung zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragen durch das Netzwerk „Faire Integration“ hinweisen. Ein zentraler Punkt, der oft übersehen werden könnte, ist die Angabe der Kontaktdaten der vom Arbeitsplatz nächstgelegenen Beratungsstelle. Das bedeutet für Unternehmen mit mehreren Standorten, dass die Vorlagen individuell angepasst werden müssen, um der geografischen Nähe der jeweiligen Beratungsstelle gerecht zu werden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) stellt hierfür glücklicherweise Informationsblätter bereit, die auch eine Empfangsbestätigung enthalten – ein Instrument, das ich jedem Arbeitgeber zur Dokumentation in der Personalakte nur wärmstens empfehlen kann.


Fazit: Rechtssicherheit durch frühzeitige Anpassung

Die neue Informationspflicht nach § 45c AufenthG ist kein Grund zur Sorge, erfordert aber eine sorgfältige Anpassung der Onboarding-Prozesse. Wer Drittstaatsangehörige nach Deutschland holt, übernimmt Verantwortung – rechtlich wie sozial. Indem Sie den Hinweis auf „Faire Integration“ fest in Ihre Standardverträge oder Begrüßungspakete integrieren, erfüllen Sie nicht nur Ihre gesetzliche Pflicht, sondern signalisieren Ihren neuen Mitarbeitern auch Transparenz und Professionalität. In einer Zeit des Fachkräftemangels ist Rechtssicherheit im Recruiting ein hohes Gut, das man nicht durch vermeidbare Formfehler aufs Spiel setzen sollte.

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