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Bund der Arbeitgeber (BDA) fordert Weiterentwicklung der Westbalkanregelung

vor 11 Minuten
5 Min. Lesezeit

Ein Kandidat aus Belgrad hat unterschrieben, die Stelle in der Logistik ist dringend zu besetzen, der Businessplan steht – und dann heißt es plötzlich: Kontingent ausgeschöpft, nächster Antrag frühestens im neuen Jahr. Was für viele Personalabteilungen in Deutschland längst gelebte Praxis ist, könnte sich schon bald weiter verschärfen. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) hat im August 2026 ein Positionspapier vorgelegt, das vor genau diesem Szenario warnt: Die Bundesregierung plant, das Jahreskontingent der sogenannten Westbalkanregelung von derzeit 50.000 auf 25.000 Zustimmungen zu halbieren. Für Unternehmen, die auf Arbeitskräfte aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro oder Serbien angewiesen sind, wäre das eine spürbare Verschärfung eines ohnehin engen Marktes. Wir erläutern, was die Regelung heute leistet, warum die geplante Kürzung für Arbeitgeber und Fachkräfte gleichermaßen riskant ist – und wie sich Unternehmen und Beschäftigte jetzt rechtssicher aufstellen.


Was ist die Westbalkanregelung – und warum ist sie für den deutschen Arbeitsmarkt so wichtig?

Rechtsgrundlage ist § 26 Abs. 2 der Beschäftigungsverordnung (BeschV). Die Vorschrift erlaubt Staatsangehörigen der genannten sechs Westbalkanstaaten die Einreise zur Beschäftigung in Deutschland – unabhängig davon, ob ein formaler Berufsabschluss nachgewiesen werden kann. Damit unterscheidet sich die Regelung grundlegend von den meisten anderen Wegen der Fachkräfteeinwanderung, die in der Regel eine anerkannte Qualifikation voraussetzen. Vorausgesetzt wird stattdessen ein konkretes Arbeitsplatzangebot beziehungsweise ein Arbeitsvertrag sowie die vorherige Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA), die prüft, ob die Beschäftigung aufenthaltsrechtlich zulässig ist und marktübliche Bedingungen vorliegen. Fast jeder fünfte Erstaufenthaltstitel zur Erwerbsmigration wurde 2024 über die Westbalkanregelung erteilt – ein Beleg dafür, wie zentral dieser Zugangsweg für den deutschen Arbeitsmarkt bereits geworden ist. Mehr als 600.000 Menschen aus den Westbalkanländern waren im Dezember 2025 in Deutschland beschäftigt, ein Zuwachs von 41 Prozent binnen fünf Jahren. Besonders gefragt sind sie im Bau- und Gastgewerbe, in der Metall- und Elektroindustrie, im Handel, in Verkehr und Logistik sowie im Gesundheits- und Sozialwesen.


Welche Voraussetzungen gelten aktuell – und wo liegen die praktischen Hürden?

Neben dem Arbeitsvertrag und der Zustimmung der BA gilt seit Juni 2024 eine Kontingentgrenze von 50.000 Zustimmungen pro Jahr. Wer in den letzten 24 Monaten vor der Antragstellung Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen hat, ist von der Regelung ausgeschlossen. In der Praxis liegt die eigentliche Hürde jedoch selten im Gesetzestext, sondern in der Verwaltungspraxis: Visumsanträge können bislang ausschließlich bei den deutschen Auslandsvertretungen im jeweiligen Herkunftsland gestellt werden – mit oft monatelangen Wartezeiten auf einen Termin. Aus unserer Praxis wissen wir, dass das Jahreskontingent regelmäßig bereits im Spätherbst ausgeschöpft ist, zuletzt Ende November 2025. Wer dann noch keinen zugestimmten Antrag vorliegen hat, muss auf das neue Kalenderjahr warten – für Unternehmen mit einer offenen, dringend zu besetzenden Stelle ein erhebliches Planungsrisiko. Bemerkenswert ist zudem eine Besonderheit, die viele Arbeitgeber überrascht: Die Zahl der erteilten Zustimmungen der BA liegt regelmäßig deutlich über der Zahl der tatsächlich erteilten Visa, weil Terminengpässe bei den Auslandsvertretungen die Bearbeitung verzögern. Eine erteilte Zustimmung ist damit noch keine Garantie für eine zeitnahe Einreise.


Warum will die Bundesregierung das Kontingent kürzen – und warum hält die BDA das für falsch?

Der Koalitionsvertrag sieht vor, das Kontingent von 50.000 auf 25.000 Zustimmungen zu halbieren. Die BDA lehnt diesen Schritt entschieden ab und fordert stattdessen die vollständige Aufhebung der Kontingentierung. Zur Begründung verweist der Arbeitgeberverband auf mehrere Punkte: Der Anteil offener Stellen im sogenannten Helferbereich liegt weiterhin bei knapp 25 Prozent, die durchschnittliche Besetzungsdauer offener Stellen beträgt sechs Monate oder länger, und der demografische Wandel wird das Arbeitskräfteangebot in den kommenden Jahren weiter verknappen. Eine Kürzung des Kontingents würde damit ausgerechnet in den Branchen zu zusätzlichen Engpässen führen, die ohnehin schon unter Personalmangel leiden – Bau, Logistik, Gastgewerbe und Pflege. Hinzu kommt ein außenpolitisches Argument: Vor dem Hintergrund der laufenden EU-Beitrittsverhandlungen mit den Westbalkanstaaten wäre eine Einschränkung des Arbeitsmarktzugangs nach Einschätzung der BDA ein Widerspruch zur erklärten Position der Bundesregierung, die Länder schrittweise an die europäische Gemeinschaft heranzuführen und einen kontrollierten Übergang zu einer künftigen EU-Freizügigkeit zu ermöglichen.


Trägt die Regelung tatsächlich zur Belastung der Sozialsysteme bei?

Ein häufig geäußertes Argument gegen eine Ausweitung der Regelung ist die Sorge vor Zuwanderung in die sozialen Sicherungssysteme. Diese Sorge ist rechtlich und tatsächlich unbegründet: Da die Einreise zwingend einen bestehenden Arbeitsvertrag voraussetzt, ist ein gesicherter Lebensunterhalt bereits Erteilungsvoraussetzung. Laut einer Auswertung des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) gehen 98 Prozent der über die Westbalkanregelung eingereisten Personen tatsächlich einer Beschäftigung nach, 62 Prozent davon in Stellen, die mindestens einen beruflichen Bildungsabschluss voraussetzen. Auch nach Jahren sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung besteht zudem kein automatischer, unbeschränkter Arbeitsmarktzugang: Jede Änderung des Beschäftigungsverhältnisses bedarf weiterhin der erneuten Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (§ 26 Abs. 2 S. 5 BeschV i. V. m. § 9 BeschV). Verliert eine Person ihren Arbeitsplatz, greift zudem eine Mitteilungspflicht gegenüber der Ausländerbehörde (§ 82 Abs. 6 AufenthG), die in der Folge auch aufenthaltsbeendende Maßnahmen prüfen kann. Das System ist also von vornherein eng an den Arbeitsmarkt gekoppelt – ein Aspekt, der in der öffentlichen Debatte häufig zu kurz kommt.


Was bedeutet die drohende Änderung konkret für Arbeitgeber und Fachkräfte?

Für Personalabteilungen, die auf Kandidatinnen und Kandidaten aus dem Westbalkan setzen, bedeutet die politische Unsicherheit vor allem eines: Zeitdruck. Wer abwartet, bis eine endgültige Gesetzesänderung verabschiedet ist, riskiert, im nächsten Jahr auf ein deutlich kleineres Kontingent und noch längere Wartelisten zu treffen. Wer stattdessen den Antrag in Eigenregie stellt oder sich allein auf allgemeine Informationsportale verlässt, unterschätzt häufig, wie fehleranfällig das Zusammenspiel aus Arbeitsvertrag, Zustimmungsverfahren der BA und Visumsantrag bei der Auslandsvertretung tatsächlich ist. Schon kleine Fehler – eine unvollständige Stellenbeschreibung, ein nicht BA-konform formulierter Arbeitsvertrag oder ein zu später Antragszeitpunkt – können dazu führen, dass ein Antrag erst nach Ausschöpfung des Jahreskontingents bearbeitet wird. In der Praxis begleiten wir regelmäßig Unternehmen, die genau an diesem Punkt scheitern: Der passende Kandidat ist gefunden, doch der Antrag verzögert sich um Monate, weil die Verwaltungspraxis der einzelnen Auslandsvertretungen und Ausländerbehörden im Detail voneinander abweicht und selten öffentlich dokumentiert ist.


Welche Alternativen bestehen, wenn die Westbalkanregelung (vorübergehend) nicht greift?

Ist das Jahreskontingent ausgeschöpft oder passt der konkrete Fall nicht in die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 BeschV, sollte nicht automatisch bis zum Jahreswechsel gewartet werden. Je nach Qualifikation und Berufsfeld kommen unter Umständen andere Wege der Fachkräfteeinwanderung in Betracht, etwa die Blaue Karte EU für akademisch qualifizierte Fachkräfte, die Chancenkarte für die Arbeitsplatzsuche vor Ort oder – für kurzfristige, saisonal begrenzte Einsätze – die kurzfristige kontingentierte Beschäftigung nach § 15d BeschV. Letztere ist allerdings, wie auch die BDA zu Recht betont, wegen der auf acht Monate befristeten Aufenthaltsdauer keine echte Alternative für Unternehmen, die eine dauerhafte Beschäftigung planen. Welcher Weg im Einzelfall tragfähig ist, hängt stark von der individuellen Konstellation ab – pauschale Empfehlungen aus dem Internet greifen hier regelmäßig zu kurz.


Wie sollten Arbeitgeber und Fachkräfte jetzt vorgehen?

Unternehmen, die in den kommenden Monaten Fachkräfte oder Arbeitskräfte aus dem Westbalkan einstellen möchten, sollten den Antrag so früh wie möglich vorbereiten und dabei besonderes Augenmerk auf einen BA-konformen Arbeitsvertrag sowie eine vollständige, in sich stimmige Antragsdokumentation legen. Wir empfehlen zudem, bereits jetzt zu prüfen, ob im Einzelfall ein alternativer Aufenthaltstitel als Rückfalloption sinnvoll vorbereitet werden sollte, falls sich die Gesetzeslage im Laufe des Jahres tatsächlich ändert. Für Beschäftigte, die bereits eine Aufenthaltserlaubnis nach der Westbalkanregelung besitzen, gilt: Ein Arbeitgeberwechsel oder eine wesentliche Änderung der Beschäftigung sollte stets vorab mit der Ausländerbehörde und der Bundesagentur für Arbeit abgestimmt werden, um die erforderliche Zustimmung nicht zu gefährden.


Fazit

Die Westbalkanregelung hat sich als einer der wichtigsten Zugangswege zum deutschen Arbeitsmarkt etabliert – gerade für Branchen, die abseits klassischer akademischer Profile dringend Personal suchen. Die von der Bundesregierung geplante Halbierung des Kontingents trifft auf einen Arbeitsmarkt, der auf diese Zuwanderung angewiesen bleibt, und schafft für Unternehmen wie Beschäftigte zusätzliche Unsicherheit. Wer jetzt handelt, kann die bestehenden engen Zeitfenster noch nutzen und sich zugleich rechtssicher auf mögliche Änderungen vorbereiten. Wir unterstützen Arbeitgeber und Fachkräfte aus dem Westbalkan dabei, den passenden Weg zu finden, Anträge belastbar vorzubereiten und typische Verzögerungen von vornherein zu vermeiden.


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