Fachkräfte Ukraine: Blaue Karte EU trotz vorübergehendem Schutz (TPS)?
- Mirko Vorreuter, LL.B.

- 27. Dez. 2025
- 4 Min. Lesezeit

Seit dem Ausbruch des Krieges in der Ukraine haben Hunderttausende Menschen in Deutschland Schutz gesucht. Die rechtliche Basis hierfür bildet in der Regel der vorübergehende Schutz nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Dieser Status bietet schnelle Sicherheit, eine Arbeitserlaubnis und Zugang zu Sozialleistungen. Doch mit der Zeit stellt sich für viele hochqualifizierte Ukrainerinnen und Ukrainer eine entscheidende Frage: Ist der Wechsel zu einem langfristig orientierten Aufenthaltstitel wie der Blauen Karte EU möglich, während man unter dem Schutz des § 24 steht? Die Antwort darauf ist komplex und verdeutlicht das Spannungsfeld zwischen starren Gesetzestexten und der pragmatischen Verwaltungspraxis in Zeiten einer humanitären Krise. Wer die Blaue Karte EU anstrebt, tut dies meist mit Blick auf die attraktiven Vorteile: eine schnellere Niederlassungserlaubnis gemäß § 18c, die Erleichterung des Familiennachzugs und die Mobilität innerhalb der Europäischen Union. Doch wer einen Blick in das Gesetz wirft, stößt zunächst auf eine Hürde.
Blaue Karte Ukraine: Gesetzliche Ausgangslage und das Ausschlusskriterium
Grundsätzlich ist das deutsche Aufenthaltsrecht an dieser Stelle recht eindeutig formuliert. Gemäß § 19f Abs. 2 AufenthG ist die Erteilung einer Blauen Karte EU für Personen ausgeschlossen, die einen Aufenthaltstitel zum internationalen Schutz innehaben oder diesen beantragt haben. Da der Schutzstatus nach § 24 AufenthG eindeutig in diese Kategorie fällt, scheint der Weg zur Blauen Karte EU auf den ersten Blick versperrt. Der Gesetzgeber wollte damit ursprünglich verhindern, dass humanitäre Schutzsysteme und arbeitsmarktbezogene Zuwanderungskanäle unkontrolliert vermischt werden.
Diese strikte Trennung führt jedoch zu einer paradoxen Situation. Hochqualifizierte Fachkräfte, die bereits in deutschen Unternehmen arbeiten und alle Gehalts- sowie Qualifikationsvoraussetzungen für die Blaue Karte erfüllen, bleiben in einem Status verhaftet, der eigentlich für die vorübergehende Nothilfe konzipiert wurde. Um diese Starre aufzubrechen, haben die deutschen Behörden, angeleitet durch Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern (BMI), nach Wegen gesucht, um Fachkräften aus der Ukraine eine Perspektive zu bieten, die über den temporären Schutz hinausgeht.
Berliner Pragmatismus: Das Modell des Verzichts
Besonders deutlich wird diese flexible Handhabung in der Hauptstadt. Das Landesamt für Einwanderung (LEA) in Berlin hat eine Lösung entwickelt, die mittlerweile als Referenz für viele Antragsteller dient. Da das Gesetz den gleichzeitigen Besitz beider Titel untersagt, ermöglicht Berlin die Erteilung der Blauen Karte EU unter der Bedingung, dass der Antragsteller förmlich auf den Schutzstatus nach § 24 AufenthG verzichtet.
In der Praxis bedeutet dies, dass Fachkräfte parallel zum Antrag auf die Blaue Karte eine Erklärung abgeben, ihren bisherigen humanitären Status aufzugeben, sobald die Voraussetzungen für den neuen Titel geprüft und bestätigt wurden. Das LEA stellt hierfür sogar spezielle Vordrucke bereit. Dieser Schritt will jedoch gut überlegt sein: Mit dem Verzicht auf § 24 fallen auch die damit verbundenen privilegierten Ansprüche, wie etwa der erleichterte Zugang zu bestimmten Sozialleistungen oder die besonderen Rückkehrrechte, weg. Für Fachkräfte mit sicherem Einkommen ist dieser Tausch jedoch meist ein lohnendes Geschäft für die langfristige Planungssicherheit. Problematisch kann es für Ukrainer*innen jedoch werden, wenn der Job wegfällt und auf den Aufenthalt nach § 24 AufenthG verzichtet wurde.
„Umweg“ über § 18b für Ukrainer*innen
Ein weiterer Weg, der in der Beratungspraxis häufig gewählt wird, ist die Nutzung von Brücken-Paragraphen. Wenn eine Ausländerbehörde den direkten Wechsel von § 24 zur Blauen Karte ablehnt, kann oft ein Antrag nach § 18b AufenthG (Fachkräfte mit akademischer Ausbildung) gestellt werden. Da dieser Titel nicht denselben strengen Ausschlusskriterien unterliegt wie die Blaue Karte im direkten Bezug auf humanitäre Titel, dient er oft als juristisches Sprungbrett. Sobald dieser Status etabliert ist, ist der spätere Übergang zur Blauen Karte EU wesentlich unkomplizierter. Insofern schließt § 19f AufenthG nur die Blaue Karte für Antragsteller aus, die den Temporären-Schutzstatus (TPS) bzw. internationalen Schutz haben, aber nicht für solche, die ihn mal hatten.
Es ist jedoch eine dringende Warnung auszusprechen: Deutschland ist in dieser Hinsicht kein einheitlicher Rechtsraum. Da die Ausführung des Aufenthaltsgesetzes Ländersache ist, kochen viele lokale Ausländerbehörden ihr eigenes Süppchen. Während Berlinoft pragmatisch agiert, halten sich Behörden in kleineren Landkreisen oder in Bundesländern mit konservativerer Verwaltungslinie strikt an den Wortlaut des § 19f AufenthG. Dort werden Anträge auf die Blaue Karte EU unter Verweis auf den bestehenden § 24 oft schlichtweg abgelehnt, ohne auf die Möglichkeit eines Verzichts oder eines Zwischenschritts hinzuweisen. Häufig wird für den “Umweg” über § 18b AufenthG z.B. auch verlangt, dass der Titel eine gewisse Zeit innegehabt wurde (z.B. für ein Jahr). Für solche Vorgehensweise gibt es jedoch keine Rechtsgrundlage.
Fazit Blaue Karte mit Temporary Protection Status (TPS)
Für ukrainische Staatsbürger ist der Weg zur Blauen Karte EU keine Einbahnstraße, aber er erfordert eine präzise Vorbereitung und Kenntnis der lokalen Behördenpraxis. Der Wunsch nach einem dauerhaften Aufenthaltstitel ist verständlich und für die Integration in den deutschen Arbeitsmarkt höchst förderlich. Dennoch sollte man niemals blindlings auf seinen Schutzstatus verzichten, ohne dass eine verbindliche Zusage der Behörde für den neuen Titel vorliegt.
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