Justizministerin Hubig will Gerichtsverfahren reformieren: Chancen für das Visumrecht?
- Mirko Vorreuter, LL.B.

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Stellen Sie sich vor, Sie haben ein hochkarätiges Jobangebot in Deutschland, die Koffer sind gepackt, doch das Visum wird ohne stichhaltige Begründung abgelehnt. Der Gang vor das Verwaltungsgericht Berlin ist oft die letzte Hoffnung. Doch dort angekommen, schlägt die Realität des Rechtsstaats unerbittlich zu: 14,2 Monate durchschnittliche Verfahrensdauer. Für eine Fachkraft oder eine Familie, die zusammengeführt werden möchte, ist ein Jahr Ungewissheit eine Ewigkeit, die Lebensentwürfe zerstören kann. Doch am Horizont zeichnet sich eine Neuigkeit ab. Mit dem neuen Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz unter Ministerin Stefanie Hubig vom 2. Februar 2026 soll die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einer Rosskur unterzogen werden. Wir als Kanzlei für Visumsrecht sehen darin nicht nur eine juristische Anpassung, sondern eine echte Chance für unsere Mandanten, schneller zu ihrem Recht zu kommen.
Schlankere Strukturen für eine überlastete Justiz
Das Kernproblem vieler Visa-Klagen war bisher die personelle und strukturelle Überlastung der Kammern. Der Entwurf setzt hier mutig an. Eine zentrale Änderung betrifft § 6 Abs. 1 S. 2 VwGO. Bisher konnten Richter auf Probe erst nach einem vollen Jahr ihrer Tätigkeit als Einzelrichter entscheiden. In der Praxis bedeutete dies oft, dass Verfahren unnötig lange liegen blieben, bis die personelle Besetzung passte. Die Reform sieht vor, diese Frist auf sechs Monate zu verkürzen. Was technisch klingt, hat enorme Auswirkungen: Mehr Richter können früher eigenverantwortlich über Visa-Angelegenheiten entscheiden. Zudem sollen auch an den Oberverwaltungsgerichten und sogar am Bundesverwaltungsgericht die Spruchkörper verkleinert werden. Wenn Senate künftig häufiger mit drei statt mit fünf Richtern entscheiden, erhöht das die Schlagzahl der Erledigungen signifikant.
Relevanz des Parteivortrags soll erhöht werden
Ein kritischer Punkt des Referentenentwurfs ist die geplante Ergänzung des § 86 Abs. 1 VwGO. Der Amtsermittlungsgrundsatz gilt traditionell als das Herzstück des Verwaltungsprozesses – er verpflichtet das Gericht eigentlich dazu, den Sachverhalt von Amts wegen umfassend zu erforschen, um nicht allein auf das Vorbringen der Behörden angewiesen zu sein. Der Entwurf sieht nun vor, diese Pflicht gesetzlich zu beschneiden: Das Gericht soll künftig nicht mehr zu Nachforschungen verpflichtet sein, die nicht durch expliziten Parteivortrag oder "andere konkrete Anhaltspunkte" veranlasst sind.
Wir betrachten diese Entwicklung mit großer Skepsis. Die Begründung des Ministeriums, man wolle so "uferlose Nachforschungen" verhindern, geht an der Realität im Visumsrecht völlig vorbei. In der Praxis erleben wir schon heute eine Verwaltungsgerichtsbarkeit, die im Bereich des Visumsrechts kaum noch eigenständige Amtsermittlung betreibt. Allzu oft verlassen sich die Kammern ungeprüft auf die Aktenlage der deutschen Auslandsvertretungen oder die oft pauschalen Einschätzungen der Sicherheitsbehörden.
Statt die Gerichte zu mehr Tiefe zu animieren, legitimiert der Gesetzgeber nun die prozessuale Passivität. Für unsere Mandanten bedeutet dies eine faktische Verschlechterung: Die Last, jeden noch so kleinen Beweis aktiv und präventiv in den Prozess einzuführen, wird fast vollständig auf den Kläger abgewälzt. Was das Ministerium als "Stärkung des Parteivortrags" verkauft, ist in Wahrheit eine Entlastung der Justiz zu Lasten derer, die gegen eine übermächtige Verwaltung um ihre Einreise kämpfen. Wenn die Gerichte ihre Kontrollfunktion noch weiter zurückfahren, droht das Visumsverfahren vor dem Verwaltungsgericht zu einer bloßen Formsache zu verkommen, bei der der Amtsermittlungsgrundsatz nur noch auf dem Papier existiert. Wir sehen hier die Gefahr, dass die materielle Wahrheit hinter der prozessualen Effizienz zurücktreten muss.
Stärkere Sanktionen gegen Behördenwillkür
Ein weiterer Aspekt des Referentenentwurfs betrifft die Vollstreckung von Urteilen gegen Behörden gemäß § 172 VwGO. Bisher scheiterte die Durchsetzung oft an der Trägheit der Verwaltung und einem Zwangsgeldsystem, das nach dem Prinzip „linke Tasche, rechte Tasche“ funktionierte. Die Reform will hier nachbessern: Das maximale Zwangsgeld soll von 10.000 Euro auf 25.000 Euro angehoben werden. Zudem soll das Geld künftig nicht mehr an den Fiskus, sondern an gemeinnützige Einrichtungen fließen, um echten wirtschaftlichen Druck auf die Ministerien und Botschaften auszuüben.
Doch wir müssen hier einen Dämpfer aufsetzen: Für das durchschnittliche Visumsverfahren wird diese Änderung kaum Relevanz entfalten. In unserer täglichen Praxis erleben wir, dass Verwaltungsgerichte eine enorme Beißhemmung an den Tag legen, wenn es darum geht, überhaupt Zwangsmittel gegen staatliche Stellen festzusetzen. Bis ein Gericht sich dazu durchringt, eine Behörde förmlich zur Umsetzung eines Urteils zu zwingen, muss in der Regel sehr viel passieren. Meist genügen den Richtern vage Zusagen der Behördenvertreter über „laufende Bearbeitungen“, um von Sanktionen abzusehen.
Die Erhöhung des Rahmens auf 25.000 Euro mag auf dem Papier beeindruckend klingen, doch solange die gerichtliche Psychologie eher von Nachsicht gegenüber der Verwaltung als von konsequenter Durchsetzung geprägt ist, bleibt diese Reform ein Papiertiger. Für den Großteil der Kläger, die schlicht auf die Erteilung ihres Visums nach einem gewonnenen Prozess warten, wird sich die Verfahrensrealität durch diese isolierte Maßnahme kaum beschleunigen. Es fehlt nicht an der Höhe der Bußgelder, sondern am Willen der Justiz, den Staat als Prozesspartei ebenso hart in die Pflicht zu nehmen wie einen Privatbürger.
Digitaler Widerspruch und der „Hängebeschluss“
Sinnvoll ist allerdings die Einführung eines Widerspruchs per E-Mail. Die Einführung des Widerspruchs per einfacher E-Mail bricht die verkrusteten Strukturen der §§ 70 Abs. 1, 3a VwGO auf. In einer globalisierten Welt, in der unsere Mandanten oft Tausende Kilometer von der nächsten deutschen Behörde entfernt sitzen, ist die Abschaffung des Schriftformerfordernisses zugunsten einer digitalen Kommunikation ein Akt der Modernisierung.
Zudem wird der sogenannte „Hängebeschluss“ in Eilverfahren gesetzlich verankert. Dies sichert unseren Mandanten in kritischen Situationen – etwa bei drohenden Ablehnungen oder dem drohenden Ablauf von Fristen – eine sofortige, vorläufige Rechtssicherheit, bis das Gericht über den eigentlichen Eilantrag entschieden hat. Es schafft Klarheit dort, wo früher prozessuale Grauzonen herrschten.
Fazit: Geplante Justizreformen wohl wenig Auswirkungen im Visumsrecht
Die von Justizministerin Stefanie Hubig angestoßene Reform der Verwaltungsgerichtsordnung ist ein zweischneidiges Schwert für das Visumsrecht. Ohne Frage: Die strukturellen Anpassungen, insbesondere die schnellere Einsetzung von Einzelrichtern gem. § 6 Abs. 1 S. 2 VwGO und die Verkleinerung der Senate, sind ein überfälliges Signal gegen die unzumutbaren Verfahrenslaufzeiten von über 14 Monaten. Wer auf ein Visum wartet, braucht keine juristischen Grundsatzdebatten in großen Besetzungen, sondern zeitnahe Entscheidungen.
Doch der Preis für diese Effizienz ist hoch. Die geplante Aufweichung der Amtsermittlungspflicht in § 86 Abs. 1 VwGO ist aus unserer Sicht ein Rückzug des Rechtsstaats vor der eigenen Komplexität. Wenn Gerichte künftig noch seltener von sich aus den Sachverhalt aufklären, wird der Erfolg einer Klage noch stärker davon abhängen, wie lückenlos und professionell der Parteivortrag aufbereitet ist. Die Justiz entlastet sich hier auf Kosten der Kläger. Auch die medienwirksam inszenierte Erhöhung der Zwangsgelder in § 172 VwGO wird in der Praxis verpuffen, solange die Gerichte davor zurückschrecken, diese Instrumente gegen staatliche Stellen auch konsequent anzuwenden.
Unser Resümee: Die Reform bringt zwar moderne Erleichterungen wie den E-Mail-Widerspruch und prozessuale Beschleunigung, bürdet den Antragstellern und ihren Anwälten aber gleichzeitig eine deutlich höhere Last bei der Sachverhaltsdarstellung auf. In einer Zeit, in der sich Gerichte zunehmend auf die Aktenlage der Behörden zurückziehen, wird eine hochspezialisierte rechtliche Vertretung wichtiger denn je, um im „neuen“, schnelleren Verfahren nicht unterzugehen. Wir werden die Umsetzung des Entwurfs kritisch begleiten und unsere Strategien anpassen, damit Ihre Mobilität nicht der prozessualen Sparsamkeit zum Opfer fällt.



