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Kann man während des Urlaubs gekündigt werden?


Die Koffer sind gepackt, das Visum für den lang ersehnten Heimaturlaub oder die Reise in den Süden ist erteilt, und die mühsam erarbeitete Erholungsphase beginnt. Für viele hochqualifizierte Fachkräfte, die in Deutschland unter großem Einsatz zum wirtschaftlichen Erfolg beitragen, ist der Urlaub die einzige Zeit im Jahr, um wirklich durchzuatmen. Doch während man am Strand oder bei der Familie neue Kraft schöpft, kann ein einfacher Einwurf in den heimischen Briefkasten in Deutschland das gesamte Leben auf den Kopf stellen. In Zeiten eines akuten Fachkräftemangels und einer zunehmend digitalisierten Arbeitswelt wirkt es fast anachronistisch, doch die Realität ist ernüchternd: Ein genehmigter Urlaub schützt in Deutschland keineswegs vor dem Erhalt einer Kündigung. Als Kanzlei für Visumsrecht erleben wir immer wieder, wie existenzbedrohend diese Situation für Mandanten ist, deren Aufenthaltstitel unmittelbar an ihren Arbeitsplatz gebunden ist.


Die deutsche Rechtslage: Präzision vor Erholungswert

In der deutschen Rechtsordnung sucht man vergeblich nach einem expliziten Verbot, ein Arbeitsverhältnis während der Ferienzeit zu beenden. Weder das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) noch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) enthalten Klauseln, die dem Arbeitgeber während der Abwesenheit des Angestellten die Hände binden. Vielmehr hat sich eine durch die Rechtsprechung gefestigte Praxis etabliert, die wir aus Sicht der Arbeitnehmerrechte durchaus kritisch bewerten. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in wegweisenden Urteilen (etwa Az. 2 AZR 224/11) klargestellt, dass eine Kündigung als zugegangen gilt, sobald sie in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt ist. In der Praxis bedeutet das: Der Einwurf des Kündigungsschreibens in den privaten Briefkasten löst die rechtliche Wirkung aus, selbst wenn der Arbeitgeber genau weiß, dass sich der Mitarbeiter gerade tausende Kilometer entfernt aufhält.


Wir halten diese Rechtsprechung für problematisch, da sie den Schutzzweck des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) untergräbt. Wenn der Urlaub der Regeneration der Arbeitskraft dienen soll, ist es widersprüchlich, vom Arbeitnehmer zu verlangen, dass er auch in dieser Zeit rechtlich „erreichbar“ bleibt, um existenzielle Fristen zu wahren. Dennoch ist die aktuelle Linie der Gerichte eindeutig: Der Arbeitnehmer muss dafür Sorge tragen, dass ihn wichtige Post erreicht oder er zeitnah davon erfährt.


Die gefährliche 3-Wochen-Frist

Das Hauptproblem bei einer Kündigung während der Urlaubszeit ist nicht nur das Ende des Arbeitsverhältnisses an sich, sondern die strikte prozessuale Vorgabe des § 4 KSchG. Wer sich gegen eine Kündigung wehren möchte, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Versäumt man diese Frist, gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam, unabhängig davon, ob sie sachlich gerechtfertigt war oder nicht. Für Fachkräfte aus dem Ausland, die vielleicht vier Wochen am Stück ihre Familie im Heimatland besuchen, kann diese Frist bereits verstrichen sein, bevor sie überhaupt den Briefumschlag in den Händen halten.


Zwar bietet § 5 KSchG die Möglichkeit der „nachträglichen Zulassung“ einer Klage, wenn man ohne eigenes Verschulden verhindert war. Wir beobachten jedoch, dass die Hürden hierfür hoch sind. Ein einfacher Urlaub reicht oft nicht aus, wenn der Arbeitnehmer nicht nachweisen kann, dass er alles Zumutbare getan hat, um von wichtigen Sendungen zu erfahren. Besonders für Inhaber einer Blauen Karte EU oder anderer zweckgebundener Aufenthaltstitel ist dieses Risiko fatal, da mit dem Verlust des Arbeitsplatzes auch der Aufenthaltsstatus in Gefahr gerät.


Ein Blick über die Grenze: Deutschland als Sonderfall?

Im europäischen Vergleich zeigt sich, dass Deutschland eine sehr arbeitgeberfreundliche Position einnimmt. Während in Ländern wie Spanien oder Dänemark die Kündigung im Urlaub unter Auflagen möglich ist, verfolgen andere EU-Staaten einen wesentlich stärkeren Schutzansatz. In Italien, Schweden oder den Niederlanden ist eine Kündigung während der Abwesenheit in der Praxis kaum durchsetzbar oder stark eingeschränkt.


Noch deutlicher ist der Schutz in Rumänien oder Finnland: Dort ist die Kündigung während eines genehmigten Urlaubs gesetzlich schlicht verboten. In diesen Rechtsordnungen wird das Arbeitsverhältnis während der Ferien als „ruhend“ betrachtet. Wir befürworten eine politische Debatte darüber, ob Deutschland im Wettbewerb um die klügsten Köpfe hier nicht umdenken muss. Eine moderne Migrationsverwaltung und eine attraktive Willkommenskultur für Hochqualifizierte vertragen sich nur schwer mit einer Rechtslage, die den Urlaub zur „juristischen Falle“ machen kann.


Die Handlungsfreiheit des Arbeitnehmers

Fairerweise muss erwähnt werden, dass die Medaille zwei Seiten hat. Auch der Arbeitnehmer kann sein Arbeitsverhältnis während des Urlaubs kündigen, sofern er die Schriftform gemäß § 623 BGB wahrt und die vertraglichen Fristen einhält. Hier sehen wir selten Probleme, da der Arbeitnehmer den Zeitpunkt des Zugangs selbst steuern kann. Dennoch gilt auch hier: Ist in einem ausländischen Rechtssystem das Arbeitsverhältnis während des Urlaubs als ruhend definiert, kann dies den Beginn der Kündigungsfrist nach hinten verschieben. In Deutschland ist dies jedoch nicht der Fall; die Fristen laufen unerbittlich weiter.


Fazit und Ausblick

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass eine Kündigung während der Urlaubszeit in Deutschland rechtlich zulässig und wirksam ist. Die größte Gefahr liegt in der kurzen 3-Wochen-Frist für die Klageerhebung. Wir kritisieren diese Praxis, da sie den gesetzlich verankerten Erholungsanspruch entwertet und insbesondere ausländische Fachkräfte, die oft längere Reisen unternehmen, unverhältnismäßig benachteiligt. In einer digitalisierten Welt sollte der Schutz des Arbeitnehmers nicht an der Briefkastengrenze enden.


Wie Visaguard Sie unterstützen kann

Als spezialisierte Kanzlei für Visumsrecht wissen wir, dass für Sie mehr auf dem Spiel steht als nur ein Job – es geht um Ihre Zukunft in Deutschland. Sollten Sie während Ihres Urlaubs eine Kündigung erhalten haben oder befürchten, dass Ihr Arbeitsverhältnis endet, stehen wir Ihnen zur Seite. Wir prüfen nicht nur die arbeitsrechtliche Wirksamkeit und wahren die Fristen für die Kündigungsschutzklage, sondern koordinieren alle Schritte unmittelbar mit der zuständigen Ausländerbehörde. Wir sorgen dafür, dass eine Kündigung nicht automatisch zum Ende Ihres Aufenthaltstitels führt, und unterstützen Sie bei der Sicherung Ihres Status oder dem Wechsel zu einem neuen Arbeitgeber. Vertrauen Sie auf unsere Expertise, damit Sie sich wieder auf das Wesentliche konzentrieren können: Ihre Karriere und Ihr Leben in Deutschland.


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