Kehrtwende: Pauschaler Zulassungsstopp für Integrationskurse beendet
- Isabelle Manoli

- vor 1 Stunde
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Wochenlang herrschte Verunsicherung bei allen, die sich freiwillig für einen Integrationskurs anmelden wollten: Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hatte seit Februar 2026 nahezu sämtliche Anträge auf freiwillige Teilnahme abgelehnt. Nun folgt die Kehrwende. Ab dem 1. August 2026 öffnet der Bund die Integrationskurse wieder – zumindest für bestimmte, neu priorisierte Personengruppen. Für internationale Fachkräfte, ihre Familien und die Unternehmen, die sie beschäftigen, lohnt sich ein genauer Blick auf das, was sich jetzt ändert und was nicht.
Was war der pauschale Zulassungsstopp?
Mit einem Rundschreiben vom 9. Februar 2026 hatte das BAMF angeordnet, alle seit Dezember 2025 eingegangenen und alle künftigen Anträge auf freiwillige Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44 Abs. 4 AufenthG zurückzuweisen. Zugelassen wurden nur noch Personen, die ohnehin gesetzlich zur Teilnahme verpflichtet waren. Wer keinen Anspruch auf einen Kursplatz hatte – etwa weil der Aufenthaltstitel keine automatische Berechtigung vorsieht – ging faktisch leer aus. Diese pauschale Praxis war rechtlich fragwürdig, denn das Gesetz sieht für genau solche Fälle ein Ermessen vor, keinen Automatismus zur Ablehnung.
Was ändert sich zum 1. August?
Das Bundeskabinett hat eine Änderung der Integrationskursverordnung (IntV) beschlossen. Vorrangig berücksichtigt werden künftig insbesondere Menschen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG – dazu zählen derzeit vor allem Geflüchtete aus der Ukraine –, deutsche Staatsangehörige, Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie bestimmte Familienangehörige, sofern ihre Deutschkenntnisse für eine Erwerbstätigkeit nicht ausreichen. Eine Garantie auf einen Kursplatz gibt es dabei nicht: Die Zulassung hängt weiterhin von freien Plätzen und den verfügbaren Haushaltsmitteln ab, die der Bund für 2026 auf rund 600 Millionen Euro begrenzt hat – gegenüber noch 1,24 Milliarden Euro im Jahr 2024.
Was bedeutet das für Fachkräfte, Arbeitgeber und Familien?
Für Fachkräfte, die über ein Aufenthaltsrecht mit Niederlassungsperspektive nach Deutschland kommen, ändert sich in der Regel wenig: Sie hatten schon während des Zulassungsstopps einen gesetzlichen Anspruch auf einen Integrationskurs und waren davon nicht betroffen. Relevant wird die Neuregelung vor allem für begleitende Familienangehörige ohne eigenen Anspruch sowie für EU-Bürgerinnen und -Bürger, die im Rahmen der europäischen Freizügigkeit nach Deutschland ziehen und deren Deutschkenntnisse für den Arbeitsmarkt nicht ausreichen. Für Personalabteilungen, die Fachkräfte aus den USA, Großbritannien oder Kanada nach Deutschland holen, ist das ein Punkt, den sie bei der Planung des Familiennachzugs mitdenken sollten – insbesondere, wenn ein Ehegatte oder Kind keinen automatischen Anspruch auf einen Kursplatz hat und auf eine Ermessensentscheidung angewiesen ist.
Warum die Kehrwende zu spät kommt
Aus anwaltlicher Sicht ist die jetzige Lösung im Kern nichts Neues: Sie greift im Wesentlichen auf das bereits seit Jahren geltende Ermessen nach § 5 Abs. 4 IntV zurück, wonach bei der Zulassungsentscheidung die Integrationsbedürftigkeit der Antragstellenden zu berücksichtigen ist und bestimmte Gruppen vorrangig zu behandeln sind. Ein pauschaler, ermessensfreier Zulassungsstopp – wie ihn das BAMF seit Februar praktiziert hat – wäre als milderes Mittel von Anfang an vermeidbar gewesen, hätte die Behörde ihr Ermessen konsequent ausgeübt statt Anträge kategorisch zurückzuweisen. Bemerkenswert ist zudem, dass sich die aktuelle Priorisierung eng an die bereits in § 5 Abs. 4 IntV genannten Gruppen anlehnt – Gestattete und Geduldete gehörten allerdings auch nach der alten Rechtslage nicht regelmäßig dazu.
Wer bleibt weiterhin ausgeschlossen?
Für Asylsuchende im laufenden Verfahren und Personen mit Duldung verbessert sich die Lage kaum. Sie zählen nicht zu den neu priorisierten Gruppen und erhalten allenfalls in begründeten Einzelfällen Zugang, sofern Mittel und Plätze reichen. Als Alternative bleiben ihnen kürzere Erstorientierungskurse, die deutlich weniger Sprachstunden umfassen als ein regulärer Integrationskurs.
Wie sollten Betroffene jetzt vorgehen?
Wer einen Antrag auf freiwillige Teilnahme gestellt hat und in der Zeit des pauschalen Stopps abgelehnt wurde, sollte prüfen lassen, ob ein neuer Antrag ab dem 1. August aussichtsreich ist – insbesondere, wenn eine Zugehörigkeit zu einer der priorisierten Gruppen besteht. Da es sich weiterhin um eine Ermessensentscheidung des BAMF handelt, kommt es auf eine sorgfältig begründete Antragstellung an. In Fällen, in denen die Behörde ihr Ermessen erkennbar nicht ordnungsgemäß ausübt, bleibt zudem die gerichtliche Überprüfung der Entscheidung eine Option.
Fazit
Der pauschale Zulassungsstopp für freiwillige Integrationskurse war ein Übergangszustand, der absehbar rechtlich angreifbar war und für viele Betroffene – von EU-Bürgern bis zu Familienangehörigen internationaler Fachkräfte – unnötige Unsicherheit geschaffen hat. Die jetzige Öffnung ist ein richtiger, aber überfälliger Schritt zurück zur gesetzlich vorgesehenen Ermessenspraxis. Entscheidend wird sein, ob das BAMF die neuen Regelungen in der Praxis auch verlässlich umsetzt und ob die Finanzierung der Integrationskurse langfristig gesichert wird. Wir unterstützen Fachkräfte, Familien und Arbeitgeber dabei, die neuen Zulassungskriterien richtig einzuordnen und Anträge erfolgversprechend zu stellen.
Zum Trägerrundschreiben zur Ausweitung der Kurse gehts hier: https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Integration/Berufsbezsprachf-ESF-BAMF/BSK-Rundschreiben/2026/260714-traegerrundschreiben-14-26.html



