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LAG Köln: Änderungskündigung bei schlechter Leistung und Low Performern

Gerichtssaal Hammer und Buch

Eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln sorgt für Diskussionen: Das Gericht hat Anfang 2025 erstmals eine verhaltensbedingte Änderungskündigung für rechtmäßig erklärt (Az. 7 Sa 558/23). Im konkreten Fall war eine Arbeitnehmerin im öffentlichen Dienst in der Entgeltgruppe 14 TVöD eingruppiert. Der Arbeitgeber war jedoch mit ihrer Leistung unzufrieden und setzte sie mithilfe einer Änderungskündigung in eine niedrigere Gehaltsgruppe herab. Damit wurde sie nicht entlassen, sondern ihr Arbeitsplatz wurde zu schlechteren Bedingungen fortgeführt. Diese Konstellation ist in der deutschen Arbeitsrechtspraxis bislang eine Seltenheit – und sie wirft wichtige Fragen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf.


Was ist eine Änderungskündigung?

Eine Änderungskündigung bedeutet, dass ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt, aber gleichzeitig anbietet, es zu veränderten – in der Regel schlechteren – Bedingungen fortzuführen. Betroffene Arbeitnehmer haben die Wahl: Sie können das Angebot annehmen, es ablehnen oder es unter Vorbehalt akzeptieren und gerichtlich prüfen lassen, ob die Änderung rechtmäßig ist. In vielen Fällen werden Änderungskündigungen aus betrieblichen Gründen ausgesprochen, etwa wenn ein Arbeitsplatz umstrukturiert wird. Das Urteil des LAG Köln erweitert nun die Möglichkeiten, auch bei schlechter Arbeitsleistung eine solche Maßnahme einzusetzen. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist das eine deutliche Verschärfung, denn bisher waren verhaltensbedingte Kündigungen meist mit einer kompletten Beendigung des Arbeitsverhältnisses verbunden.


Bedeutung für Fachkräfte aus dem Ausland

Gerade für internationale Fachkräfte, die nach Deutschland kommen, ist diese Entwicklung relevant. Viele von ihnen haben nach einer langen Einwanderungsprozedur einen hohen Aufwand betrieben, um in Deutschland Fuß zu fassen. Wenn der Arbeitgeber dann mit der Leistung unzufrieden ist, kann die Änderungskündigung eine weniger drastische Maßnahme darstellen als eine sofortige Beendigung des Arbeitsvertrages. Sie ermöglicht es, weiterhin in Deutschland zu arbeiten, auch wenn zu schlechteren Konditionen. Allerdings kann eine Herabstufung in eine niedrigere Gehaltsgruppe auch Auswirkungen auf Aufenthaltstitel haben, insbesondere wenn dieser an ein bestimmtes Mindestgehalt oder an die Anerkennung als Fachkraft gekoppelt ist. Wer in einer solchen Situation steckt, sollte unbedingt rechtlichen Rat einholen, da die Folgen weitreichend sein können – sowohl arbeitsrechtlich als auch aufenthaltsrechtlich.


Was Arbeitnehmer jetzt wissen sollten

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – insbesondere für ausländische Fachkräfte – bedeutet das Urteil, dass sie künftig noch genauer auf ihre Rechte achten müssen. Eine Änderungskündigung kann zwar den Vorteil haben, das Arbeitsverhältnis zu erhalten, sie geht aber oft mit spürbaren Nachteilen einher. Zudem sollte im Blick behalten werden, dass Arbeitgeber in Deutschland nicht ohne weiteres eine Änderungskündigung durchsetzen können. Sie müssen strenge Voraussetzungen einhalten, und die Maßnahme muss verhältnismäßig sein. Das bedeutet: Nicht jede schlechte Leistungsbewertung rechtfertigt eine solche Kündigung.


Für Migrantinnen und Migranten, die über VISAGUARD oder andere Wege nach Deutschland gekommen sind, ist es besonders wichtig, solche Entwicklungen zu kennen. Denn das Arbeitsrecht und das Aufenthaltsrecht greifen hier eng ineinander. Eine Gehaltsminderung kann dazu führen, dass bestimmte Aufenthaltstitel in Gefahr geraten. Deshalb ist es ratsam, frühzeitig juristische Unterstützung einzuholen – idealerweise von Fachanwältinnen und Fachanwälten für Arbeits- und Migrationsrecht, die beide Perspektiven berücksichtigen.

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