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Neuigkeiten zur Anerkennung Temporärer Schutz Status (TPS) Ukraine in Deutschland


Am 9. Dezember 2025 wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Einreise von Menschen, die vor dem Krieg in der Ukraine geflüchtet sind, erneut angepasst. Mit der nunmehr achten Verlängerung der sogenannten Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung reagiert der Gesetzgeber auf die veränderte Lage innerhalb der Europäischen Union. Während die Verordnung weiterhin den humanitären Zugang nach Deutschland sichern soll, enthält sie eine entscheidende Neuerung, die insbesondere für jene Personen von Bedeutung ist, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat, wie etwa Polen, Zuflucht gefunden haben.


Bisher ermöglichte die Verordnung eine weitgehend unbürokratische Einreise ohne Visum. Doch mit der aktuellen Änderung vom 1. Dezember 2025 wurde erstmals explizit klargestellt, dass man sich nicht auf diese erleichterten Einreisebestimmungen berufen kann, wenn bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat vorübergehender Schutz gewährt wurde. Dies betrifft in der anwaltlichen Praxis insbesondere Ukrainer*innen, die zunächst nach Polen geflüchtet sind. Wer also in Polen bereits offiziell registriert ist und dort einen Schutzstatus genießt, kann nicht mehr ohne Weiteres nach Deutschland weiterreisen, um hier denselben Status erneut zu beantragen. Diese Regelung zielt darauf ab, die Wanderungsbewegungen innerhalb der EU zu ordnen und die Zuständigkeit des Erstaufnahmelandes zu stärken.


Die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für die erstmalige Einreise gilt bis zum 4. Dezember 2026 dementsprechend nur noch für Personen, die bisher keinen Schutzstatus in einem anderen EU-Land erhalten haben. Konkret umfasst dieser Kreis ukrainische Staatsangehörige sowie international Schutzberechtigte, die am 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten, deren Familienangehörige sowie Drittstaatsangehörige, die zum Stichtag mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine gelebt haben.

Für Ukrainer, die bereits in Polen leben und nun einen Umzug nach Deutschland planen, verschärft sich die rechtliche Situation damit. Ein biometrischer Pass erlaubt zwar weiterhin den visumfreien Aufenthalt für kurzfristige Besuche von bis zu 90 Tagen im Rahmen des Schengen-Abkommens, begründet jedoch keinen Anspruch auf Sozialleistungen oder eine Arbeitserlaubnis in Deutschland, solange der Schutzstatus in Polen besteht.


Parallel zu diesen Einreisevorgaben bleibt die Situation für jene stabil, die bereits in Deutschland gemeldet sind. Bereits im Oktober 2025 wurde festgelegt, dass bestehende Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG automatisch bis zum 4. März 2027 gültig bleiben. Wer also schon hier ist, muss keinen neuen Antrag stellen. Wer jedoch von Polen aus nach Deutschland wechseln möchte, muss nun mit deutlich höheren rechtlichen Hürden rechnen und sollte vorab prüfen, ob die Voraussetzungen für einen legalen Wohnsitzwechsel überhaupt erfüllt sind.


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