Niederlassungserlaubnis trotz früherer Beschäftigung ohne Blaue Karte EU: Die Praxis der Ausländerbehörde Karlsruhe

Wer im Rahmen der Fachkräfteeinwanderung als hochqualifizierte Fachkraft aus den USA, Großbritannien oder Kanada nach Deutschland kommt, kennt das Ziel meist genau: ein unbefristeter Aufenthaltstitel, sobald wie möglich. Die Blaue Karte EU verspricht genau das – eine Niederlassungserlaubnis bereits nach 27 beziehungsweise 21 Monaten, statt der sonst üblichen fünf Jahre. Doch was passiert, wenn die Blaue Karte EU nicht von Beginn an vorlag, sondern die Beschäftigung zunächst über einen anderen Aufenthaltstitel lief? Genau diese Frage haben wir kürzlich für ein Verfahren bei der Ausländerbehörde Karlsruhe geklärt bekommen – mit einem für die Mandantschaft positiven Ergebnis, das zeigt, wie diese Behörde die Vorschrift konkret auslegt.
Was regelt § 18c Abs. 2 AufenthG genau?
§ 18c Abs. 2 Aufenthaltsgesetz eröffnet Inhaberinnen und Inhabern einer Blauen Karte EU einen deutlich verkürzten Weg zur Niederlassungserlaubnis: 27 Monate bei einfachen Deutschkenntnissen (A1), 21 Monate bei Deutschkenntnissen auf B1-Niveau. Voraussetzung ist unter anderem, dass in diesem Zeitraum Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet wurden und ein gesicherter Lebensunterhalt durch eine entsprechend vergütete Beschäftigung im Sinne des § 18g AufenthG vorlag. Für 2026 liegt die maßgebliche Gehaltsschwelle bei 50.700 Euro brutto im Jahr beziehungsweise 4.225 Euro brutto im Monat; für Mangelberufe und Berufsanfänger genügen 45.934,20 Euro brutto im Jahr. Diese Frist zählt zu den kürzesten Wegen zu einem unbefristeten Aufenthaltstitel in Deutschland überhaupt.
Wie lange muss die Blaue Karte EU tatsächlich vorgelegen haben?
An dieser Stelle beginnt die eigentliche Streitfrage, mit der wir in unserer Praxis zunehmend konfrontiert werden: Muss die betroffene Person während der vollen 27 beziehungsweise 21 Monate formal Inhaberin einer Blauen Karte EU gewesen sein? Oder genügt es, wenn sie in diesem Zeitraum tatsächlich eine Beschäftigung ausgeübt hat, für die eine Blaue Karte EU hätte erteilt werden können – auch wenn formal (noch) ein anderer Aufenthaltstitel, etwa eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18b AufenthG für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung, vorlag?
Diese Konstellation betrifft in der Praxis erstaunlich viele Fälle: Bearbeitungszeiten bei Ausländerbehörden und Auslandsvertretungen führen häufig dazu, dass eine Fachkraft ihre Tätigkeit auf Grundlage eines bereits unterschriebenen Arbeitsvertrags zunächst unter einem anderen Titel aufnimmt, bevor die Blaue Karte EU tatsächlich ausgestellt wird. Wer diese Vorlaufzeit verliert, verliert im Zweifel wertvolle Monate auf dem Weg zur Niederlassungserlaubnis.
Wie geht die Ausländerbehörde Karlsruhe mit dieser Rechtsfrage um?
Nach interner Abstimmung mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe hat die Ausländerbehörde Karlsruhe eine Position mitgeteilt, die sich auf eine Einschätzung des Bundesministeriums des Innern stützt und uns in dieser Form bislang nicht in veröffentlichter Form bekannt war: Ausreichend ist danach, wenn die betroffene Person im maßgeblichen Zeitraum entweder tatsächlich im Besitz einer Blauen Karte EU war, oder wenn sie in diesem Zeitraum eine Beschäftigung ausgeübt hat, für die eine Blaue Karte EU hätte erteilt werden können – das heißt, alle Erteilungsvoraussetzungen, einschließlich der maßgeblichen Gehaltsschwelle, tatsächlich vorlagen. Es kommt also nicht zwingend auf den formalen Aufenthaltstitel an, sondern auf die materiellen Voraussetzungen der Beschäftigung.
Für die Einordnung ist wichtig: Es handelt sich dabei um die konkrete Verwaltungspraxis der Ausländerbehörde Karlsruhe, nicht um eine bundesweit veröffentlichte oder für alle Behörden verbindliche Weisung. Zwar dürfte die zugrunde liegende Position des Bundesministeriums des Innern bundesweite Geltung beanspruchen, doch wendet am Ende jede Ausländerbehörde eine solche Vorgabe in eigener Zuständigkeit an. Auch beim Landesamt für Einwanderung in Berlin beobachten wir in vergleichbaren Verfahren eine ähnliche Tendenz – eine Garantie, dass jede Ausländerbehörde bundesweit identisch verfährt, gibt es jedoch nicht.
Die Ausländerbehörde Karlsruhe hat auf dieser Grundlage einem entsprechenden Antrag auf Niederlassungserlaubnis stattgegeben, obwohl die Antragstellerin nicht durchgehend Inhaberin der Blauen Karte EU gewesen war.
Wann zählt die Zeit ausdrücklich nicht mit?
Die gute Nachricht hat eine wichtige Kehrseite, auf die wir unsere Mandantinnen und Mandanten stets hinweisen: Nicht ausreichend ist der umgekehrte Fall. Wer im Zeitpunkt des Antrags zwar bereits Inhaberin einer Blauen Karte EU ist, in der Vergangenheit aber – mangels Erreichen der Gehaltsschwelle – lediglich eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18b AufenthG als Fachkraft mit akademischer Ausbildung innehatte, kann diese frühere Zeit nicht auf die 27 beziehungsweise 21 Monate angerechnet werden. Entscheidend ist in jedem Einzelfall, ob während der jeweiligen Beschäftigungsphase tatsächlich alle Blue-Card-Voraussetzungen materiell erfüllt waren – nicht, welcher Aufenthaltstitel formal im Pass stand.
Fazit
Die Entscheidung der Ausländerbehörde Karlsruhe zeigt: Der Weg zur Niederlassungserlaubnis über die Blaue Karte EU ist flexibler, als es der Gesetzestext auf den ersten Blick vermuten lässt – jedenfalls nach der Verwaltungspraxis dieser Behörde. Entscheidend ist danach nicht allein, welcher Aufenthaltstitel formal im Pass steht, sondern ob eine Beschäftigung tatsächlich die materiellen Voraussetzungen der Blauen Karte EU erfüllt hat. Für Fachkräfte aus den USA, Großbritannien und Kanada sowie ihre Arbeitgeber lohnt sich deshalb ein genauer Blick auf die eigene Beschäftigungshistorie – und die frühzeitige Klärung, wie die jeweils zuständige Ausländerbehörde, ob in Karlsruhe, Berlin oder anderswo, diese Frage im Einzelfall handhabt. Wir unterstützen dabei mit unserer Erfahrung aus zahlreichen vergleichbaren Verfahren bei unterschiedlichen Behörden – von der Fristberechnung bis zur Kommunikation mit der zuständigen Ausländerbehörde.



