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Urteil: Kosten der Lebensunterhaltssicherung bei Studenten umfassen keine Studienkosten


Ein Studium in Deutschland ist für internationale Talente, Young Professionals und Akademiker aus Ländern wie den USA, Großbritannien oder Kanada der perfekte Einstieg in eine vielversprechende Karriere im Herzen von Europa. Doch der Weg zur Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken nach § 16b AufenthG hält in der Praxis immer wieder bürokratische Fallstricke bereit. Besonders die Frage, wie viel Vermögen für die sogenannte Lebensunterhaltssicherung tatsächlich nachgewiesen werden muss, führt regelmäßig zu Konflikten mit den Ausländerbehörden. Ein aktueller, richtungsweisender Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg (Az. OVG 2 S 8/26) bringt nun erhebliche Erleichterung für internationale Studierende und stellt die restriktive Praxis des Landesamt für Einwanderung (LEA) Berlin klar infrage. Für Betroffene und HR-Abteilungen, die ausländische Werkstudenten beschäftigen, ist diese Entscheidung ein echter Meilenstein.


Müssen internationale Studierende ihre Studiengebühren im Voraus ansparen?

Im Kern des Verfahrens stritten ein internationaler Student und das Land Berlin über die Frage, welche finanziellen Mittel für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zwingend aufgewiesen werden müssen. Das Gesetz verlangt in § 5 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 AufenthG, dass der Lebensunterhalt gesichert sein muss. Als Maßstab gilt hierbei der monatliche BAföG-Höchstsatz. Die Berliner Ausländerbehörde Berlin vertrat jedoch die Ansicht, dass zusätzlich zu diesem Regelsatz auch alle anfallenden Studiengebühren vorab komplett gedeckt und nachgewiesen werden müssen. Das Argument der Ausländerbehörde ist dabei im ersten Moment nicht völlig von der Hand zu weisen: Da der spezifische Aufenthaltszweck das Studium ist und die Zahlung von Studiengebühren eine rechtliche Verpflichtung gegenüber der Hochschule darstellt, liegt die Vermutung nahe, dass diese Kosten zum existenziellen Bedarf des Studenten gehören. Das OVG Berlin-Brandenburg erteilte dieser weiten und für Studierende hochgradig belastenden Auslegung jedoch eine Absage und bestätigte die Vorinstanz. Eine solche Pflicht lässt sich weder dem deutschen Recht noch der zugrundeliegenden EU-Richtlinie 2016/801 ohne Weiteres entnehmen, da es an einem ausdrücklichen nationalen Umsetzungsakt fehlt. Die Richter stellten klar, dass es sich hierbei um eine komplexe, ungeklärte Rechtsfrage handelt, die im Eilverfahren nicht zum Nachteil des Antragstellers ausgelegt werden darf.


Warum sind außergerichtliche Verhandlungen bei einer drohenden Abschiebung gefährlich?

Wenn die Ausländerbehörde den Antrag auf Verlängerung oder Erteilung des Visums ablehnt, schlägt die bürokratische Härte oft schnell in existenzielle Angst um. Viele Betroffene versuchen in dieser Situation verständlicherweise, den Dialog mit der Behörde zu suchen, Dokumente nachzureichen oder den Sachbearbeiter im Rahmen einer außergerichtlichen Verhandlung umzustimmen. Achtung bei drohender Abschiebung: Wenn die Abschiebung oder der sofortige Vollzug der Ausweisung bereits im Raum steht, sind rein außergerichtliche Verhandlungen mit der Behörde hochgradig risikobehaftet. Aus unserer langjährigen Praxis als Kanzlei für Visumsrecht wissen wir: Die Ausländerbehörde kann in diesem Stadium jederzeit vollendete Tatsachen schaffen und die Abschiebung einleiten. Sobald der Aufenthalt ernsthaft gefährdet ist, ist der Gang vor das Verwaltungsgericht unausweichlich. Es muss zwingend und sofort ein Antrag auf einstweilige Anordnung bzw. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt werden. Nur ein gerichtliches Verfahren bzw. ein gerichtlicher Eilbeschluss bietet den notwendigen, rechtlich verbindlichen Schutz vor einer Abschiebung und sichert den Verbleib im Bundesgebiet, während das Hauptsacheverfahren läuft.


Welche Auswirkungen hat das Urteil auf spätere Visa-Verlängerungen?

Häufig sorgen sich akademische Fachkräfte und Young Professionals darum, ob vermeintliche finanzielle Engpässe oder rechtliche Auseinandersetzungen aus der Studienzeit ihnen später bei der Verlängerung des Visums oder beim Wechsel in einen Aufenthaltstitel als Fachkraft (z. B. nach § 18b AufenthG) auf die Füße fallen könnten. Befürchtet wird, dass Sachbearbeiter gezielt nach "Altfehlern" aus der Studienzeit suchen, um spätere Anträge zu blockieren.


Hier können wir Entwarnung geben: Eine solche gezielte Suche nach Fehlern aus der Vergangenheit ist in der regulären Verwaltungspraxis nicht pauschal zu beobachten. Die Behörden prüfen bei einem Zweckwechsel oder einer Verlängerung primär die aktuellen Voraussetzungen – also den Arbeitsvertrag, die Qualifikation und die aktuelle Lebensunterhaltssicherung durch das Gehalt. Dennoch zeigt der aktuelle Fall des OVG Berlin-Brandenburg, wie wichtig ein rechtlich sauberes Fundament von Anfang an ist, um gar nicht erst in das Visier restriktiver Einzelfallprüfungen zu geraten.


Fazit

Das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg ist ein starkes Signal für den Bildungs- und Wirtschaftsstandort Deutschland. Es schützt ausländische Studierende und angehende Fachkräfte vor willkürlichen finanziellen Zusatzhürden, die gesetzlich nicht verankert sind. Wer ein Studium oder eine Karriere in Deutschland anstrebt, sollte sich von behördlichen Forderungen, die über den BAföG-Regelsatz hinausgehen, nicht einschüchtern lassen. Bei restriktiven Bescheiden oder gar drohenden Vollzugsmaßnahmen gilt jedoch: Verlieren Sie keine Zeit mit riskanten Diskussionen, sondern sichern Sie Ihr Aufenthaltsrecht umgehend gerichtlich ab. Wir unterstützen Sie als erfahrene Kanzlei strategisch dabei, Ihre Rechte gegenüber den Ausländerbehörden durchzusetzen und Ihren Aufenthalt in Deutschland rechtssicher zu gestalten.

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