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USA setzt Visavergabe aus – wäre das auch in Deutschland möglich?

vor 16 Stunden
4 Min. Lesezeit

Seit Ende August 2026 pausiert die US-Regierung faktisch die Bearbeitung von Einwanderungsvisa. Botschaftsmitarbeiter weltweit sollen zunächst ein Training absolvieren, das ihnen helfen soll, Antragsteller herauszufiltern, die aus Sicht der Behörden möglicherweise das US-Sozialsystem belasten könnten. Bereits vereinbarte Interviewtermine wurden ohne neuen Termin verschoben, zusätzlich plant Washington den Widerruf von bis zu 200.000 Geschäfts- und Touristenvisa. Nur wenige Tage zuvor hatte ein US-Bundesgericht einen noch weitergehenden Schritt gestoppt: Den von Außenminister Marco Rubio verhängten pauschalen Visastopp für Antragsteller aus 75 Ländern stufte das Gericht als offensichtlich rechtswidrig ein.


Für hochqualifizierte Fachkräfte, Studierende, Unternehmen und Familien aus den USA, Großbritannien und Kanada, die eine berufliche oder private Zukunft in Deutschland planen, wirft diese Entwicklung eine naheliegende Frage auf: Könnten deutsche Behörden die Vergabe von Visa ebenfalls aussetzen oder gezielt nach Herkunftsland steuern? Aus unserer täglichen Arbeit mit internationalen Mandanten und Personalabteilungen kennen wir diese Sorge – und können sie rechtlich einordnen.


Was ist in den USA konkret passiert?

Die US-Regierung begründet den Schritt offiziell mit einer Schulung des Botschaftspersonals. In der Sache handelt es sich jedoch um eine faktische Pausierung ganzer Antragskategorien, verbunden mit der Verschiebung tausender bereits terminierter Gespräche auf unbestimmte Zeit. Menschenrechtsorganisationen werten das Vorgehen als Diskriminierung, weil es erkennbar auf Herkunftsland und politische Ansichten der Antragsteller abzielt. Das zuständige US-Bundesgericht hat der Regierung mit seinem Urteil bereits eine klare Grenze gesetzt: Eine pauschale, allein an die Staatsangehörigkeit anknüpfende Ablehnung ganzer Antragsgruppen ist auch nach US-Recht nicht ohne Weiteres zulässig.


Steuert auch Deutschland die Visavergabe nach Herkunftsland?

In unserer Praxis beobachten wir, dass auch deutsche Auslandsvertretungen und Ausländerbehörden Wartezeiten und Kapazitäten nicht überall gleich handhaben. Reduziertes Botschaftspersonal in bestimmten Ländern, ungewöhnlich lange Terminvergabefenster oder wiederholte, teils redundante Sachstandsanfragen können in der Praxis wie eine informelle Steuerung der Zuwanderung aus bestimmten Regionen wirken. Aus hunderten bearbeiteten Mandaten wissen wir, dass solche Verzögerungen selten offen kommuniziert, sondern meist mit allgemeinem Arbeitsaufkommen oder Sicherheitsprüfungen begründet werden. Ein politisch motivierter, offen erklärter Vergabestopp für Antragsteller einzelner Staaten, wie ihn die USA praktizieren, ist uns aus der deutschen Verwaltungspraxis dagegen nicht bekannt – und wäre nach geltendem Recht auch nicht ohne Weiteres durchsetzbar.


Was sagt das deutsche Aufenthaltsrecht zu einer Ungleichbehandlung nach Nationalität?

Das Aufenthaltsgesetz unterscheidet bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich nicht nach Staatsangehörigkeit. Die Voraussetzungen für ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis ergeben sich aus objektiven Kriterien. Dazu zählen unter anderem ein gesicherter Lebensunterhalt, eine Krankenversicherung, ausreichender Wohnraum und ein gültiger Pass – unabhängig davon, aus welchem Land die antragstellende Person kommt. Eine pauschale Schlechterstellung ganzer Nationalitäten ohne konkrete gesetzliche Grundlage würde gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, der auch das Auswärtige Amt und die Auslandsvertretungen bindet. Anders als in den USA gibt es in Deutschland zudem keine Rechtsgrundlage, nach der ein Ministerium im Alleingang die Bearbeitung ganzer Visakategorien für bestimmte Staaten aussetzen könnte. Eine Ausnahme bildet lediglich die im EU-Recht geregelte Liste visumpflichtiger und visumfreier Staaten für kurzfristige Schengen-Aufenthalte – diese Differenzierung beruht jedoch auf einer transparenten europäischen Verordnung und nicht auf einseitiger Verwaltungspraxis. Eine verdeckte Verzögerungstaktik gegenüber einzelnen Nationalitäten wäre dagegen als Benachteiligung angreifbar und könnte im Einzelfall sogar Schadensersatzansprüche begründen.


Was können Betroffene tun, wenn eine Botschaft oder Ausländerbehörde übermäßig verzögert?

Wer über Monate ohne nachvollziehbaren Grund auf einen Termin oder eine Entscheidung wartet, muss das nicht einfach hinnehmen. Nach § 75 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann nach Ablauf von in der Regel drei Monaten ohne zureichenden Grund eine Untätigkeitsklage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. Ein solches Gerichtsverfahren zwingt die Behörde, endlich über den Antrag zu entscheiden. Wichtig ist dabei die richtige Vorbereitung: Wer den Antrag in Eigenregie stellt oder sich allein auf generische Online-Vorlagen verlässt, übersieht häufig genau die Formfehler oder fehlenden Nachweise, die Behörden anschließend als Ablehnungsgrund heranziehen. Reines Abwarten wiederum kostet wertvolle Zeit, wenn ein Arbeitsvertrag, eine Studienzusage oder eine befristete Aufenthaltserlaubnis an eine Frist gebunden ist. Aus zahlreichen Mandaten kennen wir die unterschiedliche Handhabung einzelner Auslandsvertretungen und Landesämter für Einwanderung und wissen, welche Rückfrage berechtigt ist – und wann der Weg über ein Gerichtsverfahren der schnellere ist.


Was bedeutet das für Fachkräfte, Arbeitgeber und Familien aus den USA und Großbritannien?

Für Personalabteilungen, die dringend eine Fachkraft aus dem Ausland nach Deutschland holen müssen, zählt vor allem Planungssicherheit bei Entsendungen und Neueinstellungen: Anders als derzeit in den USA können sie sich in Deutschland grundsätzlich darauf verlassen, dass ein vollständiger Antrag – etwa für eine Blaue Karte EU oder im Rahmen der Fachkräfteeinwanderung – nach denselben Regeln bearbeitet wird wie jeder andere. Wer noch keinen konkreten Arbeitsvertrag hat, kann über die Chancenkarte einreisen und die Stellensuche vor Ort fortsetzen. Auch für Familien, die über den Familiennachzug gemeinsam übersiedeln möchten, gilt: Der Aufenthaltszweck der Hauptperson bestimmt zwar die Optionen für Ehegatten und Kinder, eine Benachteiligung wegen der Staatsangehörigkeit findet dabei aber nicht statt. Das schafft für qualifizierte Fachkräfte, Studierende und vermögende Privatpersonen aus den USA und Großbritannien eine verlässlichere Planungsgrundlage, als sie viele derzeit in die andere Richtung erleben.


Fazit

Die aktuelle Entwicklung in den USA zeigt, wie schnell politischer Wille die Visavergabe eines ganzen Landes lahmlegen kann. In Deutschland fehlt für einen vergleichbaren, pauschalen Vergabestopp nach Nationalität schlicht die gesetzliche Grundlage – das Aufenthaltsgesetz und der Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes setzen dem klare Grenzen. Das bedeutet allerdings nicht, dass Verzögerungen in der Praxis nicht vorkommen. Wer betroffen ist, sollte die eigenen Rechte kennen und im Zweifel frühzeitig rechtlichen Rat einholen, statt auf einen Termin zu warten, der sich immer weiter verschiebt.


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