Rücknahme der Einbürgerung
Anwalt erklärt: Wann eine Rücknahme der Einbürgerung möglich ist und was Sie tun können.

Teilen:
%20(1).jpg)
wann die Einbürgerung von der Behörde zurückgenommen werden kann
alles zur Rücknahme der Einbürgerung bei Falschangaben
alles zur Ausschlussfrist von 10 Jahren bei der Rücknahme
Verteidigungsstrategien gegen die Rücknahme der Einbürgerung
1. Rücknahme Einbürgerung
2. Wann kann die Einbürgerung zurückgenommen werden?
3. Rücknahme Einbürgerung falsche Angaben und Täuschung
4. Rücknahme Einbürgerung 10 Jahre
5. FAQ Rücknahme der Einbürgerung
6. Fazit Rücknahme der Einbürgerung
1. Rücknahme Einbürgerung
Die Rücknahme einer Einbürgerung ist im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht ein rechtlich komplexes Thema, das eng mit Fragen des Verfassungs- und Völkerrechts verknüpft ist. Seit dem Inkrafttreten des § 35 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) am 12. Februar 2009 ist ausdrücklich geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine fehlerhafte Beibehaltungsgenehmigung rückgängig gemacht werden kann. Die Vorschrift stellt dabei eine spezielle Regelung (lex specialis) gegenüber dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht (siehe § 48 VwVfG) dar, das für diese Fälle nicht mehr anwendbar ist. Ziel war es, eine einheitliche und verfassungskonforme Grundlage für die Rücknahme von Einbürgerungen zu schaffen – insbesondere dann, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit durch Täuschung, falsche Angaben oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen erlangt wurde.Die Rücknahme einer Einbürgerung ist im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht ein rechtlich komplexes Thema, das eng mit Fragen des Verfassungs- und Völkerrechts verknüpft ist. Seit dem Inkrafttreten des § 35 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) am 12. Februar 2009 ist ausdrücklich geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine fehlerhafte Beibehaltungsgenehmigung rückgängig gemacht werden kann. Die Vorschrift stellt dabei eine spezielle Regelung (lex specialis) gegenüber dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht (siehe § 48 VwVfG) dar, das für diese Fälle nicht mehr anwendbar ist. Ziel war es, eine einheitliche und verfassungskonforme Grundlage für die Rücknahme von Einbürgerungen zu schaffen – insbesondere dann, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit durch Täuschung, falsche Angaben oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen erlangt wurde.
Gleichzeitig berührt die Rücknahme einer Einbürgerung zentrale Grundsätze des Völker- und Verfassungsrechts. Das Grundgesetz verbietet zwar den Entzug der Staatsangehörigkeit (Art. 16 Abs. 1 S. 1 GG), erlaubt aber deren Verlust unter bestimmten Voraussetzungen, etwa wenn die Einbürgerung rechtswidrig erfolgt ist. Dabei ist der Staat verpflichtet, Staatenlosigkeit möglichst zu vermeiden, muss jedoch auch die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung wahren. Im Zusammenspiel mit internationalen Verpflichtungen – wie dem Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit von 1961 und der Europäischen Menschenrechtskonvention – zeigt sich, dass die Rücknahme einer Einbürgerung immer im Spannungsfeld zwischen staatlicher Souveränität und dem Schutz individueller Rechte steht. Diese Balance zu wahren, ist der zentrale rechtliche und ethische Maßstab bei der Anwendung des § 35 StAG.
Die Rücknahme einer Einbürgerung hat weitreichende rechtliche Konsequenzen. Sie wirkt immer rückwirkend – also „ex tunc“ – und führt dazu, dass die betroffene Person so behandelt wird, als wäre sie niemals deutsche Staatsangehörige gewesen. Damit verliert sie nicht nur die deutsche Staatsangehörigkeit, sondern auch alle daraus abgeleiteten Rechte, wie etwa die Unionsbürgerschaft. Diese Rückwirkung kann erhebliche Folgen haben, etwa für bereits geborene Kinder oder für aufenthaltsrechtliche Positionen. Zwar erkennt das Bundesverfassungsgericht die Rücknahme als legitime Reaktion auf eine erschlichene Einbürgerung an, betont aber, dass ihre Anwendung verhältnismäßig erfolgen muss. Besonders die mit dem Verlust der Unionsbürgerschaft verbundenen Einschränkungen sind bei der Entscheidung der Behörde sorgfältig zu berücksichtigen, da sie tief in die Lebensverhältnisse des Betroffenen eingreifen können.
2. Wann kann die Einbürgerung zurückgenommen werden?
Die Rücknahme einer rechtswidrigen Einbürgerung ist nach § 35 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) nur in engen Ausnahmefällen zulässig. Sie greift ausschließlich dann, wenn der Betroffene die deutsche Staatsangehörigkeit durch bewusste Täuschung, falsche Angaben oder andere vorsätzlich unredliche Handlungen (Bestechung oder Bedrohung) erlangt hat. Damit ist der Vertrauensschutz, der im Verwaltungsrecht grundsätzlich gilt, hier von vornherein bei der Einbürgerung durch § 35 StAG ausgeschlossen. Die Rücknahme dient in solchen Fällen der Wiederherstellung einer gesetzmäßigen Rechtslage, wenn jemand sich eine Einbürgerung erschlichen hat, auf die kein Anspruch bestand. Eine bloße Unrichtigkeit von Angaben ohne Vorsatz reicht dagegen nicht aus – die Rücknahme ist also an ein schuldhaftes, gezielt rechtswidriges Verhalten des Eingebürgerten gebunden.
Rechtsgrundlage für eine Rücknahme ist ausschließlich eine von Anfang an rechtswidrige Einbürgerung. Eine rechtmäßig erfolgte Einbürgerung darf dagegen nicht widerrufen werden. Rechtswidrig ist eine Einbürgerung, wenn sie bereits im Zeitpunkt der Entscheidung nicht hätte erfolgen dürfen – etwa, weil zentrale Voraussetzungen nicht vorlagen oder falsche Tatsachen entscheidungserheblich verschwiegen wurden. Formelle Fehler, wie etwa eine örtliche Unzuständigkeit der Behörde, genügen dagegen in der Regel nicht. Entscheidend ist stets, ob der Betroffene durch sein Verhalten aktiv auf das Ergebnis der Einbürgerung eingewirkt hat. Nur wenn dies der Fall ist, kann die Behörde die Einbürgerung nach § 35 StAG zurücknehmen – und muss dabei stets sorgfältig zwischen bloßem Versehen und vorsätzlicher Täuschung unterscheiden.
Suchen Sie einen Rechtsanwalt im deutschen Immigrations- und Visumsrecht? Wir unterstützen Sie gern in Aufenthaltsverfahren vor den Botschaften, Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten. Kontaktieren Sie uns, um einen Online-Termin mit einem deutschen Rechtsanwalt für Migrationsrecht zu buchen!
3. Rücknahme Einbürgerung falsche Angaben und Täuschung
Eine Rücknahme der Einbürgerung kommt in Betracht, wenn sie durch falsche Angaben oder arglistige Täuschung „erwirkt“ wurde. Eine Täuschung liegt vor, wenn der Antragsteller bewusst falsche oder unvollständige Angaben macht oder wesentliche Informationen verschweigt, um die Entscheidung der Behörde zu beeinflussen. Dabei genügt es nicht, wenn lediglich eine falsche rechtliche Einschätzung vermittelt wurde – entscheidend ist, dass durch das Verhalten ein Irrtum über Tatsachen hervorgerufen oder aufrechterhalten wurde, der für die Einbürgerung relevant war. Arglist setzt Vorsatz voraus: Der Antragsteller muss wissen, dass seine Angaben falsch sind oder dass er etwas Wesentliches verschweigt, und zugleich billigend in Kauf nehmen, dass dies für die Entscheidung der Behörde bedeutsam ist. Auch das bewusste Unterlassen von Mitteilungen kann eine Täuschung darstellen, wenn dem Antragsteller klar sein musste, dass die Information für die Einbürgerung erheblich ist.
Für eine Rücknahme reicht jedoch nicht jede Falschangabe aus. Nur solche Angaben, die für die Entscheidung der Behörde tatsächlich wesentlich waren, können den Entzug der Staatsangehörigkeit rechtfertigen. Zudem muss das unredliche Verhalten ursächlich für die Einbürgerung gewesen sein – wäre diese auch bei Kenntnis der wahren Umstände erfolgt, fehlt es an der Kausalität. Entscheidend ist also, ob die Behörde bei wahrheitsgemäßen Angaben die Einbürgerung versagt oder zumindest das Verfahren ausgesetzt hätte. Die Schwelle für eine Rücknahme liegt daher hoch: Es bedarf eines nachweisbaren, vorsätzlichen Täuschungsverhaltens, das sich auf die Entscheidung ausgewirkt hat. Wer dagegen in gutem Glauben handelt, unklare Fragen falsch versteht oder fehlerhaft beraten wurde, handelt nicht arglistig und muss eine Rücknahme der Einbürgerung in der Regel nicht befürchten.
Die Rücknahme einer Einbürgerung ist weiterhin keine automatische, sondern stets eine Ermessensentscheidung der Behörde. Das bedeutet: Selbst wenn die rechtlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme erfüllt sind – etwa weil die Einbürgerung durch falsche Angaben oder Täuschung erwirkt wurde –, muss die Behörde im Einzelfall sorgfältig abwägen, ob die Rücknahme tatsächlich angemessen ist. Dabei steht das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände dem individuellen Interesse des Betroffenen gegenüber, der möglicherweise seit Jahren in Deutschland lebt, integriert ist und hier familiäre, berufliche oder soziale Bindungen aufgebaut hat. Die persönlichen Lebensumstände, die Gefahr der Staatenlosigkeit, die Folgen für Familienangehörige sowie das aufenthaltsrechtliche Schicksal nach Verlust der Staatsangehörigkeit sind zentrale Gesichtspunkte dieser Abwägung. Nur wenn das unredliche Verhalten des Betroffenen so schwer wiegt, dass es das öffentliche Interesse eindeutig überwiegt, darf die Rücknahme erfolgen. Andernfalls wäre sie unverhältnismäßig und damit rechtswidrig. Besonders wichtig ist, dass diese Ermessensentscheidung auch gegenüber Dritten (z.B. Kindern des Betroffenen) zu treffen ist (§ 35 Abs. 5 StAG). Die Behörden müssen sich bei der Rücknahme der Einbürgerung also auch intensiv mit den Konsequenzen der Familie desjenigen befassen, bei dem sie die Einbürgerung zurücknehmen wollen.
4. Rücknahme Einbürgerung 10 Jahre
Die Rücknahme einer rechtswidrigen Einbürgerung ist nur innerhalb einer gesetzlich festgelegten Ausschlussfrist zulässig. Seit dem 9. August 2019 beträgt diese Frist zehn Jahre. Zuvor galt eine Fünfjahresfrist, die mit dem 3. Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes verlängert wurde. Innerhalb dieses Zeitraums kann eine Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung rückgängig gemacht werden, unabhängig davon, wann die Behörde von möglichen Unregelmäßigkeiten erfährt. Nach Ablauf der Frist ist eine Rücknahme ausgeschlossen, wodurch die Staatsangehörigkeit für die betroffene Person rechtlich gesichert ist. Eine rückwirkende Anwendung der verlängerten Zehnjahresfrist auf bereits abgelaufene Fälle ist jedoch verfassungswidrig. Sie würde in abgeschlossene Sachverhalte eingreifen und damit gegen das Rückwirkungsverbot aus Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz sowie den Schutz der Staatsangehörigkeit aus Art. 16 Abs. 1 GG verstoßen.
Wird eine Einbürgerung zurückgenommen, sollte die betroffene Person umgehend einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der zuständigen Ausländerbehörde stellen, um einen unerlaubten Aufenthalt zu vermeiden. In Betracht kommen dabei verschiedene Aufenthaltstitel – etwa zum Zweck der Erwerbstätigkeit, aus familiären oder humanitären Gründen. Besonders wichtig ist, dass eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG (Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche) rechtzeitig beantragt wird. Ob der Antrag Erfolg hat, hängt häufig vom Ausgang eines möglichen Strafverfahrens wegen erschlichener Einbürgerung (siehe § 42 StAG) ab. In Fällen, in denen sich die Täuschung ausschließlich auf die Einbürgerung bezieht, kann ein Aufenthaltstitel nach § 38 Abs. 3 AufenthG ausnahmsweise im Ermessen der Behörde erteilt werden.
Suchen Sie einen Rechtsanwalt im deutschen Immigrations- und Visumsrecht? Wir unterstützen Sie gern in Aufenthaltsverfahren vor den Botschaften, Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten. Kontaktieren Sie uns, um einen Online-Termin mit einem deutschen Rechtsanwalt für Migrationsrecht zu buchen!

5. FAQ
Wann kann eine Einbürgerung nach deutschem Recht zurückgenommen werden?
Eine Rücknahme ist nur möglich, wenn die Einbürgerung von Anfang an rechtswidrig war und durch vorsätzliche Täuschung, falsche Angaben oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen erlangt wurde (§ 35 StAG). Eine bloß fahrlässige oder versehentliche Falschangabe reicht nicht aus.
Wie lange kann eine Einbürgerung zurückgenommen werden?
Seit dem 9. August 2019 gilt eine zehnjährige Ausschlussfrist. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Rücknahme ausgeschlossen. Eine rückwirkende Anwendung auf ältere, bereits abgelaufene Fälle ist unzulässig.
Was ist das richtige Rechtsmittel gegen die Rücknahme der Einbürgerung?
Gegen die Rücknahme der Einbürgerung kann Widerspruch oder, sofern dieser nicht vorgesehen ist, Anfechtungsklage erhoben werden.
Was ist die Gebühr für die Rücknahme der Einbürgerung?
Die Gebühr für die Rücknahme einer Einbürgerung beträgt nach der Staatsangehörigkeitsgebührenverordnung bis zu 255 Euro.
Was passiert mit dem Aufenthaltsstatus nach einer Rücknahme?
Nach der Rücknahme muss umgehend ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der Ausländerbehörde gestellt werden, um einen unerlaubten Aufenthalt zu vermeiden. In Betracht kommt insbesondere eine Aufenthaltserlaubnis für ehemalige Deutsche nach § 38 AufenthG.
6. Fazit
Die Rücknahme einer Einbürgerung nach § 35 StAG ist ein hochsensibler Eingriff in den Rechtsstatus einer Person und muss stets auf einer klaren, nachweisbaren Täuschung oder vorsätzlich falschen Angabe beruhen. Sie stellt keine Sanktion, sondern die Wiederherstellung einer rechtmäßigen Situation dar, wenn sich jemand die Staatsangehörigkeit unrechtmäßig erschlichen hat. Dabei gilt: Nur wenn das Verhalten des Betroffenen kausal für die Einbürgerung war, kann eine Rücknahme überhaupt in Betracht kommen. Gleichzeitig zeigt sich, dass die Anwendung des § 35 StAG erhebliche verfassungs- und völkerrechtliche Implikationen hat. Die Rücknahme führt rückwirkend zum Verlust der Staatsangehörigkeit und damit auch der Unionsbürgerschaft, was tief in das Leben der Betroffenen eingreift. Umso wichtiger ist eine sorgfältige Verhältnismäßigkeitsprüfung und eine Abwägung aller persönlichen und familiären Umstände. Der Schutz vor Staatenlosigkeit, das Integrationsniveau und das öffentliche Interesse an der Rechtmäßigkeit müssen im Einzelfall in ein gerechtes Gleichgewicht gebracht werden.
Das könnte Sie auch interessieren
Quellenverzeichnis
[1] Hailbronner/Kau/Gnatzy/Weber, Staatsangehörigkeitsrecht, 7. Auflage 2022, § 35
[2] Uwe Berlit, Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht (GK-StAR), 1. Auflage 2000 (letzte Ergänzung LBW 14.02.2025)
[3] Kämmerer, Die Rücknahme erschlichener Einbürgerungen - Tor zur Staatenlosigkeit?, NVwZ 2006, 1015
[5] Becker, Rückwirkender Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit - Entziehung oder Verlust?, NVwZ 2006, 304
[6] zur Berücksichtigung der Unionsbürgerschaft bei der Rücknahmeentscheidung siehe EuGH Urt. v. 2.3.2010 – C-135/08, BeckRS 2010, 90235 – Rottmann.
[7] LTO-Artikel: OVG NRW zu IS-Unterstützer: Rücknahme der Einbürgerung rechtens, 15.09.2022
[8] BMI, Vorläufige Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz (VAH-StAG), Stand: 1. Juni 2015, § 10
[9] Europäisches Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit, BGBl. II 2004, 579
