Aberkennung Staatsbürgerschaft durch Terrorismus
Alle Informationen: Aberkennung der Staatsbürgerschaft beim Vorwurf des Terrorismus.

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wann die deutsche Staatsbürgerschaft wegen einem Terrorismusvorwurf entzogen werden kann
was eine terroristische Vereinigung im Sinne des StAG ist
was eine “konkrete Kampfhandlung” im Sinne des Terrorismusvorwurfs ist
Verteidigungsmöglichkeiten Staatsangehörigkeit bei Terrorismusvorwurf
1. Verlust Staatsbürgerschaft terroristische Vereinigung
2. Definition terroristische Vereinigung
3. Definition Teilnahme an konkreten Kampfhandlungen
4. Verteidigungsmöglichkeiten Staatsbürgerschaft Terrorismus
5. FAQ Staatsangehörigkeit Terrorismus
6. Fazit Staatsangehörigkeit Terrorismus
1. Verlust Staatsbürgerschaft terroristische Vereinigung
Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei Beteiligung an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 28 Abs. 1 Nr. 2 StAG) wurde 2019 durch das Dritte Staatsangehörigkeitsänderungsgesetz eingeführt. Danach kann ein Deutscher seine Staatsangehörigkeit verlieren, wenn er sich konkret an solchen Kampfhandlungen beteiligt – vorausgesetzt, er ist volljährig und besitzt neben der deutschen noch eine weitere Staatsangehörigkeit. Damit wird erstmals nicht nur eine politische Illoyalität (siehe Aberkennung des deutschen Passes durch Beitritt zu fremden Streitkräften), sondern auch ein strafrechtlich relevantes Verhalten zum Anlass für den Verlust der Staatsbürgerschaft genommen. Bedeutsam ist, dass die Regelung nicht rückwirkend gilt: Wer bereits vor dem 9. August 2019 an Kampfhandlungen teilgenommen hat, kann die deutsche Staatsangehörigkeit aus diesem Grund nicht verlieren.
Verfassungsrechtlich ist die Vorschrift eng an die Vorgaben des Art. 16 Abs. 1 Grundgesetz gebunden, der jede willkürliche oder unvorhersehbare Entziehung der Staatsangehörigkeit verbietet. Die Betroffenen müssen vorhersehen können, welche Handlungen den Verlust ihrer Staatsangehörigkeit nach sich ziehen können (Bestimmtheitsgrundsatz). Genau hieran bestehen erhebliche Zweifel: Wann eine Gruppierung als „terroristische Vereinigung“ einzustufen ist und ab wann eine „konkrete Beteiligung an Kampfhandlungen“ vorliegt, hängt von schwer durchschaubaren Wertungen und sicherheitsbehördlichen Einschätzungen ab. Diese Unbestimmtheit wirft Fragen zur Rechtssicherheit und Verhältnismäßigkeit auf – insbesondere, weil der Verlust der Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes erfolgt und damit keine Einzelfallabwägung ermöglicht.
2. Definition terroristische Vereinigung
Zur Aberkennung des deutschen Passes muss die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung vorliegen. Der Begriff der „terroristischen Vereinigung“ ist im deutschen Strafrecht in § 129a Strafgesetzbuch (StGB) verankert. Danach gilt eine Vereinigung als terroristisch, wenn sie darauf ausgerichtet ist, schwere Straftaten wie Mord, Totschlag oder andere gemeingefährliche Delikte zu begehen, um Teile der Bevölkerung einzuschüchtern, staatliche Organe zu nötigen oder die Strukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation erheblich zu schädigen. Diese Definition orientiert sich an den EU-Rahmenbeschlüssen zur Terrorismusbekämpfung und ist weit gefasst. Damit können auch Gruppierungen, die nicht unbedingt als klassische „Terrormiliz“ auftreten, sondern lediglich in einer unterstützenden oder vorbereitenden Rolle tätig sind, als terroristische Vereinigungen im Sinne des Gesetzes gelten.
Gerade diese weite Auslegung führt jedoch zu erheblichen Unsicherheiten für Betroffene. Der Gesetzgeber hat keine verbindliche Liste terroristischer Organisationen geschaffen, an der sich Einzelne orientieren könnten. Ob eine Gruppierung als terroristisch eingestuft wird, entscheidet sich im Einzelfall – häufig erst nachträglich und auf Grundlage von Einschätzungen der Sicherheitsbehörden. Das erschwert die Vorhersehbarkeit der staatsangehörigkeitsrechtlichen Folgen erheblich. Hinzu kommt, dass bereits die „konkrete Beteiligung“ an den Kampfhandlungen einer solchen Vereinigung zum Verlust der Staatsangehörigkeit führen kann, ohne dass eine formale Mitgliedschaft oder tiefere Einbindung in die Organisation erforderlich wäre. Diese unklare Abgrenzung zwischen Unterstützung, Beteiligung und tatsächlicher Mitgliedschaft birgt verfassungsrechtliche Risiken im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit und den Schutz vor willkürlichem Entzug der Staatsangehörigkeit.
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3. Definition Teilnahme an konkreten Kampfhandlungen
Der Verlust der Staatsbürgerschaft tritt gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 2 StAG nur ein, wenn eine Teilnahme an konkreten Handlungen der Terrormiliz vorliegt. Eine „konkrete Beteiligung an Kampfhandlungen“ liegt nur dann vor, wenn eine Person aktiv und unmittelbar an den gewaltsamen Auseinandersetzungen einer terroristischen Vereinigung mitwirkt. Bloße Sympathiebekundungen, ideologische Unterstützung, logistische Hilfe oder finanzielle Beiträge reichen nicht aus, um den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zu begründen. Kampfhandlungen im Sinne des Gesetzes umfassen sowohl bewaffnete Gefechte mit staatlichen oder nichtstaatlichen Kräften als auch gezielte Terrorakte gegen Staaten, internationale Organisationen oder Zivilbevölkerungen. Dazu gehören auch einseitige Gewalthandlungen wie Anschläge oder Hinrichtungen, wenn sie der Schwächung eines Gegners dienen. Maßgeblich ist also eine unmittelbare Beteiligung an gewaltsamen Handlungen, nicht bloß eine abstrakte Unterstützung der Ziele einer Terrororganisation.
Allerdings ist der Begriff der „konkreten Beteiligung“ weit gefasst. Schon wer Waffen oder Ausrüstung beschafft, Transporte oder Fahrten für die Kämpfer durchführt oder durch Ausspähung gegnerischer Positionen zu einer militärischen Aktion beiträgt, kann als aktiv Beteiligter gelten. Der bloße Aufenthalt im Herrschaftsgebiet einer terroristischen Organisation genügt dagegen nicht. Problematisch ist, dass § 28 Abs. 1 Nr. 2 StAG keine ausdrückliche Voraussetzung der Freiwilligkeit enthält. Damit können theoretisch auch Personen betroffen sein, die unter Zwang oder Lebensgefahr handeln – etwa, wenn sie sich den Kämpfen nur anschließen, um einer Hinrichtung zu entgehen. Dies steht im Spannungsverhältnis zu Art. 16 Abs. 1 GG, der den Verlust der Staatsangehörigkeit nur dann zulässt, wenn die zugrunde liegende Handlung auf freier Willensentscheidung beruht.
4. Anwaltliche Verteidigungsmöglichkeiten Staatsbürgerschaft Terrorismus
Bei einem drohenden Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit wegen des Vorwurfs der Beteiligung an terroristischen Kampfhandlungen bestehen mehrere Ansatzpunkte für eine anwaltliche Verteidigung. Zunächst ist zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Nr. 2 StAG tatsächlich erfüllt sind – insbesondere, ob eine „konkrete Beteiligung an Kampfhandlungen“ im Sinne der Vorschrift vorliegt. Schon geringfügige Abweichungen in der Tatsachenlage – etwa ob der Betroffene nur logistische oder ideologische Unterstützung geleistet, sich aber nicht aktiv an bewaffneten Auseinandersetzungen beteiligt hat – können entscheidend sein. Zudem ist die Freiwilligkeit des Handelns zu prüfen: Wer unter Zwang oder in einer ausweglosen Lage handelte, etwa um der eigenen Tötung zu entgehen, kann nicht als selbstverantwortlich Beteiligter angesehen werden. Eine anwaltliche Verteidigung muss daher darauf abzielen, fehlende Freiwilligkeit, fehlenden Vorsatz oder die bloße Randtätigkeit des Mandanten herauszuarbeiten und so den Tatbestand des § 28 Abs. 1 Nr. 2 StAG zu entkräften.
Darüber hinaus kann auch auf verfassungs- und unionsrechtlicher Ebene angesetzt werden. So ist der Verlust der Staatsangehörigkeit unzulässig, wenn er zur Staatenlosigkeit führt oder rückwirkend ausgesprochen würde. In jedem Verfahren sollte geprüft werden, ob der Mandant tatsächlich noch eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt oder ob der Verlust zur Staatenlosigkeit führen könnte – eine Konstellation, die mit Art. 16 Abs. 1 GG unvereinbar wäre. Ebenso verlangt das Unionsrecht eine einzelfallbezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung, da mit dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zugleich die Unionsbürgerschaft entfällt. Hier kann die anwaltliche Vertretung geltend machen, dass die Behörden keine ausreichende Abwägung der persönlichen und familiären Umstände vorgenommen haben. Schließlich sind unions- und grundrechtliche Argumente – insbesondere aus der EU-Grundrechtecharta (Art. 7, 24 Abs. 2 GRC) – geeignet, die Rechtmäßigkeit eines Verlustbescheids infrage zu stellen und eine spätere gerichtliche Überprüfung zu erzwingen.
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5. FAQ Staatsangehörigkeit & Terrorismusvorwurf
Wann kann ich meine deutsche Staatsangehörigkeit wegen Terrorismusvorwürfen verlieren?
Nur in sehr engen Ausnahmefällen. Ein Verlust kommt nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 StAG in Betracht, wenn Sie volljährig, Mehrstaater sind und sich konkret an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland beteiligt haben. Eine bloße Unterstützung oder Sympathie reicht nicht aus.
Gilt die Regelung auch rückwirkend?
Nein. Wer vor dem 9. August 2019 an solchen Kampfhandlungen teilgenommen hat, kann die Staatsangehörigkeit aus diesem Grund nicht verlieren.
Was gilt als „terroristische Vereinigung“?
Anknüpfungspunkt ist § 129a StGB. Die Vereinigung muss darauf ausgerichtet sein, schwere Straftaten wie Mord oder Totschlag zu begehen, um staatliche Strukturen zu schwächen oder die Bevölkerung einzuschüchtern. Eine offizielle Liste existiert nicht – die Einstufung erfolgt einzelfallbezogen.
Was bedeutet „konkrete Beteiligung an Kampfhandlungen“?
Erforderlich ist eine aktive und unmittelbare Mitwirkung an Gewaltakten der Vereinigung – etwa bewaffnete Gefechte, Anschläge oder gezielte Gewaltakte. Logistische oder ideologische Unterstützung genügt nicht. Möglich ist jedoch, dass auch vorbereitende Tätigkeiten (z.B. Beschaffung von Waffen, Ausspähung) als Beteiligung eingestuft werden.
Spielt es eine Rolle, ob ich freiwillig gehandelt habe?
Ja. Der Verlust der Staatsangehörigkeit setzt ein freiwilliges, also selbstverantwortliches Handeln voraus. Wer unter Zwang, Bedrohung oder Lebensgefahr agierte, erfüllt den Tatbestand nicht.
6. Fazit: Verlust der Staatsangehörigkeit bei Terrorismusvorwurf
Der Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit wegen Terrorismusvorwürfen ist ein extrem scharfes und verfassungsrechtlich hochsensibles Instrument. Zwar erlaubt § 28 Abs. 1 Nr. 2 StAG den Verlust der Staatsangehörigkeit bei Beteiligung an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung – doch die Voraussetzungen sind eng, unbestimmt und müssen im Einzelfall sehr sorgfältig geprüft werden. Unklarheiten bestehen besonders bei der Einstufung einer Gruppierung als terroristische Vereinigung und bei der Abgrenzung zwischen Unterstützung und konkreter Beteiligung. Zudem greift die Regelung nur bei freiwilligem Handeln und darf nie zur Staatenlosigkeit führen. Für Betroffene bedeutet das: Behördenentscheidungen sind häufig angreifbar. Eine anwaltliche Prüfung lohnt sich nahezu immer – sei es aufgrund fehlender Freiwilligkeit, unzureichender Tatsachengrundlagen, verfassungsrechtlicher Bedenken oder wegen eines Verstoßes gegen das unionsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgebot. In der Praxis zeigen sich erhebliche rechtliche Spielräume, die eine erfolgreiche Verteidigung gegen den Verlust der Staatsangehörigkeit ermöglichen können.
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Weiterführende Informationen
Quellenverzeichnis
[1] Hailbronner/Kau/Gnatzy/Weber, Staatsangehörigkeitsrecht, 7. Auflage 2022
[3] BeckOK MigR/Schöninger, 12. Ed. 15.7.2022, § 28
[4] CDU: Keine deutsche Staatsbürgerschaft für IS-Kämpfer mit Doppelpass, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 25.02.2019, becklink 2012332
[5] Staatsangehörigkeit zwischen Treue und Terror – Der Verlust der Staatsangehörigkeit nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 StAG im Lichte des Verfassungs- und Völkerrechts. Bonner Rechtsjournal 2020
[6] Kurzfassung Presse: Rücknahme der Einbürgerung eines IS-Unterstützers, becklink 2023403
[7] OLG Düsseldorf: Islamistische Syrien-Rückkehrer zu mehrjähriger Haft verurteilt, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 01.02.2019, becklink 2012127
[8] Oberhäuser, Migrationsrecht in der Beratungspraxis (Nomos)
