Migrationsdruck und Rückkehrwille: Diskriminierende Argumentation des Auswärtigen Amts vor Gericht
- Mirko Vorreuter, LL.B.

- vor 6 Stunden
- 2 Min. Lesezeit

In der deutschen Verwaltungspraxis stoßen Antragsteller aus bestimmten Herkunftsländern immer wieder auf eine unsichtbare Mauer. Trotz lückenloser Unterlagen lautet das Standardargument der Behörden oft: „Mangelnde Rückkehrbereitschaft aufgrund von Migrationsdruck im Herkunftsland.“ Die gleiche Argumentation wird häufig vom Auswärtigen Amt (Referat 509) vor Gericht wiederholt, wenn gegen Ablehnungsbescheide im Schengenrecht oder bei temporären Aufenthalten (z.B. Spezialitätenkoch oder kurzzeitig kontingentierte Beschäftigung) geklagt wird. Doch diese Praxis ist nicht nur frustrierend für Fachkräfte und Arbeitgeber, sie ist vor allem eines: verfassungswidrig.
Einzelfallbetrachtung schlägt pauschale Statistiken
Die Argumentation, ein Rückkehrwille wäre nicht vorhanden, da ein Visumantrag aus einem Land mit “hohem Migrationsdruck” gestellt werde, ist ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 3 GG) im Bezug auf das Verfahrensermessen und rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze. Wenn Behörden den „Migrationsdruck“ eines ganzen Landes heranziehen, um einem einzelnen Individuum die Einreise zu verweigern, findet keine echte Prüfung mehr statt. Stattdessen wird eine unzulässige Pauschalisierung vorgenommen, die lediglich auf statistischen Annahmen beruht. Das Recht sieht jedoch vor, dass jeder Antragsteller als Individuum betrachtet wird. Das verlangt schon die Menschenwürde. Ein belegter, zeitlich befristeter Aufenthaltszweck muss schwerer wiegen als die allgemeine politische oder wirtschaftliche Lage in einem Herkunftsland. Wird die Rückkehrbereitschaft allein wegen der Staatsangehörigkeit abgesprochen, fehlt die gesetzlich vorgeschriebene individuelle Einzelfallprüfung.
Der Verfassungsbruch hinter der Entscheidung
Die juristische Tragweite dieser Praxis ist enorm. Wenn eine Behörde zugibt, dass sie ihre Entscheidung auf die Nationalität stützt, offenbart sie einen schweren Fehler in der Ausübung ihres Ermessens:
Verfahrensermessen missbraucht: Das Ermessen der Behörde ist dazu da, den Einzelfall zu würdigen, nicht um ganze Nationalitäten pauschal zu benachteiligen.
Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 GG: Unser Grundgesetz schützt den Einzelnen vor Diskriminierung. Niemand darf wegen seiner Abstammung oder seiner Heimat benachteiligt werden.
Willkür statt Rechtsstaat: Eine Verwaltung, die pauschale Erwägungen über konkrete Beweise (wie Arbeitsverträge) stellt, handelt rechtswidrig.
Argumentation mit Migrationsdruck ist rufschädigend
Diese Praxis des Auswärtigen Amts bzw. der Botschaften schadet nicht nur den Betroffenen. Sie schadet auch dem Wirtschaftsstandort Deutschland. Unternehmen, die händeringend nach Fachkräften suchen und bereits Verträge unterzeichnet haben, werden durch diese diskriminierende Praxis ausgebremst. Wenn der Staat sein Verfahrensermessen zu Ungunsten bestimmter Nationalitäten ausübt, verlässt er den Boden der Verfassungsmäßigkeit. Ein moderner Rechtsstaat muss in der Lage sein, über den Tellerrand statistischer Migrationsrisiken hinauszublicken und die Leistung und Absicht des Individuums zu bewerten.
Fazit: Individuelle Prüfung ist kein „Kann“, sondern ein „Muss“
Die Staatsangehörigkeit darf kein Ausschlusskriterium sein. Wer die Voraussetzungen für ein Visum erfüllt und einen klaren Aufenthaltszweck nachweist, hat Anspruch auf ein faires Verfahren. Alles andere ist eine Form der Diskriminierung, die in einer modernen Demokratie keinen Platz haben darf.



