Durchbruch im Komplex Blaue Karte parallel zur Niederlassungserlaubnis (LEA Berlin)
- Isabelle Manoli
- vor 4 Stunden
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Stellen Sie sich vor, Sie führen einen Prozess vor dem Verwaltungsgericht, Sie gewinnen auf ganzer Linie und sogar die Gegenseite räumt am Ende offiziell ein, dass sie im Unrecht ist. Sie atmen auf, im festen Glauben, dass die Gerechtigkeit gesiegt hat. Doch in der Realität der Berliner Migrationsverwaltung hieß das lange Zeit: Nichts ändert sich. Was wie ein Auszug aus einem Kafka-Roman klingt, war für viele hochqualifizierte Fachkräfte in der Hauptstadt bittere Realität. Es geht um den parallelen Erhalt der Blauen Karte EU und der Niederlassungserlaubnis – ein Thema, das weit über bürokratische Feinheiten hinausgeht. Es war eine Kraftprobe für den Rechtsstaat und die Frage, ob die Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht, wie sie Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes vorsieht, in Berlin noch Bestand hat.
Die rechtswidrige Blockade des Landesamts für Einwanderung
Das Verwaltungsgericht Berlin hatte bereits am 14. Mai 2025 (Az. 29 K 122/24) mit bemerkenswerter Deutlichkeit festgestellt, dass die langjährige Praxis des Landesamts für Einwanderung (LEA) rechtswidrig ist. Über Jahre hinweg beharrte die Behörde darauf, dass eine Blaue Karte EU mit der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte gemäß § 18c AufenthG automatisch als gegenstandslos zu betrachten sei. In der Praxis bedeutete dies, dass den Betroffenen ihre unionsrechtlichen Privilegien entzogen wurden. Man speiste sie mit einem bloßen Vermerk auf dem elektronischen Aufenthaltstitel ab, der sie lediglich als „ehemalige Inhaber“ der Blauen Karte auswies.
Das Gericht erteilte dieser Praxis eine klare Absage: Die Blaue Karte EU erlischt nicht durch den Erhalt eines nationalen Titels. Sie verbrieft wertvolle Mobilitätsrechte, die durch eine deutsche Niederlassungserlaubnis nicht einfach konsumiert werden dürfen. Einer Fachkraft stehen rechtlich beide Titel gleichzeitig zu, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Doch trotz dieser gerichtlichen Ohrfeige und trotz des Umstands, dass das LEA im späteren Berufungszulassungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Az. 12 N 105/25) die Fehlerhaftigkeit der eigenen Argumentation einräumte, passierte zunächst: nichts. Die Behörde ignorierte die gerichtlichen Vorgaben monatelang und stellte weiterhin Titel aus, die der Rechtslage widersprachen.
Warum die Parallelität der Titel für Fachkräfte entscheidend ist
Es stellt sich die berechtigte Frage, warum eine Fachkraft überhaupt zwei Titel benötigt, wenn sie mit der Niederlassungserlaubnis bereits ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Deutschland besitzt. Die Antwort liegt in der europäischen Dimension der modernen Arbeitswelt. Die Blaue Karte EU ist weit mehr als ein bloßer Aufkleber im Reisepass; sie ist ein hocheffizienter Mobilitätsausweis für den gesamten EU-Raum. Sie erleichtert grenzüberschreitende Entsendungen, kurzfristige Dienstreisen innerhalb der Union und den späteren Wechsel der Erwerbstätigkeit in andere Mitgliedstaaten massiv.
Wer gezwungen wird, diesen Titel gegen eine rein nationale Niederlassungserlaubnis einzutauschen, verliert wertvolle Privilegien im globalen Wettbewerb um Talente. Wir als Kanzlei haben stets betont, dass das LEA hier aktiv die berufliche Freiheit jener Menschen beschnitt, die wir als Gesellschaft eigentlich im Land halten wollen. Rechtlich ist dabei jedoch eine wichtige Differenzierung zu beachten: Während die Kombination von Blauer Karte EU und Niederlassungserlaubnis nach § 18c AufenthG zulässig ist, bleibt die Parallelität zur Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU nach § 9a AufenthG ausgeschlossen. Hier steht die Regelung des § 19f Abs. 1 Nr. 3 AufenthG einer gleichzeitigen Erteilung explizit entgegen.
Der Weg über die Fachaufsichtsbeschwerde und der finale Erfolg
Da der Dialog mit der Behörde und selbst deutliche Urteile zunächst nicht zu einem Umdenken in der Verwaltungspraxis führten, wurde der Druck massiv erhöht. Insbesondere Herr Dr. Sebastian Klaus stach hier mit seinem unermüdlichen Arbeit besonders hervor. Neben der Unterstützung einer Petition an das Berliner Abgeordnetenhaus hatte er den Weg der Fachaufsichtsbeschwerde gewählt, um die übergeordnete Senatsverwaltung zum Handeln zu zwingen. Es konnte nicht länger hingenommen werden, dass eine Landesoberbehörde ein „Eigenleben“ führt, das sich außerhalb der gerichtlichen Vorgaben bewegt.
Dieser Einsatz zeigt nun Wirkung. In einer aktuellen Mitteilung der Senatsverwaltung wurde bestätigt, dass die Fachaufsichtsbeschwerden vom Oktober und November 2025 von Herrn Dr. Klaus umfassend geprüft wurden. Das Ergebnis ist ein voller Erfolg für die Rechtsstaatlichkeit: Die Senatsverwaltung hat das LEA angewiesen, die Verwaltungspraxis anzupassen. Die sogenannten Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin (VAB) werden nun offiziell geändert. Voraussichtlich im Laufe des Februars 2026 wird die rechtswidrige Praxis beendet und die parallele Erteilung der Titel als Standard festgeschrieben. Damit wird endlich das umgesetzt, was wir für unsere Mandanten seit langem fordern und was die Gerichte längst entschieden hatten.
Fazit: Ein Sieg für den Standort Berlin
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Überwindung dieser bürokratischen Blockade ein essenzieller Schritt für die Attraktivität Berlins als Standort für internationale Experten ist. Es ist bedauerlich, dass erst massiver juristischer Druck und Fachaufsichtsbeschwerden nötig waren, um eine Behörde zur Einhaltung von Recht und Gesetz zu bewegen. Doch das Ergebnis zählt: Fachkräfte müssen in Zukunft nicht mehr um ihre unionsrechtlichen Mobilitätsrechte kämpfen, wenn sie gleichzeitig die Sicherheit einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis in Anspruch nehmen wollen. Wir als Kanzlei werden den Prozess der Umstellung der Verfahrenshinweise im Februar genauestens beobachten. Für unsere Mandanten bedeutet dies: Das Recht hat nicht nur auf dem Papier gesiegt, sondern setzt sich nun endlich auch in der behördlichen Praxis durch.
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