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Unqualifizierte Tätigkeit nach Uni-Abschluss: Wie muss der Arbeitsvertrag für § 18b formuliert sein?


Es ist eine Situation, die wir in unserer Beratungspraxis immer wieder erleben und die für die Betroffenen oft existenzbedrohend ist: Ein hochqualifizierter Ausländer kommt mit einem anerkannten Universitätsabschluss, etwa in der IT oder im Ingenieurswesen, nach Deutschland, findet jedoch nicht sofort den Direkteinstieg in seinen studierten Beruf. Um den Lebensunterhalt zu bestreiten, nehmen viele zunächst Tätigkeiten an, die weit unter ihrem eigentlichen Qualifikationsniveau liegen – sie arbeiten beispielsweise als Servicekraft in der Gastronomie oder in der Küche. Was als Übergangslösung gedacht war, wird rechtlich schnell zur Sackgasse. Denn für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Erwerbstätigkeit, insbesondere nach § 18b AufenthG, verlangen die Behörden zwingend eine qualifizierte Beschäftigung. Eine rein helfende Tätigkeit im Restaurant reicht hierfür nicht aus, selbst wenn der Betroffene theoretisch Raketen bauen könnte. Die Aufenthaltserlaubnis wird abgelehnt, weil der aktuelle Job nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine Fachkraft entspricht. Doch genau hier setzen wir als Kanzlei an, um durch die richtige vertragliche Gestaltung Wege aus der prekären Duldung oder drohenden Ausreisepflicht zu ebnen.


Der entscheidende Hebel: Qualifiziert statt qualifikationsangemessen

Der wichtigste rechtliche Aspekt, den viele Antragsteller und auch Arbeitgeber übersehen, ist eine wesentliche Erleichterung im modernen Migrationsrecht: Seit den letzten Gesetzesänderungen muss die Beschäftigung zwar qualifiziert sein, aber sie muss nicht mehr zwingend qualifikationsangemessen im Hinblick auf das Studium sein. Das bedeutet konkret, dass ein studierter Ingenieur nicht zwingend als Ingenieur arbeiten muss, um ein Visum als Fachkraft zu erhalten. Er kann auch eine andere qualifizierte Tätigkeit ausüben, für die man normalerweise eine mindestens zweijährige Berufsausbildung benötigt. In der Praxis bedeutet dies für die Gastronomie, dass die bloße Bezeichnung als „Aushilfe“ oder „Servicekraft“ rechtlich wertlos ist. Vielmehr muss der Arbeitsvertrag so gestaltet werden, dass er das Berufsbild einer Fachkraft Gastronomie Service oder eines Restaurantfachmanns widerspiegelt. Entscheidend ist hierbei nicht nur der Titel auf dem Papier, sondern die inhaltliche Ausgestaltung der Aufgaben. Es geht darum, im Vertrag Tätigkeiten wie die Finanzplanung, Warenbestellung und die Überwachung des Wareneingangs festzuschreiben. Durch diese zusätzliche Verantwortung hebt sich die Stelle von einer ungelernten Hilfskraft ab und erreicht das für die Bundesagentur für Arbeit (BA) notwendige Fachkraftniveau.


Die Kunst der Formulierung im Arbeitsvertrag

Wenn wir Mandanten in dieser Situation unterstützen, raten wir meist davon ab, lediglich eine Zusatzvereinbarung zum bestehenden „Hilfskraft-Vertrag“ aufzusetzen. Wir empfehlen in der Regel den Abschluss eines komplett neuen Arbeitsvertrages, der von vornherein als Fachkraft-Vertrag konzipiert ist. Ein neuer Vertrag setzt ein klares Signal gegenüber der Ausländerbehörde und der Bundesagentur für Arbeit, dass hier eine substanzielle Änderung der Arbeitsbedingungen stattgefunden hat. Dabei hat sich in der Praxis gezeigt, dass eine zu detaillierte und ausschweifende Arbeitsplatzbeschreibung manchmal sogar kontraproduktiv sein kann. Ein effektiverer Weg ist es oft, die Berufsbezeichnung präzise zu wählen – zum Beispiel „Restaurantfachmann“ – und direkt auf den Entgeltatlas der Bundesagentur für Arbeit Bezug zu nehmen. Dies erleichtert der Behörde die Prüfung, da sie die Stelle sofort in ihr bestehendes Raster einordnen kann. Der Fokus muss darauf liegen, dass die im Vertrag beschriebenen Aufgaben exakt den Vorgaben eines anerkannten IHK-Ausbildungsberufs entsprechen. Nur wenn die BA erkennt, dass die Tätigkeit Fachkenntnisse erfordert, die über das Anreichen von Speisen hinausgehen, wird sie der Beschäftigung zustimmen.


Die Hürde der Entlohnung: Median vs. Tarifvertrag

Ein kritischer Punkt bei der Beantragung eines Visums nach § 18b AufenthG ist die angemessene Bezahlung. Die Behörden prüfen sehr genau, ob das Gehalt ortsüblich und berufstypisch ist, um Lohndumping zu verhindern. Hier beobachten wir derzeit eine Verschärfung in der Verwaltungspraxis. Während früher oft das sogenannte untere Quartil des Entgeltatlas als Untergrenze ausreichte, fordern viele Vermittler der BA mittlerweile eine Entlohnung, die sich am Medianentgelt orientiert. In Hamburg beispielsweise kann dies den Unterschied zwischen 2.232 Euro und 2.618 Euro brutto ausmachen. Noch komplexer wird es, wenn für die Branche allgemeinverbindliche Tarifverträge existieren. In solchen Fällen verlangt die BA zunehmend, dass sich auch nichttarifgebundene Arbeitgeber an den regionalen Tarifverträgen orientieren. Für einen kleinen Gastronomiebetrieb kann dies eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen. Wir raten daher dringend dazu, das Gehalt im neuen Vertrag so anzusetzen, dass es mindestens das Medianentgelt erreicht, um Ablehnungen und langwierige Widerspruchsverfahren von vornherein zu vermeiden. Es ist wichtig zu verstehen, dass die Zustimmung der BA das Nadelöhr für das gesamte Visumsverfahren ist – ohne ein stimmiges Gehaltsgefüge nützt die beste Tätigkeitsbeschreibung wenig.


Fazit: Strategie schlägt Zufall

Der Weg vom unterqualifizierten Job in der Küche hin zu einem rechtssicheren Aufenthaltstitel als Fachkraft ist steinig, aber mit der richtigen juristischen Strategie absolut machbar. Der entscheidende Faktor ist die Transformation des Arbeitsverhältnisses: Weg von der ungelernten Hilfstätigkeit, hin zu einer vertraglich fixierten Fachkraftposition, die den Anforderungen der BA und den Gehaltsvorgaben des Entgeltatlas standhält. Da die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit oft auch vom jeweiligen Sachbearbeiter abhängt, ist eine präzise und professionelle Aufbereitung der Unterlagen unerlässlich. Ein bloßes „Weiter so“ mit dem alten Vertrag führt bei Akademikern in Hilfsjobs fast unweigerlich zur Ablehnung des Visums.


Wie wir Ihnen als Kanzlei Visaguard helfen können

Als spezialisierte Anwaltskanzlei für Migrationsrecht verstehen wir die Komplexität des „Spurwechsels“ für Akademiker in Deutschland. Wir prüfen nicht nur die Anerkennung Ihres ausländischen Abschlusses, sondern gestalten gemeinsam mit Ihrem Arbeitgeber Arbeitsverträge, die exakt auf die Anforderungen der §§ 18a, 18b AufenthG zugeschnitten sind. Wir übernehmen die Kommunikation mit der Bundesagentur für Arbeit und der Ausländerbehörde, um sicherzustellen, dass Ihre berufliche Qualifikation und Ihre tatsächliche Tätigkeit rechtlich in Einklang gebracht werden. Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung, um Ihre Zukunft in Deutschland auf ein sicheres Fundament zu stellen.


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