Zweitjob mit Blauer Karte – wann droht ein Bußgeld? Criminally overemployed Teil 1

Seit Remote-Arbeit zum Standard geworden ist, hat ein Phänomen in den sozialen Medien einen Namen bekommen: „Overemployed“ - zwei oder mehr Stellen parallel, oft aus dem Homeoffice. Dies etwa in Gestalt von zwei Vollzeitjobs, dem zusätzlichen Minijob am Wochenende, oder einem zusätzlichen Remote-Vertrag mit einem Unternehmen im Ausland.
Für deutsche Staatsangehörige ist das vor allem eine arbeitsrechtliche Frage. Wer dagegen eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a, § 18b oder § 19c AufenthG besitzt, bewegt sich schnell im Ordnungswidrigkeitenrecht und im schlimmsten Fall im Strafrecht. Er ist dann criminally overemployed.
Darf ich mit der Blauen Karte einen Zweitjob haben?
Nur mit Erlaubnis. Dies kann der Fall sein, wenn die Nebenbestimmung Ihres Titels bereits jede Erwerbstätigkeit erlaubt.
Grundsätzlich gilt im Aufenthaltsrecht seit dem 1. März 2020 eine Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt (§ 4a Abs. 1 AufenthG). Für Fachkräfte stellt sich wegen § 4a Abs. 3 S. 4 AufenthG die Frage, ob der Titel zum Zweck einer bestimmten Beschäftigung erteilt ist. Wenn ja, ist jede andere Erwerbstätigkeit verboten, solange die Behörde sie nicht erlaubt hat.
Eine „andere Erwerbstätigkeit“ i.S.d. § 4a Abs. 3 S. 4 AufenthG ist weit zu verstehen und umfasst alle üblichen Konstellationen: den Minijob, die Aushilfe am Wochenende und auch die Remote-Stelle bei einem ausländischen Arbeitgeber, denn wer von Deutschland aus arbeitet, ist im Inland beschäftigt.
Was im Einzelfall gilt, steht in der Nebenbestimmung auf dem Zusatzblatt zum Titel. So schließt z.B. „Beschäftigung nur als (...) bei (...) gestattet“ einen Zweitjob aus.
Steht dort hingegen „Erwerbstätigkeit gestattet“, lässt ihn die Nebenbestimmung als Zweitjob zu. Das Landesamt für Einwanderung Berlin trägt bei Inhabern der Blauen Karte nach unserer Erfahrung häufig automatisch die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit ein, also die für Sie positive Formulierung.
Stimmt es, dass Nebenjobs mit Blauer Karte generell verboten sind?
Nein, diese Aussage ist veraltet. Ein viel gelesenes Bundesportal schreibt noch mit Stand 2021, selbstständige und freiberufliche Nebentätigkeiten seien mit Blauer Karte ausgeschlossen. Heute entscheidet allein die Nebenbestimmung, oder eine Erlaubnis nach § 21 Abs. 6 AufenthG.
Ebenso falsch ist der Mythos, mit Blauer Karte dürfe man „bis zu 20 Stunden“ nebenher arbeiten. Eine solche Grenze gibt es für die Blaue Karte nicht. Die 20 Stunden gelten für die Chancenkarte.
Gilt die Freiheit beim Arbeitgeberwechsel nicht auch für den Zweitjob?
Nein, ein Nebenjob ist etwas anderes als ein Arbeitgeberwechsel. Inhaber der Blauen Karte brauchen zwar für einen Arbeitsplatzwechsel keine Erlaubnis. § 18g Abs. 4 AufenthG weicht insoweit ausdrücklich von § 4a Abs. 3 S. 4 AufenthG ab; in den ersten zwölf Monaten kann die Behörde den Wechsel lediglich für 30 Tage aussetzen. Es mag überraschen, aber im Unterschied zu einem Arbeitgeberwechsel wird die Rechtslage bei Beförderungen und Positionswechseln im Betrieb uneinheitlich beurteilt (BeckOK MigR/Ewald/Werner, 25. Ed. 1.3.2026, AufenthG § 18g Rn. 118) - hier kann also im Einzelfall eine Erlaubnis notwendig sein.
Der Wortlaut des § 18g Abs. 4 AufenthG ist Arbeitsplatzwechsel und umfasst damit gerade keine Parallelbeschäftigungen. § 18g Abs. 4 AufenthG dürfte deshalb den Zweitjob deshalb nicht abdecken. Bei Grenzfällen herrscht auch unter Berücksichtigung der Anwendungshinweise Rechtsunsicherheit. So auch bei Übergangszeiträumen: Wer während der Freistellung oder des Resturlaubs beim alten Arbeitgeber schon beim neuen anfängt, ist für einige Tage oder Wochen bei zwei Arbeitgebern beschäftigt. Für Titel nach § 18a, § 18b oder § 19c ist ohnehin vor dem ersten Arbeitstag eine Erlaubnis für die neue Stelle nötig.
Welches Bußgeld droht bei einem Zweitjob ohne Erlaubnis?
Wer entgegen § 4a Abs. 3 S. 4 AufenthG eine Beschäftigung ausübt, handelt ordnungswidrig nach § 404 Abs. 2 Nr. 4 SGB III. Die Geldbuße beträgt bis zu 5.000 Euro (§ 404 Abs. 3 SGB III). Bei Fahrlässigkeit halbiert sich das Höchstmaß auf 2.500 Euro (§ 17 Abs. 2 OWiG).
Wird der Zweitjob selbstständig ausgeübt, greift stattdessen § 98 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG. Der zweite Arbeitgeber riskiert nach § 404 Abs. 2 Nr. 3 SGB III sogar bis zu 500.000 Euro, weil er den Titel prüfen muss. Wer den Verstoß beharrlich wiederholt, begeht eine Straftat nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 SchwarzArbG.
„Ich wusste nicht, dass das verboten ist“ – hilft das?
Manchmal. Das Ordnungswidrigkeitenrecht unterscheidet zwei Irrtümer - den Tatbestandsirrtum (§ 11 Abs. 1 OWiG) und den Verbotsirrtum (§ 11 Abs. 2 OWiG).
Wer eine einschränkende Nebenbestimmung infolge mehrdeutiger oder unklarer Formulierungen tatsächlich übersieht oder ihren Gehalt verkennt und deshalb annimmt, der Zweitjob sei von der Berechtigung gedeckt, kann über einen Tatumstand (§ 11 Abs. 1 OWiG) irren. Der Vorsatz kann entfallen und es bleibt lediglich eine Ahndung wegen Fahrlässigkeit (§ 11 Abs. 1 S. 2 OWiG) denkbar. Achtung: § 404 Abs. 2 SGB III greift bei Vorsatz und Fahrlässigkeit.
Wer dagegen weiß, dass seine Beschäftigung an einen bestimmten Arbeitgeber gebunden ist, aber meint, dass ein Zweitjob trotzdem erlaubt sei, unterliegt einem Verbotsirrtum (§ 11 Abs. 2 OWiG). In dem Fall handelt er nur dann nicht vorwerfbar, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte. Die Anforderungen daran sind hoch: Wer eine Nebenbestimmung erhält, muss sich im Zweifel erkundigen. Seit jeher und bis heute wird ein Irrtum als unvermeidbar angesehen,
"wenn der Täter trotz der ihm nach den Umständen des Falles, seiner Persönlichkeit sowie seinem Lebens- und Berufskreis zuzumutenden Anspannung des Gewissens die Einsicht in das Unrechtmäßige seines Handelns nicht zu gewinnen vermochte […] Das setzt voraus, dass er alle seine geistigen Erkenntniskräfte eingesetzt und etwa auftauchende Zweifel durch Nachdenken und erforderlichenfalls durch Einholung von Rat beseitigt hat […] Hätte der Täter bei gehöriger Anspannung seines Gewissens das Unrechtmäßige seines Tuns erkennen können, so ist sein Verbotsirrtum verschuldet."
(BGH, Beschluss vom 27. 1. 1966 - KRB 2/65 (KG)).
Auf eine mündliche Aussage des HR oder die einer Relocation-Agentur sollten Sie sich nicht blindlings verlassen, denn es müssen
"alle zumutbaren Erkundigungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden [...] Insoweit hat der Betroffene sich an kompetente, sachverständige Stellen/Personen zu wenden, auf deren – die Rechtmäßigkeit des geplanten Verhaltens bejahende – Auskünfte er sich dann verlassen darf, wenn sie vertrauenswürdig erscheinen."
(KK-OWiG/Rengier, 6. Aufl. 2025, OWiG § 11 Rn. 59).
Wie Sie sehen, kommt es hier sehr auf den Einzelfall an.
Was tun, wenn ich schon einen Zweitjob ausübe?
Prüfen Sie zuerst die Nebenbestimmung Ihres Aufenthaltstitels. Ist der Zweitjob nicht gedeckt, sollten Sie ihn ruhen lassen und die Erlaubnis beantragen. Die Erlaubnis wirkt nur für die Zukunft. Wenn Sie befürchten, bereits etwas falsch gemacht zu haben, holen Sie anwaltlichen Rat ein, um keine Folgefehler zu produzieren. Machen Sie im Antrag keine falschen Angaben – das wäre eine Straftat. Liegt bereits eine Vorladung oder ein Anhörungsbogen vor, gilt: erst einmal Akteneinsicht.
Fazit
Ein Bußgeld wegen eines unerlaubten Zweitjobs mit Blauer Karte ist ärgerlich, aber vermeidbar. Im Wesentlichen sind zwei Punkte zu beachten: erstens die Reihenfolge (erst Erlaubnis und dann der Job) und zweitens der Wortlaut der Nebenbestimmung. Wenn Sie bei der Planung unsicher sind, beachten Sie: Eine anwaltliche Beratung ist nahezu immer günstiger als ein Bußgeld und ein Videocall ist weniger umständlich als Streiterei um Kündigung, um die Verlängerung des Aufenthaltstitels oder um die Niederlassungserlaubnis.



