Blaue Karte und Niederlassungserlaubnis ohne Job – geht das?
- Mirko Vorreuter, LL.B.
- vor 2 Tagen
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Viele Fachkräfte, die mit einer Blauen Karte EU nach Deutschland gekommen sind, stehen irgendwann vor der Frage, ob sie auch ohne aktuellen Arbeitsplatz eine Niederlassungserlaubnis beantragen können. Besonders häufig taucht diese Frage auf, wenn eine Kündigung droht oder bereits ausgesprochen wurde. Denn viele machen sich erst dann Gedanken über ihren Aufenthaltstitel und über mögliche Wege, dauerhaft in Deutschland zu bleiben, wenn Sie einen Verlust des Arbeitsvisums fürchten.
Grundsätzlich gilt: Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) setzt sie voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist – und zwar nachhaltig. Das bedeutet in der Regel: Probezeit bestanden, ein unbefristeter Arbeitsvertrag liegt vor, das Einkommen reicht für Miete, Versicherungen und Lebenshaltungskosten aus. Zusätzlich verlangt das Gesetz bei der Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte (ohne Blaue Karte) das Innehaben eines Arbeitsplatzes (§ 18c Abs. 1 Nr. 2 AufenthG).
Sonderregelung für Inhaber der Blauen Karte EU
Für Inhaber der Blauen Karte EU gibt es jedoch eine rechtliche Besonderheit, die vielen Betroffenen gar nicht bekannt ist: Die spezielle Niederlassungserlaubnis nach § 18c Abs. 2 AufenthG verlangt nicht ausdrücklich das Innehaben eines Arbeitsplatzes. Der Gesetzeswortlaut stellt vielmehr darauf ab, dass die betroffene Person Inhaber einer Blauen Karte ist – unabhängig davon, ob aktuell ein Beschäftigungsverhältnis besteht. Dabei gibt es durchaus relativ viele Fälle, in denen die Blaue Karte noch besteht, obwohl das Arbeitsverhältnis nicht mehr existiert.
Das bedeutet: Wer zum Beispiel seine Arbeitsstelle verloren hat, aber noch im Besitz einer gültigen Blauen Karte ist, kann unter Umständen trotzdem die Niederlassungserlaubnis beantragen. Voraussetzung ist, dass die Ausländerbehörde die Blaue Karte nach Kenntnis der Kündigung noch nicht widerrufen oder befristet hat. In diesem Fall besteht die Blaue Karte formal weiter, und damit auch die Möglichkeit, auf dieser Grundlage die Niederlassungserlaubnis zu beantragen.
Hauptproblem: Nachweis der Lebensunterhaltssicherung
Auch wenn ein Arbeitsplatz nicht zwingend für die Niederlassungserlaubnis mit der Blauen Karte notwendig ist, bleibt das zentrale Hindernis für die Niederlassungserlaubnis ohne Job der Nachweis der Lebensunterhaltssicherung. Der Gesetzgeber verlangt eine nachhaltige Sicherung des Lebensunterhalts – also eine reale finanzielle Unabhängigkeit. Der gesicherte Lebensunterhalt wird bei der Beantragung einer Niederlassungserlaubnis in der Regel durch die Vorlage eines Arbeitsvertrages nachgewiesen. Wer keinen Job mehr hat, muss diese Sicherung auf andere Weise belegen.
In der Praxis bedeutet das: Antragstellerinnen und Antragsteller müssen belegen können, dass sie über genügend Eigenmittel verfügen, um ihren Lebensunterhalt ohne staatliche Unterstützung zu bestreiten. Als Richtwert gelten hier mindestens etwa 250.000 Euro an verfügbarem Vermögen oder belastungsfreies Immobilieneigentum, wenn kein Arbeitsvertrag besteht. Auch Einkünfte aus Kapitalanlagen oder Mieteinnahmen können gegebenenfalls berücksichtigt werden. Ob der Lebensunterhalt nachhaltig ohne Job gesichert ist, ist allerdings auch eine Frage des Einzelfalls, die für jeden Antrag separat von einem Experten bewertet werden muss.
Fazit Niederlassungserlaubnis Blaue Karte ohne Job
Die Niederlassungserlaubnis für Inhaber der Blauen Karte EU ist also unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne aktuellen Arbeitsplatz möglich. Wenn Sie als Blaue Karte Inhaber die Niederlassungserlaubnis ohne Job beantragen wollen, müssen Sie allerdings die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Blaue Karte EU ist noch nicht durch die Ausländerbehörde widerrufen.
Der Lebensunterhalt kann auch ohne Job nachhaltig gesichert werden (z.B. Vermögen über 250.000 Euro).
Wegen der komplizierten Auslegung durch viele Ausländerbehörden und der Gefahr eines rechtswidrigen Ablehnungsbescheids sollte in solchen Fällen immer ein spezialisierter Anwalt hinzugezogen werden. Im Zweifel muss die Niederlassungserlaubnis ohne Job oft sogar gerichtlich durchgesetzt werden.