Job gekündigt, Ausländerbehörde reagiert nicht: Was bedeutet das für Ihren Aufenthaltstitel?
- Isabelle Manoli

- 30. Aug.
- 2 Min. Lesezeit

Fachkräfte sind dazu verpflichtet, der Ausländerbehörde mitzuteilen, wenn sie ihren Job verlieren (Mitwirkungspflicht, § 82 Abs. 6 AufenthG). Wenn Fachkräfte ihren Job verlieren und dies der Ausländerbehörde mitteilen, erwarten viele eine schnelle Reaktion. Schließlich ist die Beschäftigung oft zentrale Voraussetzung für den Aufenthaltstitel – sei es bei der Blauen Karte EU oder einer anderen arbeitsbezogenen Aufenthaltserlaubnis. Doch was passiert, wenn auf die Mitteilung keine Antwort kommt? Viele Betroffene sind verunsichert, wenn wochen- oder sogar monatelang keinerlei Rückmeldung erfolgt. Dabei ist diese Untätigkeit der Behörden oft kein Grund zur Sorge – im Gegenteil: Dahinter steckt meist eine bewusste Entscheidung, die mit der Chancenkarte zur Jobsuche zusammenhängt.
Warum bleibt die Ausländerbehörde oft untätig?
Zunächst ist es richtig, dass ausländische Fachkräfte nach einer Kündigung verpflichtet sind, die Ausländerbehörde über das Ende des Arbeitsverhältnisses zu informieren. In der Theorie müsste die Behörde dann prüfen, ob die Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel noch vorliegen – und gegebenenfalls den Titel widerrufen. In der Praxis aber bleiben viele Behörden untätig und tun zunächst nichts. Diese scheinbare Passivität hat gute Gründe: Denn viele Fachkräfte haben nach der Kündigung einen gesetzlichen Anspruch auf eine sogenannte Chancenkarte zur Jobsuche, sofern sie ihren Lebensunterhalt weiterhin selbst sichern können. Diese Chancenkarte ist bis zu 12 Monate gültig und erlaubt es, in dieser Zeit einen neuen Arbeitsplatz zu finden. Die Behörden wissen, dass ein formeller Entzug des bisherigen Aufenthaltstitels und eine anschließende Ausstellung einer neuen Chancenkarte in vielen Fällen nur unnötigen Verwaltungsaufwand erzeugen würde.
Rechtlich sicher mit Chancenkarte zur Jobsuche
Statt also den bisherigen Aufenthaltstitel sofort zu widerrufen und die betroffene Person zu einer neuen Antragstellung zu zwingen, lassen viele Ausländerbehörden das Verfahren einfach ruhen. Wird innerhalb der nächsten 12 Monate ein neuer Arbeitsplatz gefunden, genügt in der Regel ein Antrag auf Arbeitgeberwechsel. Der bestehende Aufenthaltstitel kann dann einfach auf den neuen Arbeitgeber umgeschrieben werden. Das spart nicht nur Zeit und Verwaltungsaufwand, sondern ist auch für die Betroffenen deutlich unkomplizierter. Diese Praxis zeigt: Viele Ausländerbehörden setzen auf diesen pragmatischen Weg. Sie warten ab, ob innerhalb des zulässigen Zeitraums ein neuer Job gefunden wird – und vermeiden damit unnötige Zwischenschritte wie die Ausstellung einer Chancenkarte und deren spätere Ablösung durch ein neues Arbeitsvisum.
Fazit Untätigkeit Ausländerbehörde nach Jobverlust
Wenn Sie nach einer Kündigung Ihrer Beschäftigung die Ausländerbehörde informiert haben, aber keine Antwort erhalten, ist das in der Regel kein Grund zur Beunruhigung. Die Behörden wissen, dass Sie unter bestimmten Voraussetzungen (insbesondere bei gesichertem Lebensunterhalt) einen Anspruch auf eine Chancenkarte zur Jobsuche haben – und handeln entsprechend. In vielen Fällen wird bewusst darauf verzichtet, den Aufenthaltstitel formell zu entziehen, da ein unkomplizierter Übergang in ein neues Arbeitsverhältnis möglich ist. Erst wenn innerhalb von 12 Monaten kein neuer Job gefunden wurde, kann es kritisch werden. Bis dahin aber gilt: Ruhe bewahren und aktiv auf Jobsuche gehen.



