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Urteil Visum: Sprachzertifikate laufen nicht ab und behalten Gültigkeit

Woman searching language certificate

Im Visumrecht erleben wir in der anwaltlichen Praxis immer wieder, dass formale Anforderungen überdehnt und zu Lasten der Antragsteller ausgelegt werden. Ein aktueller Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. September 2025 (Az. OVG 3 S 60/25) setzt hier ein wichtiges Korrektiv – und dürfte für zahlreiche Betroffene von erheblicher Bedeutung sein. Das Gericht stellt klar: Ein mehrere Jahre altes Sprachzertifikat darf nicht pauschal mit der Begründung abgelehnt werden, die Sprachkenntnisse seien inzwischen „verblasst“.


Sprachzertifikat zu alt für Visum?

Konkret ging es um einen senegalesischen Staatsangehörigen, der im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner deutschen Ehefrau ein Visum beantragt hatte. Er legte hierfür ein im Jahr 2021 erworbenes Sprachzertifikat vor. Das Auswärtige Amt vertrat die Auffassung, die damals nachgewiesenen Sprachkenntnisse seien inzwischen ohne fortlaufende Sprachpraxis nicht mehr belastbar und verlangte eine erneute Sprachprüfung. Diese Argumentation hatte das Verwaltungsgericht Berlin in erster Instanz akzeptiert. Das Oberverwaltungsgericht korrigierte diese Sichtweise nun jedoch deutlich und attestierte der ablehnenden Haltung der Behörden eine zu pauschale und nicht tragfähige Begründung.


Gute Prüfungsleistung verliert nicht automatisch ihre Aussagekraft

Besonders deutlich stellte das OVG darauf ab, dass der Kläger die Sprachprüfung nicht nur knapp bestanden hatte, sondern mit einem guten Ergebnis von 86 von 100 Punkten. Ein solches Leistungsniveau lasse nicht ohne Weiteres den Schluss zu, dass die Sprachkenntnisse nach wenigen Jahren vollständig entfallen seien. Die pauschale Annahme eines automatischen Sprachverlustes genüge daher nicht den Anforderungen an eine rechtmäßige Versagung des Visums. Hinzu kam ein weiterer entscheidender Punkt: Die langen Verzögerungen im Visumverfahren waren maßgeblich durch die deutschen Behörden selbst verursacht. Vor diesem Hintergrund erschien es dem Gericht umso weniger nachvollziehbar, weshalb der Kläger nun für behördliche Verzögerungen mit einer erneuten Sprachprüfung „bestraft“ werden sollte. Dieser Schluss ist aus anwaltlicher Perspektive schon fast zwingend, da sonst die Behörde durch reine Passivität immer wieder neue Unterlagen anfordern und so eine Visumbeantragung unmöglich machen könnte.


Gericht: Visum auch mit altem Sprachzertifikat möglich

Das Oberverwaltungsgericht verpflichtete das Auswärtige Amt im Wege der einstweiligen Anordnung zur Erteilung des Visums zur Familienzusammenführung – vorbehaltlich einer erneuten Sicherheitsabfrage. Damit erhielt der Kläger vorläufig Recht und konnte den Familiennachzug realisieren. Diese Entscheidung ist aus anwaltlicher Sicht ausgesprochen wichtig. Sie setzt Grenzen für eine Verwaltungspraxis, die sich zunehmend auf schematische Ablehnungen stützt. Sprachkenntnisse dürfen nicht allein wegen des Zeitablaufs entwertet werden. Vielmehr ist eine individuelle Bewertung erforderlich, die Leistungsniveau, Verfahrensdauer und Verantwortlichkeiten berücksichtigt.


Für Betroffene bedeutet das: Auch ältere Zertifikate können weiterhin voll verwertbar sein – insbesondere dann, wenn sie mit guten Ergebnissen erworben wurden oder die Verzögerungen im Verfahren nicht selbst verschuldet sind. Für Behörden wiederum ist der Beschluss ein deutliches Signal, dass pauschale Argumentationen vor Gericht keinen Bestand haben.


Fazit: Alte Sprachkenntnisse gültig (Visumverfahren)

Der Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg zeigt exemplarisch, wie wichtig eine fundierte rechtliche Durchsetzung im Visumverfahren ist. Fehlerhafte oder schematische Ablehnungen müssen nicht hingenommen werden. Gerade beim Familiennachzug, bei dem es um das grundrechtlich geschützte Familienleben geht, sind die Anforderungen an die behördliche Begründung besonders hoch.


Bei VISAGUARD begleiten wir Mandantinnen und Mandanten regelmäßig in genau solchen Konstellationen – von der Antragstellung bis zur gerichtlichen Durchsetzung. Diese Entscheidung stärkt die Rechte von Antragstellern spürbar und schafft mehr Rechtssicherheit im Umgang mit Sprachzertifikaten im Aufenthaltsrecht.


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