VG Berlin bildet einheitliche Rechtsprechungslinie zu § 16b und Fernstudium
- Mirko Vorreuter, LL.B.

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Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken nach § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG hängt nach Auffassung des VG Berlin entscheidend davon ab, dass der Aufenthalt in Deutschland für den Studienerfolg zwingend erforderlich ist. Das Verwaltungsgericht Berlin hat in seinem Urteil vom 28. November 2025 (Az. 11 K 175/25) erneut klargestellt, dass dies nicht automatisch gegeben ist, wenn Prüfungen online absolviert werden können und die Hochschule bei Nichtteilnahme an Präsenzveranstaltungen keine studienbezogenen Sanktionen verhängt.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Frage der Präsenzpflicht für internationale Studierende juristisch nicht trivial ist. Insbesondere geht es darum, welchen Stellenwert die vertraglich vereinbarte Präsenzpflicht am Campus hat und ob das Fehlen von Sanktionen den Aufenthaltstitel gefährdet. Das Gericht zeigt damit auf, dass die tatsächliche Gestaltung der Studienprogramme und die Durchsetzung von Anwesenheitsregelungen entscheidend sein können – ein Punkt, der viele Hochschulen und Studierende in Berlin betrifft.
Verbindung zu den IU-Fällen
Die Problematik ist eng verbunden mit den jüngsten Entwicklungen an der IU - University of Applied Sciences for International Students. Hier verweigert das Berliner Landesamt für Einwanderung (LEA) zunehmend die Verlängerung von Aufenthaltstiteln, weil die Studienprogramme nicht als „Präsenzstudium“ im Sinne des § 16b AufenthG anerkannt werden. Viele Studierende, die seit Jahren rechtmäßig in Deutschland studieren und erfolgreich ihr Studium absolvieren, stehen damit plötzlich vor existenziellen Problemen.
Die Parallelen zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind offensichtlich: In beiden Fällen steht die Frage im Raum, wann ein Studium tatsächlich einen zwingenden Aufenthalt in Deutschland erfordert. Während das Gericht im November-Urteil auf das Vorhandensein von Sanktionen abstellt, argumentiert das LEA (und inzwischen auch das VG Berlin) in den IU-Fällen, dass die hybride Gestaltung der Studiengänge die Präsenzanforderungen grundsätzlich nicht erfüllt.
Konsequenzen für internationale Studierende
Für betroffene Studierende bedeutet dies eine erhebliche Unsicherheit. Wer in einem hybriden Studienprogramm eingeschrieben ist, muss damit rechnen, dass Aufenthaltstitel nicht verlängert werden, auch wenn es sich nicht um einen “IU-Fall” handelt. Aus anwaltlicher Sicht zeigt sich hier ein grundlegender Konflikt zwischen gesetzlichen Anforderungen, hochschulrechtlichen Regelungen und administrativer Praxis. Studierende, insbesondere an privaten Hochschulen wie der IU, sind deshalb gut beraten, ihre Möglichkeiten genau zu prüfen, sich frühzeitig rechtlich beraten zu lassen und mögliche Alternativen – etwa Studiengangwechsel oder administrative Klärungen – in Betracht zu ziehen.
Fazit: Studienvisa benötigen Präsenzpflicht
Mit den Urteilen des Verwaltungsgerichts Berlin dürfte die Rechtsfrage nun vorerst entschieden sein: Hybride Studiengänge, die keinen relevanten Präsenzanteil am Campus aufweisen (und natürlich auch entsprechende Fernstudiengänge), erfüllen nach der aktuellen Auslegung des § 16b AufenthG nicht die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken. Studierende sollten sich darauf einstellen, dass diese Linie von den Behörden konsequent durchgesetzt wird, und rechtzeitig Alternativen prüfen. Berufliche und bildungsbezogene Planungen sollten daher realistisch gestaltet und frühzeitig rechtlich begleitet werden.
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