Kosten und Gebühren Aufenthaltsrecht

Alle Informationen zu den Kosten und Gebühren, die im Aufenthaltsrecht in Deutschland anfallen können.
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Hier erfahren Sie
was die größten Kostenpunkte für Ausländer im Visumrecht sind
wie hoch die Anwaltskosten im Immigrationsrecht sind
wie hoch die Gerichtskosten im Ausländerrecht sind
was für Ausnahmen bei der Verwaltungsgebühr bestehen
Inhaltsverzeichnis
1. Anwaltskosten Immigrations- und Visumsrecht
2. Gerichtskosten Immigrations- und Visumsrecht
3. Verwaltungsgebühren Immigrations- und Visumsrecht
4. Besonderheiten zu den Verwaltungsgebühren
5. FAQ Kosten Aufenthaltsrecht
6. Fazit Kosten Aufenthaltsrecht
Im Aufenthaltsrecht entstehen für Betroffene in der Regel verschiedene Kostenarten. Dazu zählen Anwaltsgebühren, wenn eine rechtliche Vertretung beauftragt wird – etwa bei der Beantragung eines Aufenthaltstitels oder im Streit mit der Ausländerbehörde. Die Höhe richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder einer Honorarvereinbarung. Kommt es zu einem gerichtlichen Verfahren, fallen zusätzlich Gerichtskosten an. Diese richten sich nach dem Streitwert und dem Gerichtskostengesetz (GKG). Schließlich erheben auch die Ausländerbehörden und Botschaften Verwaltungsgebühren – etwa für die Erteilung, Verlängerung oder Änderung eines Aufenthaltstitels. Die genauen Beträge sind in der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) geregelt. In diesem Artikel erfahren Sie alles zur Kostenstruktur im Immigrations- und Ausländerrecht in Deutschland.
1. Anwaltskosten Immigrations- und Visumsrecht
Wer im Bereich des Aufenthaltsrechts rechtliche Unterstützung benötigt – etwa bei der Beantragung eines Visums, bei Problemen mit der Ausländerbehörde oder im Rahmen eines Klageverfahrens – stellt sich früher oder später die Frage nach den Anwaltskosten. Die Vergütung von Rechtsanwälten richtet sich in Deutschland nach dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Für die meisten Fälle im Aufenthaltsrecht – ob außergerichtlich oder vor Gericht – kommen entweder die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG zur Anwendung oder es wird eine individuelle Honorarvereinbarung getroffen. Die gesetzlichen Anwaltskosten in Gerichtsverfahren sind (inklusive der außergerichtlichen Vertretung):
Anwaltskosten in Höhe von 542,25 Euro für ein Gerichtsverfahren zur Fiktionsbescheinigung (Streitwert: 2.500 Euro)
Anwaltskosten in Höhe von 804,24 Euro für ein Gerichtsverfahren zu Visum und Aufenthaltserlaubnis (Streitwert: 5.000 Euro)
Anwaltskosten in Höhe von 1.459,18 Euro für ein Gerichtsverfahren zur Einbürgerung (Streitwert: 10.000 Euro)
Anwaltskosten in Höhe von 572,21 Euro für eine rein außergerichtliche Vertretung (Streitwert: 5.000 Euro)
Für Menschen, die nur über ein geringes Einkommen verfügen, kommt häufig die Beratungshilfe für außergerichtliche Verfahren oder die Prozesskostenhilfe (PKH) für gerichtliche Verfahren zum Tragen. Diese staatlichen Unterstützungsleistungen ermöglichen es auch einkommensschwachen Personen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
2. Gerichtskosten Immigrations- und Visumsrecht
Wer im Aufenthaltsrecht gegen Entscheidungen der Ausländerbehörde klagt – etwa beim Verwaltungsgericht – muss mit Gerichtskosten rechnen. Diese setzen sich vor allem aus der sogenannten Verfahrensgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühren sind im Aufenthaltsrecht wie folgt:
Gerichtskosten in Höhe von 376,50 Euro für ein Gerichtsverfahren zur Fiktionsbescheinigung (Streitwert: 2.500 Euro)
Gerichtskosten in Höhe von 511,50 Euro für ein Gerichtsverfahren zu Visum und Aufenthaltserlaubnis (Streitwert: 5.000 Euro)
Gerichtskosten in Höhe von 849 Euro für ein Gerichtsverfahren zur Einbürgerung (Streitwert: 10.000 Euro)
3. Verwaltungsgebühren Immigrations- und Visumsrecht
Im Verwaltungsverfahren fallen im Aufenthaltsrecht die folgenden Gebühren an:
Kosten/Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die (mobile) ICT-Karte (§ 45 AufenthV)
Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, Blauen Karte EU und (mobilen) ICT-Karte fallen die folgenden Kosten an:
100 Euro für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU oder einer ICT-Karte
96 Euro für eine Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU oder einer ICT-Karte für weniger als 3 Monate (93 Euro für eine Verlängerung um mehr als 3 Monate)
98 Euro für die durch einen Wechsel des Aufenthaltszwecks veranlasste Änderung der Aufenthaltserlaubnis einschließlich deren Verlängerung
80 Euro für die Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte
70 Euro für die Verlängerung einer Mobiler-ICT-Karte
Kosten/Gebühren für das Visum (§ 46 AufenthV)
Für die Erteilung eines Visums fallen die folgenden Kosten an:
75 Euro für die Erteilung eines nationalen Visums (Kategorie „D“), auch für mehrmalige Einreisen
25 Euro für die Verlängerung eines nationalen Visums (Kategorie „D“)
60 Euro für ein Schengen-Visum. Die Erhebung von Gebühren für die Erteilung und Verlängerung von Schengen-Visa und Flughafentransitvisa richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.
60 Euro für die Verlängerung eines Schengen-Visums im Bundesgebiet über 90 Tage hinaus als nationales Visum (§ 6 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes)
411 Euro für die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes (§ 47 AufenthV)
Kosten/Gebühren für die Niederlassungserlaubnis (§ 44 AufenthV)
Für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis fallen die folgenden Kosten an:
147 für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte (§ 18c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes)
124 Euro für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (§ 21 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes)
113 Euro für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in allen übrigen Fällen
109 Euro sind an Gebühren für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU zu entrichten (§ 44a AufenthV)
Kosten/Gebühren für Expressverfahren und Ausnahmefälle (§ 45a, b, c AufenthV)
Für die Erteilung im Expressverfahren und in Ausnahmefällen fallen die folgenden Kosten an:
35 Euro für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels elektronischen Aufenthaltstitels (§ 78 AufenthG) in eilbedürftigen Fällen (Expressverfahren, § 35a AufenthG)
44 Euro für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach § 78a Absatz 1 Satz 1 des (ermäßigte Gebühr, § 45b AufenthV)
67 Euro für die Neuausstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels, wenn der eAT abgelaufen oder zerstört ist oder ein neuer Pass vorliegt oder sich relevante Angaben geändert haben oder wenn der eAT verloren wurde(Gebühr bei Neuausstellung, § 45c AufenthV)
Kosten/Gebühren für Einreise- und Aufenthaltsverbote (§ 47 AufenthV)
Für Verfahren bzgl. eines Einreise- und Aufenthaltsverbots fallen die folgenden Kosten an:
169 Euro für die nachträgliche Aufhebung oder Verkürzung der Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes
169 Euro für die nachträgliche Verlängerung der Frist für ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Absatz 4 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes
100 für die Erteilung einer Betretenserlaubnis (§ 11 Absatz 8 des Aufenthaltsgesetzes)
Kosten/Gebühren zu Duldungen (§ 47 AufenthV)
Für die Ausstellung einer Duldung fallen die folgenden Kosten an:
62 Euro für für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) (§ 60a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) mit Trägervordruck (37 Euro für die Verlängerung)
58 Euro für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung als Klebeetikett (33 Euro für die Verlängerung)
50 Euro für die Aufhebung oder Änderung einer Auflage zur Aussetzung der Abschiebung auf Antrag
Kosten/Gebühren für Freizügigkeitsdokumente
Für die Ausstellung von Freizügigkeitsdokumenten fallen die folgenden Kosten an:
37 Euro für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte (§ 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 7 des Freizügigkeitsgesetzes/EU), einer Daueraufenthaltskarte (§ 5 Absatz 5 Satz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU), eines Aufenthaltsdokuments-GB (§ 16 Absatz 2 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) und eines Aufenthaltsdokuments für Grenzgänger-GB (§ 16 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU)
10 Euro Für die Ausstellung einer Bescheinigung des Daueraufenthalts (§ 5 Absatz 5 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU)
Kosten/Gebühren für pass- und ausweisrechtliche Maßnahmen (§ 48 AufenthV)
Für pass- und ausweisrechtliche Maßnahmen fallen die folgenden Kosten an:
100 Euro für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1)
97 Euro für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) bis zum vollendeten 24. Lebensjahr
70 Euro für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge, eines Reiseausweises für Staatenlose oder eines Reiseausweises für Ausländer, die subsidiär Schutzberechtigte oder Resettlement-Flüchtlinge
38 Euro für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge, eines Reiseausweises für Staatenlose oder eines Reiseausweises für Ausländer, die subsidiär Schutzberechtigte oder Resettlement-Flüchtlinge, bis zum vollendeten 24. Lebensjahr
67 Euro für die Ausstellung eines vorläufigen Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1)
26 Euro für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge, eines Reiseausweises für Staatenlose oder eines Reiseausweises für Ausländer, die subsidiär Schutzberechtigte oder Resettlement-Flüchtlinge
14 Euro für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge, eines Reiseausweises für Staatenlose oder eines Reiseausweises für Ausländer, die subsidiär Schutzberechtigte oder Resettlement-Flüchtlinge bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres
20 Euro für die Verlängerung eines als vorläufiges Dokument (§ 4 Abs. 1 Satz 2) ausgestellten Reiseausweises für Ausländer, eines Reiseausweises für Flüchtlinge oder eines Reiseausweises für Staatenlose
Kosten/Gebühren für sonstige Dokumente
Für sonstige Dokumente fallen die folgenden Kosten an:
61 Euro für die Ausstellung einer Grenzgängerkarte (35 Euro für die Verlängerung)
18 Euro für die Ausstellung eines Notreiseausweises (§ 4 Abs. 1 Nr. 2, § 13)
12 Euro für die Bestätigung auf einer Schülersammelliste (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) pro Person
Sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen
Für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen fallen die folgenden Kosten an:
13 Euro für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes
29 Euro für die Anerkennung einer Verpflichtungserklärung (§ 68 des Aufenthaltsgesetzes)
219 Euro für die Anerkennung einer Forschungseinrichtung (§ 38a Abs. 1), deren Tätigkeit nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird
50 Euro für die Aufhebung oder Änderung einer Auflage zum Aufenthaltstitel auf Antrag. 0 Euro für Änderungen des Aufenthaltstitels, sofern diese eine Nebenbestimmung zur Ausübung einer Beschäftigung betreffen.
21 Euro für einen Hinweis, Beratungen und Anhörungen zur Integrationskurspflicht
18 Euro für die Ausstellung einer Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht oder sonstiger Bescheinigungen auf Antrag
18 Euro für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels auf besonderem Blatt
12 Euro für die Übertragung von Aufenthaltstiteln in ein anderes Dokument
10 Euro für die Ausstellung eines Passierscheins (§ 23 Abs. 2, § 24 Abs. 2)
11 Euro Akteneinsichtgebühr
4. Besonderheiten zu den Verwaltungsgebühren
Ermäßigte Gebühren für Minderjährige
Nach § 50 AufenthV zahlen Minderjährige für die Bearbeitung ihrer Aufenthaltstitel grundsätzlich nur die Hälfte der regulären Gebühren. Für eine Niederlassungserlaubnis nach § 35 AufenthG sind pauschal 55 Euro fällig. Die Verlängerung eines vorläufigen Reiseausweises kostet für Kinder bis 12 Jahre lediglich 6 Euro.
Widerspruchsgebühren im Aufenthaltsrecht
Bei Widersprüchen gegen ablehnende Bescheide oder Nebenbestimmungen können laut § 51 AufenthV unterschiedliche Gebühren anfallen – meist pauschal 50 bis 55 Euro. Für bestimmte Fälle, wie Widersprüche gegen Integrationskursanordnungen oder Abschiebungsandrohungen, sind konkrete Festbeträge vorgesehen. Eine Ausnahme gilt, wenn sich der Widerspruch nur gegen die rechtliche Grundlage der Ausreisepflicht richtet.
Gebührenbefreiungen für bestimmte Personengruppen
Nach § 52 AufenthV sind bestimmte Gruppen vollständig oder teilweise von Gebühren befreit. Dazu zählen u. a. Familienangehörige deutscher Staatsbürger, Schweizer Staatsangehörige, anerkannte Flüchtlinge, subsidiär Schutzberechtigte, sowie Aufenthaltsberechtigte aus humanitären oder politischen Gründen. Auch Stipendiaten, Forscher, Studierende und deren Angehörige profitieren von Befreiungen oder Ermäßigungen.
Sonderregelung für Assoziationsberechtigte (EU-Türkei)
Für türkische Staatsangehörige mit Assoziationsberechtigung nach dem EU-Türkei-Abkommen (§ 52a AufenthV) gelten reduzierte Gebühren. In vielen Fällen wird lediglich die Gebühr fällig, die für deutsche Personalausweise erhoben wird. Für bestimmte Leistungen wie die Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Fiktionsbescheinigungen entfällt die Gebühr vollständig.
Gebührenbefreiung aus Billigkeitsgründen
Laut § 53 AufenthV können Personen, die Leistungen nach SGB II, SGB XII oder dem AsylbLG beziehen, von einer Vielzahl an Gebühren befreit werden – insbesondere bei Anträgen auf Aufenthaltserlaubnis, Duldung oder Ausweisersatz. Auch wirtschaftlich besonders schwache Antragsteller können auf Antrag eine Ermäßigung oder vollständige Gebührenbefreiung erhalten. Gebühren entfallen auch, wenn ein Antrag frühzeitig zurückgenommen oder wegen fehlender Zuständigkeit der Behörde abgelehnt wird.
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FAQ zu Kosten und Gebühren im Aufenthaltsrecht
Was kostet eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland?
Die Erteilung kostet in der Regel 100 €, bei Änderungen oder Verlängerungen können zwischen 93 € und 98 € anfallen. Für Minderjährige gelten oft ermäßigte Sätze.
Was kostet ein Visum für Deutschland?
Ein nationales Visum kostet 75 €, ein Schengen-Visum 60 €. Verlängerungen sind meist günstiger (z. B. 25 € für D-Visa).
Welche Kosten entstehen für Duldungen oder Fiktionsbescheinigungen?
Die Ausstellung einer Duldung kostet zwischen 33 € und 62 €, eine Fiktionsbescheinigung 13 €.
Wie teuer ist ein Gerichtsverfahren im Aufenthaltsrecht?
Die Gerichtskosten richten sich nach dem Streitwert. Beispielwerte sind: 376,50 € (2.500 € Streitwert), 511,50 € (5.000 €) oder 849 € (10.000 €). Hinzu kommen ggf. Anwaltskosten.
Was kosten Anwälte im Ausländerrecht?
Die Anwaltsgebühren folgen meist dem RVG. Eine außergerichtliche Vertretung bei 5.000 € Streitwert kostet z. B. rund 572 €, ein gerichtliches Verfahren bis zu 1.459 €, je nach Fall. Viele Anwälte arbeiten allerdings nicht zu den gesetzlichen Minderstgebühren des RVG, sondern schließen zusätzliche Honorarvereinbarungen ab.
Gibt es finanzielle Unterstützung für Betroffene?
Ja. Wer wenig Einkommen hat, kann Beratungshilfe (außergerichtlich) oder Prozesskostenhilfe (gerichtlich) beantragen. Die Kosten werden dann ganz oder teilweise übernommen.
Fazit zur Kostenstruktur im Migrationsrecht
Im deutschen Aufenthaltsrecht kommen auf Betroffene viele verschiedene Kostenarten zu – von Anwalts- über Gerichts- bis hin zu Verwaltungsgebühren. Doch nicht alle müssen die volle Gebühr zahlen: Minderjährige, Bedürftige, Flüchtlinge oder Assoziationsberechtigte profitieren von gesetzlichen Ermäßigungen oder vollständiger Gebührenbefreiung. Wer rechtzeitig prüft, ob er Anspruch auf Unterstützung oder Vergünstigungen hat, kann sich in vielen Fällen Hunderte Euro sparen.
