Glossar Familiennachzug
Kategorie: Visa & Residence Permits (Aufenthaltstitel als langfristiges Visum oder langfristige Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Nr. 2 AufenthG)
Autor: Dipl.-Jur. Mirko Vorreuter (LL.B.), Rechtsanwalt und Fachanwalt für Migrationsrecht (Lizenzprüfung über Bundesweites Amtliches Anwaltsverzeichnis möglich)

Bildbeschreibung: Das Bild zeigt ein verbindliches Muster eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug in Gestalt eines sogenannten “elektronischen Aufenthaltstitels (eAT)” i.S.d. § 78 AufenthG (anwendbar bei der Erteilung im Inland von der Ausländerbehörde). Das Muster basiert auf der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige, die regelmäßig angepasst wird. Der Aufenthaltstitel zum Familiennachzug kann gemäß § 78a AufenthG in Ausnahmefällen auch als Klebeetikett (“Visumsticker”) von der Ausländerbehörde in den Pass geklebt werden. Das entsprechende Muster des Klebeetiketts ist im Gegensatz zum elektronischen Aufenthaltstitel nicht europarechtlich in der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002, sondern national in der Anlage D14 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 Aufenthaltsgesetz) geregelt.
Wenn der Familiennachzug nicht als elektronischer Aufenthaltstitel im Inland von der Ausländerbehörde, sondern als Visum von den Auslandsvertretungen im Ausland erteilt wird, richtet sich das Muster des Aufenthaltstitels zum Familiennachzug nach der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 über eine einheitliche Visagestaltung. Die Verordnung (EG) Nr. 1683/95 über eine einheitliche Visagestaltung ist mit § 59 AufenthV in deutsches Recht umgesetzt worden. Die Visumsmarke ist in der Anlage D13a der AufenthV abgedruckt.
Unter “Anmerkungen/Remarks” (oder auf dem Zusatzblatt) ist im Fall des Familiennachzugs die Art des Familiennachzugs einzutragen (z.B. Ehegattennachzug oder Kindernachzug oder Elternnachzug). Unter “Anmerkungen/Remarks” ist außerdem einzutragen, in welchem Umfang die Erwerbstätigkeit erlaubt ist oder nicht (§ 4a Abs. 3 S. 1 AufenthG). Unter “Anmerkungen/Remarks” ist weiterhin die materielle Gültigkeitsdauer des Familiennachzugsvisums einzutragen, wenn diese von der formellen Gültigkeitsdauer abweicht (z.B. wegen eines ablaufenden Passes (“Titel materiell gültig bis …”)). Teilweise werden unter “Anmerkungen/Remarks” weitere Nebenbestimmungen nach Verfahrensermessen des Sachbearbeiters eingetragen.
Inhaltsverzeichnis
1. Wie sieht ein Aufenthaltstitel zum Familiennachzug aus (Bild)?
2. Definition Familiennachzug
3. Wer braucht einen Aufenthaltstitel zum Familiennachzug?
4. Beispiel Familiennachzug
5. Wichtige Informationen zum Familiennachzug
5.1 Dauer Aufenthaltstitel zum Familiennachzug
5.2 Verlängerung Aufenthaltstitel zum Familiennachzug
5.3 Kosten Aufenthaltstitel zum Familiennachzug
5.4 Bearbeitungszeit Aufenthaltstitel zum Familiennachzug
5.5 Zuständige Behörde Familiennachzug
6. Rechte und Möglichkeiten Familiennachzug
6.1 Arbeitserlaubnis mit Aufenthaltstitel zum Familiennachzug
6.2 Studium, Schule, Sprachkurs mit Aufenthaltstitel zum Familiennachzug
6.3 Familiennachzug mit Aufenthaltstitel zum Familiennachzug
6.4 Reisen und Auslandsaufenthalte mit Aufenthaltstitel zum Familiennachzug
6.5 Berechtigte Personengruppe Familiennachzug
7. Voraussetzungen Familiennachzug
8. Benötigte Dokumente Familiennachzug
9. Familiennachzug online beantragen
10. Vorteile Aufenthaltstitel zum Familiennachzug
11. Aufenthaltsverfestigung mit dem Familiennachzug
11.1 Weg vom Familiennachzug zur Niederlassungserlaubnis
11.2 Weg vom Familiennachzug zur Einbürgerung
11.3 Nächste Schritte Aufenthaltstitel zum Familiennachzug
12. Rechtsgrundlage Aufenthaltstitel zum Familiennachzug
13. Wichtige Gesetze zum Familiennachzug
14. Wichtige Urteile zum Familiennachzug
15. Häufige Fragen zum Familiennachzug
16. Weiterführende Informationen
16.1 Aufenthaltstitel zum Familiennachzug in anderen Glossaren
16.2 Verwandte Themen
16.3 Blogbeiträge zum Familiennachzug
16.4 Glossareinträge zum Familiennachzug
16.5 Quellen und Einzelnachweise zum Familiennachzug
Definition Familiennachzug
Der Familiennachzug gemäß §§ 27 ff. AufenthG (auch: Familienzusammenführung ; rechtlich korrekt: Aufenthaltstitel zum Zwecke des Familiennachzugs; Englisch: Family Reunion/Family Reunion Visa/Dependent Visa) ist ein Oberbegriff für mehrere Aufenthaltstitel gemäß §§ 27 ff. AufenthG, die zur Einreise und zum Aufenthalt in Deutschland berechtigen, wenn ein Familienangehöriger in Deutschland (Referenzperson/Stammberechtigter) vorhanden ist (Zweck der Familienzusammenführung gemäß Abschnitt 6 des AufenthG). Mit dem Begriff wird sowohl das “Visum” zum Familiennachzug (Beantragung bei den Auslandsvertretungen im Ausland) als auch die Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug (Beantragung bei der Ausländerbehörde im Inland) bezeichnet. Beim Familiennachzug ist danach zu unterscheiden, welche familiäre Beziehung zwischen dem Antragsteller und der in Deutschland lebenden Referenzperson besteht (siehe Ehegattennachzug, Kindernachzug oder Elternnachzug/Nachzug zu sonstigen Familienangehörigen).
Wer braucht den Familiennachzug?
Das Familiennachzugsvisum wird immer dann benötigt, wenn ein ausländischer Familienangehöriger, der selbst keinen eigenen Aufenthaltszweck (z.B. Arbeit oder Studium) hat, sich bei seiner Referenzperson/seinem Stimmberechtigten in Deutschland aufhalten will. Der Regelfall des Familiennachzugs ist der Ehegatte- und Kindernachzug (Kernfamilie), sowie in einem begrenzten Maße der Elternnachzug. Familienmitglieder von EU-Bürgern brauchen kein Visum zum Familiennachzug im Sinne eines Aufenthaltstitels, sondern nur eine EU-Freizügigkeitskarte für Familienangehörige (siehe aber Einreiseformalia für Familienangehörige von EU-Bürgern in § 2a Abs. 2 FreizügG/EU). Der Familiennachzug zu Deutschen richtet sich nach dem Aufenthaltsgesetz und nicht nach dem Freizügigkeitsgesetz, obwohl Deutsche auch Unionsbürger sind. Der Familiennachzug zu Deutschen hat deshalb strengere Voraussetzungen als der Familiennachzug zu EU-Bürgern in Deutschland (sogenannte Inländerdiskriminierung).
Beispiel: Ein indischer Staatsbürger, der Inhaber einer Blauen Karte EU ist, möchte seine Familie von Indien nach Deutschland holen, nachdem er sich mehr als 6 Monate in Deutschland aufgehalten und nun die Probezeit bestanden hat. Die Familie beantragt deshalb bei einer deutschen Auslandsvertretung in Indien ein Visum zum Familiennachzug.
Wichtige Informationen zum Familiennachzug
Dauer Familiennachzug
Die Erteilungsdauer des Familiennachzugs orientiert sich an der Erteilungsdauer der Referenzperson (Ehegattennachzug) bzw. des Stammberechtigten (Kinder- und Elternnachzug) in Deutschland bzw. ist von dessen Visumsdauer abhängig (§ 27 Abs. 4 AufenthG). Solange die Ehe fortbesteht, kann das Ehegattenvisum beim Familiennachzug immer wieder verlängert werden. Das Kindervisum kann beim Familiennachzug nur so lange verlängert werden, bis das Kind volljährig ist.
Verlängerung Familiennachzug
Der Aufenthaltstitel zum Familiennachzug kann (als Aufenthaltserlaubnis) unbegrenzt oft verlängert werden, solange das familiäre Verhältnis fortbesteht. Bei Kindern ist dies allerdings nur bis zum 18. Lebensjahr möglich.
Kosten Familiennachzug
Die Gebührenhöhe beträgt für die Erteilung eines nationalen Visums zum Familiennachzug (Kategorie „D“) 75 Euro und für die Verlängerung eines nationalen Visums zum Familiennachzug (Kategorie „D“) 25 Euro (§ 45 Abs. 2 AufenthV). Wenn der Familiennachzug im Inland bei der Ausländerbehörde beantragt wird (Familiennachzug als Aufenthaltserlaubnis), beträgt die Gebührenhöhe 100 Euro (§ 45 Nr. 1 AufenthV). Übersetzungsgebühren sowie Anwalts- und Gerichtsgebühren, die fallspezifisch anfallen können, sind hier nicht eingerechnet.
Bearbeitungszeit Familiennachzug
Die Bearbeitungszeit von Familiennachzugvisa ist von allen nicht humanitären Visa die längste, da die Migrationsverwaltung dem Familiennachzug keine Priorität widmet. Zusätzlich werden Familiennachzugsverfahren im Ausland dadurch verlängert, dass die Ausländerbehörde am Wohnort der deutschen Referenzperson dem Familiennachzug oft zustimmen muss (§ 31 AufenthV). Die Bearbeitungszeit beim Familiennachzug kann deshalb insbesondere im Ausland 9 - 12 Monate oder bei einzelnen Botschaften (z.B. Teheran (Iran) oder Islamabad (Pakistan)) sogar bis zu zwei Jahre betragen. Die Beantragung und Erteilung des Familiennachzugs im Inland bei der Ausländerbehörde ist demgegenüber meist innerhalb weniger Wochen möglich. Dies hängt allerdings maßgeblich von der Arbeitslast und Effektivität der Ausländerbehörde sowie der Terminverfügbarkeit ab.
Zuständige Behörde Familiennachzug
Für die Erteilung eines D-Visums zum Zwecke des Familiennachzugs sind gemäß § 71 Abs. 2 AufenthG die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig. Wenn der Familiennachzug im Inland beantragt werden soll (Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug), sind die Ausländerbehörden zuständig (§ 71 Abs. 1 AufenthG).
Rechte und Möglichkeiten Familiennachzug
Arbeitserlaubnis Familiennachzug
Der Familiennachzug berechtigt unbegrenzt zu jeder Art der Erwerbstätigkeit (§ 4a Abs. 1 S. 1 AufenthG). Mit dem Familiennachzugsvisum ist also gemäß § 30 AufenthG sowohl jede Beschäftigung als auch jede selbstständige Tätigkeit möglich. Für minderjährige Kinder gelten aber natürlich die Beschränkungen des Jugendarbeitsschutzes.
Studium, Schule, Sprachkurs Familiennachzug
Der Besuch von Studium, Schule und Sprachkurs ist mit jedem Aufenthaltstitel und also auch mit dem Familiennachzug möglich. Einer gesonderten Erlaubnis bedarf es hierfür nicht.
Familiennachzug zum Familiennachzug
Der Familiennachzug zum Inhaber eines anderen Familiennachzugsvisums ist grundsätzlich möglich (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Im Detail kommt es dafür aber natürlich auf die jeweilige Art des Familiennachzugs an.
Reisen und Auslandsaufenthalte Familiennachzug
Die Ein- und Ausreise aus bzw. nach Deutschland ist mit einem Familiennachzugsvisum unproblematisch möglich, solange das Familiennachzugsvisum gültig ist. Für das Reisen mit einem abgelaufenen Aufenthaltstitel zum Familiennachzug wird eine Fiktionsbescheinigung benötigt. Auslandsaufenthalte sind mit dem Familiennachzug bis zu 6 Monate möglich (§ 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG). Für Familienangehörige von Inhabern einer Blauen Karte EU gilt eine Frist von 12 Monaten (§ 51 Abs. 10 AufenthG).
Berechtigte Personengruppe Familiennachzug
Berechtigt für den Familiennachzug sind alle nicht europäischen Ausländer (Drittausländer), die ein Familienmitglied mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland haben. Für den Familiennachzug reicht jedoch nicht jede irgendwie geartete Verbindung, vielmehr kennt das Aufenthaltsgesetz (abgesehen von bestimmten Härtefällen (§ 36 Abs. 2 AufenthG)) nur den Ehegattennachzug, den Kindernachzug und den Elternnachzug. Im Fallen des Familiennachzug zu EU-Bürgern in Deutschland können auch andere Familienangehörige (abgesehen von Ehegatten, Kindern und Eltern) nachziehen, da das Freizügigkeitsgesetz den Nachzug von “nahestehenden Personen” erlaubt (§ 3a FreizügG/EU). Der Familiennachzug von EU-Bürgern ist aufgrund der europäischen Freizügigkeit vollständig frei (§ 2 FreizügG/EU).
Suchen Sie einen Rechtsanwalt im deutschen Immigrations- und Visumsrecht? Wir unterstützen Sie gern in Aufenthaltsverfahren vor den Botschaften, Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten. Kontaktieren Sie uns, um einen Online-Termin mit einem deutschen Rechtsanwalt für Migrationsrecht zu buchen!
Voraussetzungen Familiennachzug
Beim Familiennachzug ist zwischen allgemeinen (§ 27 AufenthG) und besonderen Voraussetzungen (§§ 30 ff. AufenthG) zu unterscheiden. Die besonderen Voraussetzungen des Familiennachzugs richten sich grundsätzlich danach welche Art des Familiennachzugs beantragt wird (Ehegattennachzug, Kindernachzug, Elternnachzug) und zu wem der Familiennachzug stattfindet (Familiennachzug zu Deutschen, Familiennachzug zu Drittausländern, Familiennachzug zu Unionsbürgern). Weiterhin ist hinsichtlich der besonderen Voraussetzungen danach zu unterscheiden, ob der Familiennachzug aus dem Ausland bei der Botschaft (Visum zum Familiennachzug) oder im Inland bei der Ausländerbehörde (Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug) beantragt wird.
Die allgemeinen Voraussetzungen für den Familiennachzug sind jedoch in allen Fällen des Nachzugs zu deutschen oder ausländischen (nicht europäischen) Familienmitgliedern die gleichen. Nur im Falle des Familiennachzugs zu EU-Ausländern gelten abweichend die Vorschriften des Freizügigkeitsgesetzes. Die allgemeinen Voraussetzungen für den Familiennachzug sind gemäß § 27 AufenthG die folgenden:
Familienmitglied zu dem der Nachzug stattfinden soll hat gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland
Tatsächlich bestehende und gelebte Familiengemeinschaft und nicht nur formelle Familienbindung (insbesondere keine Scheinehen erlaubt; § 27 Abs. 1, Abs. 1a AufenthG)
Keine Anhaltspunkte, dass die Familienverbindung durch Nötigung hergestellt wurde (§ 27 Abs. 1a Nr. 2 AufenthG)
In Deutschland lebendes Familienmitglied bezieht keine Sozialleistungen (§ 27 Abs. 3 AufenthG; Ausnahmen möglich)
In Deutschland lebendes Familienmitglied gefährdet nicht die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, ist nicht Teil eines verbotenen Vereins und ruft nicht aus politischen oder religiösen Zielen zur öffentlichen Gewaltanwendung auf (§ 27 Abs. 3a AufenthG)
Zustimmung der Ausländerbehörde (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV)
Keine andauernden Ermittlungen/kein anhängiges Strafverfahren gegen den Antragsteller (siehe § 79 Abs. 2 AufenthG)
Bei Erstbeantragung als Aufenthaltserlaubnis im Inland: Legale Ersteinreise mit Visum gemäß § 5 Abs. 2 AufenthG (wenn nicht Best-Friends-Staatsangehöriger, § 41 AufenthV)
Diese Auflistung von Voraussetzungen ist nicht abschließend. Zu diesen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen treten in allen Fällen noch die besonderen Voraussetzungen des Ehegattennachzugs, des Kindernachzugs oder des Elternnachzugs sowie die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 5 AufenthG hinzu. Ein Aufenthaltstitel zum Familiennachzug kann nicht abstrakt für irgendeine familiäre Verbindung erteilt werden. Vielmehr kennt das Aufenthaltsgesetz nur Ehegattennachzug, Kindernachzug und Elternnachzug (Ausnahmen: Außergewöhnliche Härte (§ 36 Abs. 2 AufenthG) oder Familiennachzug zu EU-Bürgern (§ 3a FreizügG/EU)).
Notwendige Dokumente Familiennachzug
Bei den notwendigen Dokumenten für den Familiennachzug ist grundsätzlich danach zu unterscheiden, welche Art des Familiennachzugs (Ehegattennachzug, Kindernachzug, Elternnachzug) beantragt wird. Weiterhin muss danach unterschieden werden, ob der Familiennachzug im Inland bei der Ausländerbehörde (Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug) oder im Ausland bei einer Auslandsvertretung (Visum zum Familiennachzug) beantragt wird. Auch unterscheiden sich die benötigten Dokumente für die Beantragung des Familiennachzugs erheblich nach der Behörde, also je nachdem bei welcher Ausländerbehörde oder bei welcher Auslandsvertretung der Familiennachzug beantragt wird.
Eine pauschale Darstellung der erforderlichen Dokumente für den Familiennachzug ist also nicht möglich, weshalb die Dokumentenanforderungen für den Familiennachzug den jeweiligen Glossareinträgen entnommen werden sollten:
Familiennachzug online beantragen
Der Familiennachzug kann in vielen Fällen online beantragt werden, wenn die jeweilige Behörde eine entsprechende Onlinebeantragung eingerichtet hat. Der Familiennachzug ist im Auslandsportal des Auswärtigen Amts verfügbar und kann in Deutschland wie folgt online beantragt werden:
→ Visum zum Ehegattennachzug (§ 30) online beantragen
→ Visum zum Kindernachzug (§ 32) online beantragen
→ Visum zum Elternnachzug (§ 36) online beantragen
→ Familiennachzug online in Berlin beantragen
Vorteile Familiennachzug
Familie kann nach Deutschland geholt werden.
Familienmitglied, das Erlaubnis zum Familiennachzug erhält, kann unbeschränkt arbeiten.
Familiennachzug kann unter Umständen in Niederlassungserlaubnis und Einbürgerung umgewandelt werden.
Familiennachzugsvisa berechtigen unter Umständen zu bestimmten Sozialhilfen (siehe § 2 Abs. 3 AufenthG)
Weg vom Familiennachzug zur Niederlassungserlaubnis
Aufenthaltstitel zum Familiennachzug können auf verschiedene Art und Weise in eine Niederlassungserlaubnis umgewandelt werden. Dies hängt vor allem davon ab, welche Art des Familiennachzugs vorliegt:
Niederlassungserlaubnis für Ehegatten von Fachkräften nach 3 Jahren (§ 9 Abs. 3a AufenthG)
Niederlassungserlaubnis für Familienangehörige von Deutschen nach 3 Jahren (§ 28 Abs. 2 AufenthG)
Niederlassungserlaubnis für unterhaltsberechtigte Ausländer nach einer Scheidung von Ausländern mit Niederlassungserlaubnis (§ 31 Abs. 3 AufenthG)
Niederlassungserlaubnis bei Volljährigkeit von Kindern, deren Eltern eine Niederlassungserlaubnis haben (§ 34 Abs. 2 AufenthG)
Für den Wechsel vom Familiennachzug in die Niederlassungserlaubnis ist erforderlich, dass die Voraussetzungen der jeweils anspruchsbegründenden Niederlassung Norm erfüllt sind. Dies muss im Einzelfall geprüft werden.
Weg vom Familiennachzug zur Einbürgerung
Wenn der Familiennachzug als Aufenthaltserlaubnis besteht, ist eine Einbürgerung unproblematisch möglich, da die Aufenthaltstitel zum Familiennachzug nicht in § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StAG ausgeschlossen sind. Wenn der Aufenthaltstitel zum Familiennachzug als D-Visum besteht, sollte er zuvor in eine Aufenthaltserlaubnis umgewandelt werden.
Nächste Schritte Familiennachzug
Wenn Sie den Familiennachzug aus dem Ausland beantragen wollen, sollten Sie zunächst prüfen, ob der Lebensunterhalt der gesamten Familie ausreichend gesichert ist. Hierauf wird bei der Prüfung der Voraussetzungen für den Familiennachzug ein besonderer Schwerpunkt gelegt, was auch daran deutlich wird, dass dies sogar im Visumverfahren extra von der Ausländerbehörde geprüft wird, obwohl diese eigentlich nicht am Visumverfahren beteiligt ist (siehe § 31 AufenthV). Sollten Sie den Familiennachzug aus dem Inland beantragen, müssen Sie lediglich den Antrag über das Online-Portal Ihrer Ausländerbehörde stellen (falls Ihre Ausländerbehörde dies anbietet) oder einen entsprechenden Termin buchen. Unsere Anwälte beraten Sie gerne zu den spezifischen Voraussetzungen und unterstützen Sie bei der Antragstellung. → Zur Terminbuchung
Suchen Sie einen Rechtsanwalt im deutschen Immigrations- und Visumsrecht? Wir unterstützen Sie gern in Aufenthaltsverfahren vor den Botschaften, Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten. Kontaktieren Sie uns, um einen Online-Termin mit einem deutschen Rechtsanwalt für Migrationsrecht zu buchen!
Rechtsgrundlage Familiennachzug
Die Rechtsgrundlage für den Familiennachzug ist im nationalen Recht grundsätzlich § 27 AufenthG. Gemäß § 27 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert. Zu dieser Rechtsgrundlage ist die jeweilige Art des Familiennachzugs zu addieren (beispielsweise § 30 AufenthG im Falle des Ehegattennachzugs und § 32 AufenthG im Falle des Kindernachzugs). Europarechtliche Grundlage des Familiennachzugs ist außerdem die Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung sowie Art. 21 AEUV. Verfassungs- und völkerrechtliche Rechtsgrundlagen des Familiennachzugs sind Art. 6 GG und Art. 8 EMRK.
Wichtige Gesetze Familiennachzug
Wichtige Urteile Familiennachzug
Der Schutz der Familie gem. Art. 6 GG gilt auch für Ausländer (BVerfGE 76,1 ff, Urteil vom 12.05.1987).
Jedes Familienmitglied kann sich auf Art. 6 GG berufen, auch wenn es selber gar nicht Adressat der behördlichen Maßnahme ist (BVerfG Beschluss vom 18.07.1979, 1 BvR 650/77).
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus familiären Gründen setzt die familiäre Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet voraus (VG München, Beschluss vom 17.10.2022, M 9 S 21.2766).
Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug scheidet aus, wenn die Ehegatten nicht mehr in ehelicher Lebensgemeinschaft leben (VG München, Beschluss vom 12.04.2021, M 10 S 21.252).
Häufige Fragen zum Familiennachzug
Wer hat Anspruch auf Familiennachzug?
Anspruch auf Familiennachzug haben im Wesentlichen (aber nicht ausschließlich) die Mitglieder der vom Grundgesetz geschützten “Kernfamilie”. Dazu gehören der Ehepartner (§ 30 AufenthG) oder der eingetragene Lebenspartner sowie die minderjährigen, ledigen Kinder (§ 32 AufenthG). Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Eltern zu ihren minderjährigen Kindern nachziehen (Elternnachzug gemäß § 36 AufenthG). Ein regelhafter Nachzug für volljährige Kinder existiert nicht. Gemäß § 36 Abs. 2 AufenthG können auch alle “sonstigen” Familienmitglieder (z.B. Geschwister) nachziehen, allerdings gilt dies nur für außergewöhnliche Härtefälle.
Was prüft die Ausländerbehörde bei Familiennachzug?
Die Ausländerbehörde führt im Rahmen der innerbehördlichen Zustimmung (§ 31 AufenthV) eine umfassende Prüfung durch, um sicherzustellen, dass die familiäre Gemeinschaft in Deutschland tatsächlich gelebt werden kann, ohne das Sozialsystem zu belasten (Lebensunterhaltssicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Im Fokus stehen die Echtheit der familiären Bindung (Ausschluss von Scheinehen), die Sicherung des Lebensunterhalts und das Vorhandensein von ausreichendem Wohnraum.
Wie viel muss ich verdienen für einen Familiennachzug?
Die Einkommensgrenze ist beim Familiennachzug kein fixer Betrag, sondern wird individuell nach der Größe der Familie berechnet. Als Faustregel gilt im Jahr 2026: Das Nettoeinkommen muss den fiktiven Anspruch auf Bürgergeld (ca. 600 Euro pro Person) plus die Warmmiete und Versicherungen abdecken. Kommen Kinder hinzu, steigt der Betrag pro Kind um etwa 300 bis 400 Euro. Maßgeblich ist, dass nach Abzug der Miete und eventueller Freibeträge genug Geld für den täglichen Bedarf aller Familienmitglieder übrig bleibt, sodass keine staatliche Unterstützung beansprucht werden muss. Bei Nachzug zu deutschen Staatsangehörigen kann von dieser Forderung abgesehen werden (siehe § 28 Abs. 1 S. 3 AufenthG).
Welche Dokumente sind für einen Familiennachzug notwendig?
Für den Antrag werden zunächst die üblichen Antragsdokumente (Pass, Antragsformular, Foto, …) benötigt. Hinzu kommen beim Familiennachzug die Dokumente, die eine familiäre Verbindung belegen (z.B. Heiratsurkunde für Ehegatten und Geburtsurkunden für Kinder). Beim Ehegattennachzug ist zusätzlich für manche Fälle ein A1-Sprachzertifikat notwendig.
Die in Deutschland lebende Person muss zudem Gehaltsabrechnungen der letzten drei bis sechs Monate, eine aktuelle Bestätigung des Arbeitgebers, den Mietvertrag sowie einen Nachweis über den Krankenversicherungsschutz (Mitversicherung in der Familienkasse) einreichen. Oft wird auch eine aktuelle Meldebescheinigung und eine Kopie des Aufenthaltstitels der Referenzperson verlangt.
Wie groß muss die Wohnung für einen Familiennachzug sein?
Die gesetzlichen Vorgaben verlangen "ausreichenden Wohnraum" als Teil der Lebensunterhaltssicherung und allgemeinen Voraussetzungen des Familiennachzugs (§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG). Nach der Rechtsprechung bedeutet dies, dass für jedes Familienmitglied über sechs Jahren mindestens 12 Quadratmeter Wohnfläche zur Verfügung stehen müssen (siehe OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.07.2015 - 7 B 39.14); für Kinder unter sechs Jahren reichen 10 Quadratmeter aus. Eine Unterschreitung um bis zu 10 % wird von den meisten Behörden und der Rechtsprechung noch akzeptiert (siehe OVG Berlin-Brandenburg, 25.03.2010, OVG 3 B 9.08). Wichtig ist, dass der Wohnraum tatsächlich nutzbar ist und durch einen Mietvertrag oder einen Grundbuchauszug (bei Eigentum) nachgewiesen wird. Dabei müssen die Preise für den Wohnraum im Bereich des ortsüblichen liegen. Andernfalls wird ein Gefälligkeitsmietverhältnis vermutet, was für Ablehnung des Antrags führen kann.
Familiennachzug in anderen Glossaren
Der Begriff “Familiennachzug” ist auch in den folgenden Glossaren zu finden:
Quellen und Einzelnachweise zum Familiennachzug
(Behördenressourcen und Literatur)
[1] Visumhandbuch, Familiennachzug, Stand: 06/2024
[3] Verwaltungsanweisungen zum Aufenthalt in Berlin (VAB), Stand 18.02.2025, §§ 27 ff. AufenthG
[4] Bergmann/Dienelt/Dienelt, Kommentar zum Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 27
[5] NK-AuslR/Müller, 3. Aufl. 2023, AufenthG § 27
[6] Huber/Mantel/Eichhorn, Aufenthaltsgesetz/Asylgesetz, 4. Aufl. 2025, AufenthG § 27
[7] Eichenhofer in Huber/Eichenhofer/Endres de Oliveira AufenthaltsR | Teil 1. Aufenthaltsgesetz | 2. Auflage 2025, VIII. Aufenthalt aus familiären Gründen (§§ 27 bis 36 AufenthG)
[8] Maor in Kluth/Hornung/Koch ZuwanderungsR-HdB | § 4 Aufenthalt (Voraussetzungen, Aufenthaltszwecke, Integration) Rn. 1275 | 4. Auflage 2025, 3. Familiennachzug zu Ausländern
[9] BeckOK AuslR/Tewocht, 46. Ed. 1.4.2025, AufenthG § 27 Rn. 1-62
[10] BeckOK MigR/Zimmerer, 24. Ed. 1.1.2026, AufenthG § 27 Rn. 1-49
[11] Lisken/Denninger/Bäcker, Handbuch des Polizeirechts, 8. Aufl. 2026, Kap. 8 Rn. 63-67
[12] ZAR 2018, 18, Brinkmann: Familiennachzug für Personen der Richtlinie 2016/801, Aufsatz von Brinkmann
[13] „Dänemark-Ehen“, Unionsrecht und Inländerdiskriminierung, Aufsatz von Thomas Oberhäuser, NVwZ 2012, 25
[14] Jobs: Beweismaß und Beweislast beim Ehegattennachzug, Aufsatz von Jobs, ZAR 2008, 295
Letzte Aktualisierung: 20.02.2026
Hilfe benötigt? VISAGUARD berät Sie umfassend zu allen Fragen rund um Aufenthaltserlaubnisse. → Zur Terminbuchung
