Aberkennung der Staatsbürgerschaft
Rechtsanwalt erklärt alle Gründe, bei denen die deutsche Staatsbürgerschaft aberkannt werden kann (Ausbürgerung).

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welche Aberkennungsgründe es für die Staatsbürgerschaft gibt
wie das Aberkennungsverfahren bei der Ausbürgerung abläuft
welche Verteidigungsmöglichkeiten es gegen die Aberkennung der Staatsbürgerschaft gibt
ehemalige Aberkennungsgründe (alte Fassungen des StAG)
1. Staatsbürgerschaft aberkennen und Ausbürgerung
2. Verfahren zur Aberkennung der Staatsbürgerschaft
3. Wann kann die deutsche Staatsbürgerschaft entzogen werden?
4. Alte Fassung StAG: Aberkennung durch Legitimation und Eheschließung
5. FAQ Entzug deutsche Staatsangehörigkeiten
6. Fazit Entzug deutsche Staatsangehörigkeit
1. Staatsbürgerschaft aberkennen und Ausbürgerung
Die Aberkennung oder der Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft ist im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) klar geregelt und kann auf unterschiedliche Weise erfolgen. Systematisch lassen sich viele verschiedene Gründe unterscheiden, die in § 17 StAG genannt werden. Das Bundesverfassungsgericht betont in seiner ständigen Rechtsprechung, dass die Staatsangehörigkeit als „verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit“ durch Art. 16 GG geschützt ist, weshalb für die Aberkennung der Staatsbürgerschaft strenge Regeln gelten. Jede Regelung, die den Verlust dieser Zugehörigkeit unvorhersehbar oder unkontrollierbar macht, verletzt die Verlässlichkeit des Staatsangehörigkeitsstatus.
Alle diese Fälle sind gesetzlich festgelegt und müssen die Vorgaben des Art. 16 Abs. 1 Grundgesetz erfüllen: Eine Entziehung der Staatsangehörigkeit unter anderen Umständen ist unzulässig. Frühere Verlusttatbestände, wie der automatische Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch die Annahme einer anderen, sind inzwischen entfallen, da Mehrstaatigkeit seit der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts erlaubt ist. Dennoch können spezielle Konstellationen, etwa der Verlust der Staatsbürgerschaft des Vaters oder eine nachträglich unwirksame Adoption, ebenfalls zu einem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit führen.
2. Verfahren zur Aberkennung der Staatsbürgerschaft
Das Verfahren zur Aberkennung der Staatsbürgerschaft bzw. der Ausbürgerung hängt vom konkreten Verlustgrund ab. Dabei muss zwischen den folgenden Verfahren unterschieden werden:
Reguläres Widerspruchs- und Anfechtungsverfahren: Verwaltungsverfahren zur Rücknahme der Einbürgerung (§ 35 StAG)
Feststellungsverfahren gemäß § 30 StAG: Feststellung des Erlöschens der Staatsangehörigkeit bei Terrorismus/ausländischem Militär
Reguläres Verpflichtungs- und Leistungsverfahren: Verwaltungsverfahren bei freiwilligem Verzicht und Entlassung aus der Staatsbürgerschaft
Wie genau das Verfahren zur Aberkennung der deutschen Staatsbürgerschaft funktioniert, hängt also immer davon ab, aus welchem Grund die deutsche Staatsbürgerschaft aberkannt werden soll. Während die Rücknahme der Einbürgerung von der jeweiligen örtlichen Einbürgerungsbehörde durchgeführt wird, werden die Fetstellungsverfahren (Terrorismus und Militär) sowie die Verzichtsverfahren vom Bundesverwaltungsamt durchgeführt.
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3. Wann kann die deutsche Staatsbürgerschaft entzogen werden?
Das Gesetz kennt die folgenden Aberkennungsgründe hinsichtlich der Staatsbürgerschaft:
Rücknahme einer rechtswidrigen Einbürgerung (§ 35 StAG) bei Täuschung, Bestechung und Drohung
gesetzliche Erlöschen durch Beitritt zu fremden Streitkräften oder terroristischen Vereinigungen (§ 28 StAG)
freiwilliger Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit (§ 26 StAG) durch Erklärung
Rücknahme einer Einbürgerungszusicherung (§ 48 VwVfG)
Bis zur Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes im Jahr 2024 war außerdem noch die Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit ein Verlustgrund (Ausbürgerung bei Verstoß gegen Verbot der Mehrstaatigkeit). Seit dem 27. Juni 2024 ist die Annahme einer ausländischen Staatsbürgerschaft für Deutsche aber nicht mehr automatisch ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, da das neue Gesetz Mehrstaatigkeit generell zulässt. Auch für Einbürgerungen in Deutschland ist der frühere Verlust der Staatsangehörigkeit durch die Annahme der deutschen Staatsbürgerschaft aufgehoben.
4. Alte Fassung StAG: Aberkennung durch Legitimation und Eheschließung
Nach früherem Recht bestanden verschiedene Gründe für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, die heute nicht mehr gelten, aber bis in die Gegenwart nachwirken können. Besonders bedeutsam war der Verlust durch die Legitimation eines unehelichen Kindes durch einen ausländischen Vater (§ 17 Nr. 5 RuStAG a.F.). Bis Ende 1974 führte eine nach deutschem Recht wirksame Legitimation – etwa durch Eheschließung des ausländischen Vaters mit der deutschen Mutter – automatisch zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes. Diese Regelung wurde jedoch als gleichheitswidrig eingestuft, weil sie der väterlichen Abstammung größeres Gewicht beimaß als der mütterlichen. Spätestens mit Ablauf des 31. März 1953 galt sie daher als verfassungswidrig und außer Kraft getreten. Durch das Vierte Staatsangehörigkeitsrechtsänderungsgesetz wurde später die Möglichkeit geschaffen, diesen Verlust rückwirkend zu korrigieren: Betroffene und deren Abkömmlinge können durch eine einfache Erklärung bis zum 19. August 2031 wieder die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben.
Ein weiterer historischer Ausbürgerungsgrund war die Eheschließung einer Deutschen mit einem Ausländer (§ 17 Nr. 6 RuStAG a.F.). Diese Vorschrift beruhte auf dem früheren Gedanken der „staatlichen Familieneinheit“, wonach die Frau die Staatsangehörigkeit des Ehemannes annehmen sollte. Nach Inkrafttreten des Grundgesetzes verstieß die Regelung jedoch gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 2 GG) und die Eheschließungsfreiheit (Art. 6 Abs. 1 GG). Daher wurde sie nach überwiegender Auffassung spätestens zum 31. März 1953, teils sogar bereits 1949, als verfassungswidrig aufgehoben. Auch hier hat der Gesetzgeber später mit § 5 StAG die Möglichkeit geschaffen, dass betroffene Frauen und ihre Nachkommen die verlorene Staatsangehörigkeit durch Erklärung zurückerlangen können.
Die genannten Gründe (Legitimation, Eheschließung mit Ausländer und Mehrstaatigkeit) spielen heute kaum noch eine Rolle. Es sollte allerdings beachtet werden, dass sich die Weitergabe der Staatsangehörigkeit stets nach dem jeweils zum Zeitpunkt der Weitergabe geltenden Recht richtet. Wenn also die Einbürgerung durch Abstammung geprüft wird, müssen die jeweils zum Zeitpunkt der Weitergabe geltenden Erlöschensgründe untersucht werden, auch wenn diese heute nicht mehr gelten.
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5. FAQ Entzug deutsche Staatsangehörigkeit/Ausbürgerung
Wann kann die deutsche Staatsbürgerschaft entzogen werden?
Die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit ist nur in gesetzlich genau bestimmten Fällen möglich. Dazu gehören vor allem die Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung (§ 35 StAG), der freiwillige Verzicht (§ 26 StAG) oder der Verlust durch den Eintritt in fremde Streitkräfte oder terroristische Organisationen (§ 28 StAG).
Wer entscheidet über die Aberkennung der Staatsangehörigkeit?
Zuständig sind je nach Fall unterschiedliche Behörden: Die Einbürgerungsbehörden der Kommunen führen Verfahren zur Rücknahme der Einbürgerung durch. Das Bundesverwaltungsamt (BVA) ist für Feststellungs- und Verzichtsverfahren zuständig.
Kann man gegen den Entzug der Staatsbürgerschaft vorgehen?
Ja. Betroffene können gegen eine Rücknahme oder Aberkennung Widerspruch einlegen (wenn dieser statthaft ist) und anschließend Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Da es oft um komplexe Fragen des Verfassungs- und Europarechts geht, sollte frühzeitig ein auf Staatsangehörigkeitsrecht spezialisierter Anwalt eingeschaltet werden.
Was gilt für frühere Verlustgründe wie Mehrstaatigkeit, Eheschließung mit Ausländern oder Legitimation?
Diese Gründe sind heute abgeschafft. Wer durch solche historischen Regelungen die deutsche Staatsbürgerschaft verloren hat, kann sie nach §§ 5 und 15 StAG durch eine Erklärung wiedererlangen. Die Gründe bleiben allerdings für die Prüfung der Weitergabe der Staatsbürgerschaft durch Abstammung relevant.
6. Fazit Entzug deutsche Staatsangehörigkeit/Ausbürgerung
Die Aberkennung der deutschen Staatsbürgerschaft ist ein außerordentlicher staatlicher Eingriff, der nur unter strengen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen erfolgen darf. Der Schutz durch Art. 16 GG garantiert, dass niemand willkürlich oder überraschend aus der deutschen Staatsgemeinschaft ausgeschlossen werden kann. In der Praxis betrifft der Entzug daher fast ausschließlich Fälle schwerwiegender Täuschungen bei der Einbürgerung oder sicherheitsrelevante Sachverhalte wie den Beitritt zu terroristischen Organisationen. Wer von einem Verfahren zur Aberkennung oder Rücknahme betroffen ist, sollte umgehend rechtlichen Rat suchen. Eine frühzeitige anwaltliche Vertretung kann helfen, die Erfolgsaussichten einer Anfechtung zu prüfen und die Wahrung der Grundrechte sicherzustellen. Gerade im Staatsangehörigkeitsrecht gilt: Die Zugehörigkeit zum deutschen Staat ist nicht nur eine rechtliche, sondern auch eine identitätsstiftende Frage – ihr Entzug muss stets rechtssicher, verhältnismäßig und verfassungskonform erfolgen.
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Weiterführende Informationen
Quellenverzeichnis
[1] Hailbronner in: Hailbronner/Kau/Gnatzy/Weber, Staatsangehörigkeitsrecht, 7. Aufl. 2022, StAG
[2] zur Auslegung des Art. 16 GG siehe BVerfG, Urteil vom 24.05.2006 – 2 BvR 669/04
[5] Engst, Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, ZAR 2005, 227
[6] Simon Gemperli: Neue Regeln für die Ausbürgerung | NZZ. In: Neue Zürcher Zeitung. 28. Juli 2016, ISSN 0376-6829
[7] Verwaltungshinweise zum Aufenthalt in Berlin (VAB), Stand 18.02.2025, Abschnitt S
[8] Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) vom 27. Juni 2024
[11] Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) vom 22. Juli 1913
