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Glossar Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU

Kategorie: Visa & Residence Permits (Aufenthaltstitel sui generis als unbefristete Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 AufenthG)

Das Bild zeigt ein offizielles/formelles gesetzliches Muster eines Aufenthaltstitels/eAT ("elektronischer Aufenthaltstitel") als Plastikkarte. Die Plastikkarte ist das physische Dokument mit dem Ausländer ihren Aufenthaltsstatus in Deutschland nachweisen.

Bildbeschreibung: Das Bild zeigt ein verbindliches Muster einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU in Gestalt eines sogenannten “elektronischen Aufenthaltstitels (eAT)” i.S.d. § 78 AufenthG. Das Muster basiert auf der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige, welche auch im Falle der Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU Anwendung findet (siehe Art. 8 Abs. 3 der Daueraufenthaltsrichtlinie (Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen). Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU kann gemäß § 78a AufenthG in Ausnahmefällen auch als Klebeetikett (“Visumsticker”) in den Pass geklebt werden. Das entsprechende Muster des Klebeetiketts ist im Gegensatz zum elektronischen Aufenthaltstitel nicht europarechtlich in der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002, sondern national in der Anlage D14 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 Aufenthaltsgesetz) geregelt.

Unter “Anmerkungen/Remarks” ist bei „Art des Aufenthaltstitels“ die Bezeichnung „Daueraufenthalt — EG“ einzutragen (Art. 8 Abs. 3 der Daueraufenthaltsrichtlinie). Unter “Anmerkungen/Remarks” ist außerdem einzutragen, ob die Erwerbstätigkeit und Beschäftigung erlaubt ist oder nicht (§ 4a Abs. 3 S. 1 AufenthG). Das Eintragen weiterer Nebenbestimmungen unter “Anmerkungen/Remarks” ist im Fall der Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU nicht erlaubt (§§ 9a Abs. 1, 9 Abs. 1 S. 2 AufenthG).

Inhaltsverzeichnis

1. Wie sieht eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU aus (Bild)?

2. Definition Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU (§ 9a AufenthG)

3. Wer braucht eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU?

4. Beispiel zur Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU

5. Wichtige Informationen zur Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU (§ 9a AufenthG)

   5.1 Dauer der Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU

   5.2 Verlängerung der Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU

   5.3 Kosten der Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU

   5.4 Bearbeitungszeit der Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU

   5.5 Zuständige Behörde für Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU

6. Rechte und Möglichkeiten Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU (§ 9a AufenthG)

   6.1 Arbeitserlaubnis mit Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU

   6.2 Studium, Schule, Sprachkurs mit Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU

   6.3 Familiennachzug mit Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU

   6.4 Reisen und Auslandsaufenthalte mit Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU

   6.5 Berechtigte Personengruppe Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU

7. Voraussetzungen Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU (§ 9a AufenthG)

8. Benötigte Dokumente Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU

9. Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU online beantragen

10. Vorteile Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU

11. Aufenthaltsverfestigung mit Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU (§ 9a AufenthG)

   11.1 Weg von der Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU zur Niederlassungserlaubnis

   11.2 Weg von der Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU zur Einbürgerung

   11.3 Nächste Schritte Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU

12. Rechtsgrundlage Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU (§ 9a AufenthG)

13. Wichtige Gesetze zur Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU

14. Wichtige Urteile zur Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU

15. Häufige Fragen zur Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU

16. Weiterführende Informationen § 9a AufenthG

   16.1 Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU in anderen Glossaren

   16.2 Verwandte Themen

   16.3 Blogbeiträge zur Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU

   16.4 Glossareinträge zur Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU

   16.5 Quellen und Einzelnachweise zur Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU

Definition Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU?

Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU gemäß § 9a AufenthG (umgangssprachlich auch: europäische Niederlassungserlaubnis; Engl.: European Settlement Permit/European Permanent Residence) ist ein unbefristeter/unbegrenzter Aufenthaltstitel (§ 9a AufenthG) zum dauerhaften und zweckunabhängigen Aufenthalt in Deutschland. Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU ist gemessen an den Rechtsfolgen der beste in Deutschland verfügbare Aufenthaltstitel, da sie unbefristet ist und im Gegensatz zur Niederlassungserlaubnis nur in sehr begrenzten Ausnahmefällen erlöschen kann (siehe § 51 Abs. 9 AufenthG). Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU sollte nicht mit dem nahezu begriffsgleichen Europäischen Daueraufenthalt (§ 5 FreizüG/EU) verwechselt werden.


Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU ist der Niederlassungserlaubnis per Gesetz gleichgestellt, soweit nicht das Aufenthaltsgesetz etwas anderes vorsieht (§ 9a Abs. 1 S. 1 AufenthG). Auch hinsichtlich der Voraussetzungen verweist die Erlaubnis zum Daueraufenthalt größtenteils auf die Niederlassungserlaubnis (insbesondere hinsichtlich Sprachkenntnissen, Integrationsanforderungen und der Lebensunterhaltssicherung). Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU ist demgemäß im nationalen Recht eine Niederlassungserlaubnis sui generis mit europarechtlichen Hintergrund (Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen). In der Rechtsfolge ist der wichtigste Unterschied zwischen Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU und Niederlassungserlaubnis, dass die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU für bis zu 2 Jahre (anstatt nur 6 Monate wie die Niederlassungserlaubnis) nach Ausreise gültig bleiben kann (§ 51 Abs. 9 AufenthG) und dass diese Frist sogar schon durch einen Aufenthalt von nur wenigen Tagen unterbrochen werden kann (EuGH, Urteil vom 20.01.2022, C-432/20).

Wer braucht eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU

Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU wird grundsätzlich in den gleichen Konstellationen wie die Niederlassungserlaubnis benötigt, also für den zweckunabhängigen und dauerhaften Aufenthalt in Deutschland. Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU gemäß § 9a AufenthG hat aber spezielle Anwendungsfälle, welche sie von der Niederlassungserlaubnis unterscheiden. Das sind insbesondere die folgenden:

Beispiel: Ein vermögender US-amerikanischer Rentner, der zuvor 5 Jahre in Deutschland gearbeitet hat, hat erwachsene Kinder und ein Sommerhaus in Deutschland, wohnt aber in den USA. Während die Niederlassungserlaubnis hier aufgrund des gewöhnlichen Aufenthaltsorts außerhalb Deutschland erlöschen würde (§ 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG), reicht bei der Erlaubnis zum Daueraufenthalt eine Anwesenheit von ein paar Tagen pro Jahr aus, um das Erlöschen zu verhindern (siehe § 51 Abs. 9 AufenthG).

Wichtige Informationen Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU

Dauer Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU

Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU hat keine gemäß § 9a Abs. 1 AufenthG bestimmte Dauer, sondern ist unbegrenzt gültig. Der Aufenthalt kann mit der Erlaubnis zum Daueraufenthalt für immer erfolgen. Allerdings kann die Geltung der physischen Karte (elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)) begrenzt sein (meistens 10 Jahre). Nach 10 Jahren kann aber einfach eine neue Karte beantragt werden, ohne dass die Voraussetzungen für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU neu geprüft werden.

Verlängerung Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU

Eine Verlängerung der Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU ist nicht möglich und auch nicht notwendig, da die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU unbefristet gilt (§ 9a Abs. 1 AufenthG). Lediglich die physische Karte der Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU muss nach 10 Jahren erneuert werden. Dafür werden aber die Voraussetzungen der Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU nicht noch einmal geprüft.

Kosten Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU

Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU kostet 109 Euro Verwaltungsgebühren (§ 44a AufenthV). Anwaltskosten und eventuelle Gerichtskosten sowie Übersetzungs- und Beglaubigungskosten sind hier nicht eingerechnet.

Bearbeitungszeit Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU

Eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU hat eine relativ lange Bearbeitungszeit von 3 - 9 Monaten oder mehr, da die Behörden der Bearbeitung von Anträgen auf Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU keine Priorität geben. Die Bearbeitungszeit einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU hängt deshalb stark von der Behörde und von der Arbeitsbelastung des Sachbearbeiters ab. Es ist außerdem relevant, ob alle Voraussetzungen problemlos vorliegen und ob Dokumente nachgefordert werden müssen. Die Bearbeitungszeit kann mit einem Rechtsanwalt beschleunigt werden (Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO).

Zuständige Behörde Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU

Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt wird von den kommunalen Ausländerbehörden geprüft und erteilt (§ 71 AufenthV). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort bzw. dem Wohnort des Antragstellers (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 a) VwVfG).

Rechte und Möglichkeiten Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU

Arbeitserlaubnis Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU

Ausländer, die eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU besitzen, dürfen jede Erwerbstätigkeit ausüben (also sowohl jede abhängige Beschäftigung als auch jede selbstständige Tätigkeit). Eine Beschränkung des Umfangs der erlaubten Arbeit ist bei der Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU nicht möglich (§ 9a Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 9 Abs. 1 AufenthG). Auch eine Tätigkeit für ausländische Arbeitgeber ist mit der Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU möglich, weshalb die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU besonders nützlich für Remote-Arbeitgeber ist.

Studium, Schule, Sprachkurs Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU

Der Besuch von Studium, Schule und Sprachkurs ist mit jedem Aufenthaltstitel und deshalb auch mit der Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU möglich. Einer gesonderten Erlaubnis bedarf es hierfür im Gegensatz zur Arbeitserlaubnis nicht.

Familiennachzug Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU

Der Familiennachzug zum Inhaber einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU ist grundsätzlich immer möglich (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Der Ehegattennachzug zum Inhaber einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU ist dabei (im Vergleich zum Ehegattennachzug zum Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis) deutlich privilegiert (siehe § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 b) AufenthG). Der Nachzug von minderjährigen Kindern zum Inhaber einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU ist immer möglich (siehe § 32 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG). Der Elternnachzug zum Inhaber einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU ist hingegen nur in speziellen Ausnahmefällen möglich, wenn das Kind bereits volljährig ist (siehe § 36 AufenthG).

Reisen und Auslandsaufenthalte Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU

Die Ein- und Ausreise aus bzw. nach Deutschland ist mit der Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU unproblematisch möglich. Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU erlischt dabei im Gegensatz zu anderen Aufenthaltstiteln auch nicht bei einer Abwesenheit von mehr als 6 Monaten oder einer Abwesenheit aus nicht vorübergehendem Grund (§ 51 Abs. 1 Nr. 6, Nr. 7 AufenthG), da für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU aufgrund des europarechtlichen Hintergrunds besondere Regeln gelten (siehe § 51 Abs. 9 AufenthG). Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU erlischt deshalb nur, wenn sich der Ausländer für mehr als 12 Monate außerhalb der EU oder für mehr als 6 jahre außerhalb Deutschlands aufhält (§ 51 Abs. 9 S. 1 Nr. 3, 4 AufenthG). Für Inhaber einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU, die vorher eine Blaue Karte EU innehatten, verlängern sich die 12 Monate sogar auf 24 Monate (§ 51 Abs. 9 Nr. 3 AufenthG). Diese Erlöschensfrist wird nach der Rechtsprechung des EuGH sogar durch einen Aufenthalt in Deutschland von nur wenigen Tagen unterbrochen, was bei der Niederlassungserlaubnis nicht so ist.

Berechtigte Personengruppe Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU

Berechtigt zur Beantragung der Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU sind alle Ausländer, die sich in Deutschland aufhalten und die Voraussetzungen für die Erteilung gemäß § 9a AufenthG erfüllen. Studenten und Auszubildende können die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU nicht beantragen (§ 9a Abs. 3 Nr. 4 AufenthG). Ein Wechsel vom humanitären Schutz in die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU ist ebenfalls in der Regel nicht möglich (§ 9a Abs. 3 Nr. 1 - 3 AufenthG). Gleiches gilt bei Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis zu vorübergehenden Zwecken (manche Fälle des § 19c AufenthG; § 9a Abs. 3 Nr. 5 AufenthG). Europäische Bürger und Diplomaten können die Niederlassungserlaubnis ebenfalls nicht beantragen, da auf sie das Aufenthaltsgesetz nicht anwendbar ist (§ 1 AufenthG).

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Voraussetzungen Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU gemäß § 9a Abs. 2 AufenthG lauten wie folgt:

  1. Erfüllung der Aufenthaltszeit in Deutschland: 5 Jahre Besitz eines rechtmäßigen und nicht erloschenen Aufenthaltstitels (siehe zur Berechnung der Aufenthaltszeit § 9b AufenthG)

  2. Gesicherter Lebensunterhalt (siehe zur Berechnung des Lebensunterhalts bei der Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU § 9c AufenthG), insbesondere auch ausreichender Wohnraum (§ 9a Abs. 2 S. 1 Nr. 6 AufenthG)

  3. Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse (Niveau B1; § 9a Abs. 2 S. 2 Nr. 3 AufenthG)

  4. Vorhandensein von Grundkenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet (also Schule/Ausbildung/Studium in Deutschland oder Test Leben in Deutschland oder Einbürgerungstest abgeschlossen; § 9a Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AufenthG)

  5. Gültiger Pass und gesicherte Identität (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a, Nr. 3 AufenthG)

  6. Keine andauernden Ermittlungen/kein anhängiges Strafverfahren gegen den Antragsteller (siehe § 79 Abs. 2 AufenthG)

  7. Kein Ausweisungsinteresse (keine negativen AZR/SIS/VIS-Einträge), keine Sicherheitsgefahr, keine Vorstrafen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 AufenthG) und keine Einreisesperre (§ 11 AufenthG)

  8. Aufenthalt verstößt nicht gegen öffentliche Sicherheit oder Ordnung (also insbesondere keine relevanten Straftaten; § 9a Abs. 2 S. 1 Nr. 5 AufenthG)

Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU werden mit den entsprechenden Dokumenten nachgewiesen (z.B. weist man mit Gehaltsnachweisen den gesicherten Lebensunterhalt nach). Die Erfüllung der Voraussetzungen der Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU sind häufig Gegenstand von behördlichen und gerichtlichen Verfahren.

Benötigte Dokumente Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU

Die für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU benötigten Dokumente hängen von der zuständigen Ausländerbehörde ab. Die benötigten Dokumente für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU sind meistens auf der Website der Ausländerbehörde aufgelistet.  Welche Dokumente für die Beantragung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU benötigt werden, lässt sich nicht für alle Fälle abschließend beantworten. Grundsätzlich ist das Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU entgegen einer weitläufig verbreiteten Fehlvorstellung nicht an eine bestimmte Form (insbesondere nicht an eine Terminpflicht/Pflicht zur persönlichen Antragstellung) gebunden (VG Osnabrück, Beschluss vom 24.04.2009, 5 B 29/09).

Es hat sich in der Verwaltungspraxis der Ausländerbehörden (die dem Verwaltungsverfahrensermessen der Sachbearbeiter bei der Behörde unterliegt) herausgebildet, dass meistens mindesten die folgenden Dokumente für eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU erforderlich sind:

  1. Nachweis der Personaldaten: Antragsformular für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU (wenn kein Online-Antrag möglich ist (abhängig von jeweiliger Ausländerbehörde))

  2. Nachweis Identität und Staatsangehörigkeit: Passkopie oder Bild des Passes

  3. Nachweis der legalen Ersteinreise: Kopie des Visums, das zur erstmaligen Einreise genutzt wurde (wenn keine visumfreie Einreise von Best-Friends-Staatsangehörigen nach § 41 AufenthV) und momentaner elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)

  4. Nachweis des Einreisedatums: Bild vom Einreisestempel

  5. Nachweis des Wohnorts für Zuständigkeit der Ausländerbehörde: Meldebescheinigung

  6. Nachweis Lebensunterhaltssicherung (Wohnung): Mietvertrag mit Angabe der Größe der Wohnung und Nachweis Zahlung der Mietkosten (z.B. Bankauszüge); bei Eigentumswohnungen ist der Mietvertrag durch Grundbuchauszug und Kaufvertrag zu ersetzen

  7. Nachweis Lebensunterhaltssicherung (Krankenversicherung): Krankenversicherungsbestätigung und falls vom Sachbearbeiter gefordert auch Leistungsbeschreibung und Bestätigung über ausreichenden Leistungsumfang der Krankenversicherung durch die BaFin

  8. Nachweis Lebensunterhaltssicherung (Finanzielle Ressourcen täglicher Bedarf): Unbefristeter Arbeitsvertrag mit bestandener Probezeit, nachgewiesen durch die Arbeitgeberbescheinigung und mindestens 3 Gehaltsabrechnungen

  9. Nachweis der Sprachkenntnisse: Sprachzertifikat B1

  10. Nachweis der Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland: Integrationskurszertifikat, Einbürgerungstest-Zertifikat oder Schul-, Ausbildungs- oder Studienabschluss aus Deutschland

  11. Sonstige Formalia:

Vorteile Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU

Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU hat die folgenden Vorteile:

  • Mobilität in der EU: Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU kann in jedem EU Mitgliedstaat als befristeter Aufenthaltstitel anerkannt werden (siehe in Deutschland § 38a AufenthG).

  • Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU erlischt selbst bei einer Abwesenheit von mehr als 6 Monaten nicht und die Erlöschensfrist wird selbst durch einen kurzfristigen Aufenthalt unterbrochen (§ 51 Abs. 9 AufenthG).

  • Gesicherter Aufenthalt: Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU kann nicht so einfach wie eine Aufenthaltserlaubnis entzogen werden (§ 51 Abs. 2 AufenthG).

  • Unabhängigkeit vom Arbeitsvertrag: Da die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU unabhängig vom Arbeitsvertrag ist, kann sie nach dem Ende des Arbeitsvertrages nicht entzogen werden (§ 9 AufenthG).

  • Einbürgerungsmöglichkeit mit Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU: Für die Ausländer, die mit Ihrem Aufenthaltstitel keine Einbürgerung beantragen können, ist die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU für die Einbürgerung Pflicht (siehe § 10 Abs. 1 Nr. 2 StAG).

  • Weniger Verwaltungsaufwand: Mit der Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU sind keine Termine oder Anträge mehr notwendig, da die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU nicht verlängert werden muss (§ 9 AufenthG).

Weg von der Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU zur Niederlassungserlaubnis

Ein Wechsel von der Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU zur Niederlassungserlaubnis hat keine Praxisrelevanz.

Weg von der Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU zur Einbürgerung

Die Einbürgerung mit der Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU ist der Regelfall der Einbürgerung (siehe § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StAG). Die Einbürgerung mit der Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU ist also unproblematisch möglich.

Nächste Schritte Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU

Prüfen Sie zunächst, ob Sie die Voraussetzungen für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU erfüllen. Besonders praxisrelevant sind hier die Erfüllung der 5 Jahre Aufenthaltszeit, die Lebensunterhaltssicherung und die B1-Sprachkenntnisse. Danach müssen Sie bei Ihrer Ausländerbehörde herausfinden, welche Dokumente für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU erforderlich sind. Anschließend müssen Sie die erforderlichen Dokumente per Post oder auf anderem Wege (häufig online) bei der Ausländerbehörde einreichen, um die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU zu beantragen. Unsere Anwälte beraten Sie gerne zu den spezifischen Voraussetzungen und unterstützen Sie bei der Antragstellung. → Zur Terminbuchung

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Rechtsgrundlage Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU

Die Rechtsgrundlage der Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU sind auf nationaler Ebene die §§ 9a, 9b und 9c AufenthG. Hintergrund der §§ 9a ff. AufenthG ist die europäische Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, welche mit den §§ 9a ff. AufenthG in deutsches Recht umgesetzt wurde. Im Übrigen sind auch Teile der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) auf die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU anwendbar (z.B. hinsichtlich der Gebühren, §§ 44 AufenthV). Sekundäre Rechtsgrundlagen der Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU sind die entsprechenden Verwaltungsanweisungen (insbesondere die Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministerium des Innern zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009 und die Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin (VAB) und die entsprechende Rechtsprechung (insbesondere die Rechtsprechung des EuGH).

Wichtige Urteile zur Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU

Die wichtigsten Urteile zur Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU sind die folgenden:

  • Abwesenheitszeiten/fristen werden bei der Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU schon durch eine Einreise von wenigen Tagen unterbrochen (EuGH, Urteil vom 20.01.2022, C-432/20).

  • Für die Erteilung der Erlaubnis zum Daueraufenthalt der EU gelten hinsichtlich der Rentenversicherungsbeiträge (angemessene Altersvorsorge) die gleichen Maßstäbe wie bei der Niederlassungserlaubnis (VGH Mannheim, Urteil vom 02.02.2011 - 11 S 1198).

  • Der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG steht der Besitz einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach § 9a AufenthG nicht entgegen (BVerwG, Urteil vom 19.03.2013 - 1 C 12.12).

Häufige Fragen zur Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU

Wann bekommt man Daueraufenthalt EU?

Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU wird grundsätzlich unter den gleichen Bedingungen wie die Niederlassungserlaubnis EU erteilt (siehe § 9a AufenthG). Im Unterschied zur Niederlassungserlaubnis werden jedoch keine 60 Monate Einzahlung in die Rentenversicherung, sondern nur 5 Jahre rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland verlangt. Dies kann in bestimmten Konstellationen (z.B. für Freiberufler, die nicht in die Rentenversicherung einzahlen) ein erheblicher Vorteil sein.

Wie erhalte ich eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung für die EU?

Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU ist keine “dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung” für die EU. Ein solcher Aufenthaltstitel existiert auch nicht, da das Aufenthaltsrecht (bis auf das Schengen-Visum) von den Mitgliedstaaten und nicht von der EU umgesetzt wird. Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU kann jedoch unter Umständen in anderen EU-Staaten anerkannt werden, womit sie faktisch das gleiche wie eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung sein kann.

Quellenverzeichnis zur Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU 

(Behördenressourcen und Literatur)

[1] Bundesministerium des Innern, Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Freizügigkeitsgesetz/EU (AVV zum FreizügG/EU) vom 3. Februar 2016

[2] Bundesministerium des Innern M. Migration, Integration; Flüchtlinge; Europäische Harmonisierung, Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009, § 9a AufenthG

[3] Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU in den Verfahrenshinweisen zum Aufenthalt in Berlin (VAB), Stand: 23.12.2025, § 9a AufenthG

[4] Bergmann/Dienelt/Dollinger, Kommentar zum Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 9a

[5] NK-AuslR/Müller, 3. Aufl. 2023, AufenthG § 9a

[6] Huber/Mantel, Aufenthaltsgesetz/Asylgesetz, 4. Aufl. 2025, AufenthG § 9a

[7] BeckOK AuslR/Maor, 46. Ed. 1.10.2025, AufenthG § 9a Rn. 1-20

[8] BeckOK MigR/Beiderbeck, 24. Ed. 1.1.2026, AufenthG § 9a Rn. 1-10

[9] Huber in Huber/Eichenhofer/Endres de Oliveira AufenthaltsR | Teil 1. Aufenthaltsgesetz Rn. 1079 | 2. Auflage 2025

[10] Lisken/Denninger/Bäcker, Handbuch des Polizeirechts, 8. Aufl. 2026, Kap. 8 Rn. 71

[11] Erbs/Kohlhaas/Hadamitzky/Senge, Strafrechtliche Nebengesetze (AufenthG), 259. EL Oktober 2025, § 9a

[12] Sieweke: Aktuelle Rechtsfragen zur Daueraufenthaltserlaubnis-EU, Aufsatz von Sieweke, ZAR 2014, 186

[13] Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (Daueraufenthaltsrichtlinie)

[14] § 9a Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332)

Letzte Aktualisierung: 02.01.2026


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