Glossar Fiktionsbescheinigung
Kategorie: Visa & Residence Permits (Aufenthaltsdokument nach §§ 80 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5 AufenthG)
Autor: Dipl.-Jur. Mirko Vorreuter (LL.B.), Rechtsanwalt und Fachanwalt für Migrationsrecht (Lizenzprüfung über Bundesweites Amtliches Anwaltsverzeichnis möglich)
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Bildbeschreibung: Das Bild zeigt ein verbindliches Muster (Trägervordruck) einer Fiktionsbescheinigung gemäß Anlage D3 AufenthG (Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz). Der Trägervordruck ist mit den persönlichen Daten des Inhabers auszufüllen. Es ist außerdem die Art der Fiktionsbescheinigung (§ 81 Abs. 3 S. 1 oder S. 2 oder § 81 Abs. 4 AufenthG) festzuhalten, indem die nicht anzuwendenden Bestimmungen auf dem Trägervordruck durchgestrichen (bzw. mit “xxxxx” übermalt) werden. In die Fiktionsbescheinigung sind im Feld “Nebenbestimmungen” die Regeln des vorhergehenden Aufenthaltstitels zu übernehmen.
Die Fiktionsbescheinigung ist bei Ausstellung vom Sachbearbeiter zu unterschreiben und mit einem Dienstsiegel zu versehen.
Inhaltsverzeichnis
1. Wie sieht eine Fiktionsbescheinigung aus (Bild)?
2. Definition Fiktionsbescheinigung/Fiktionswirkung
3. Wer braucht eine Fiktionsbescheinigung?
4. Beispiel zur Fiktionsbescheinigung/Fiktionswirkung
5. Wichtige Informationen zur Fiktionsbescheinigung
5.1 Dauer der Fiktionsbescheinigung
5.2 Verlängerung der Fiktionsbescheinigung
5.3 Kosten der Fiktionsbescheinigung
5.4 Bearbeitungszeit der Fiktionsbescheinigung
5.5 Zuständige Behörde Fiktionsbescheinigung
6. Rechte und Möglichkeiten Fiktionsbescheinigung/Fiktionswirkung
6.1 Arbeitserlaubnis mit Fiktionsbescheinigung/Fiktionswirkung
6.2 Studium, Schule, Sprachkurs mit der Fiktionsbescheinigung
6.3 Familiennachzug mit der Fiktionsbescheinigung
6.4 Reisen und Auslandsaufenthalte mit der Fiktionsbescheinigung
6.5 Berechtigte Personengruppe Fiktionsbescheinigung
7. Voraussetzungen Fiktionsbescheinigung/Fiktionswirkung
8. Benötigte Dokumente Fiktionsbescheinigung
9. Fiktionsbescheinigung online beantragen
10. Vorteile Fiktionsbescheinigung
11. Aufenthaltsverfestigung mit Fiktionsbescheinigung
11.1 Weg von der Fiktionsbescheinigung zur Niederlassungserlaubnis
11.2 Weg von der Fiktionsbescheinigung zur Einbürgerung
11.3 Nächste Schritte Fiktionsbescheinigung
12. Rechtsgrundlage Fiktionsbescheinigung
13. Wichtige Gesetze zur Fiktionsbescheinigung
14. Wichtige Urteile zur Fiktionsbescheinigung
15. Häufige Fragen zur Fiktionsbescheinigung
16. Weiterführende Informationen
16.1 Fiktionsbescheinigung in anderen Glossaren
16.2 Verwandte Themen
16.3 Blogbeiträge zur Fiktionsbescheinigung
16.4 Glossareinträge zur Fiktionsbescheinigung
16.5 Quellen und Einzelnachweise zur Fiktionsbescheinigung
Definition Fiktionsbescheinigung
Die Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 5 AufenthG (auch: Fiktionsvisum; Englisch: Fictional Visa/Fictional Permit/Temporary Permit) ist ein Aufenthaltsdokument eigener Art, dass die Fortgeltung eines abgelaufenen Aufenthaltstitels (sogenannte Fiktionswirkung) bescheinigt. Die Fiktionsbescheinigung ist damit rechtstheoretisch kein eigener Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 2 AufenthG, auch wenn sie faktisch eine ähnliche Wirkung hat. Die Fiktionsbescheinigung wird bei einem abgelaufenen Aufenthaltstitel insbesondere bei der Ausreise (Nachweis, dass kein Overstay stattfindet) und bei der Wiedereinreise (Nachweis, dass ein Aufenthaltsrecht besteht) benötigt, um die Einreise- und Aufenthaltserlaubnis trotz abgelaufenen Aufenthaltstitels nachzuweisen. Auch für Arbeitgeber besitzt die Fiktionsbescheinigung eine praktische Bedeutsamkeit, da mit der Fiktionsbescheinigung der Nachweis einer Arbeitserlaubnis trotz abgelaufenen Aufenthaltstitels erbracht werden kann und muss (§ 4a Abs. 5 AufenthG).
Wer braucht eine Fiktionsbescheinigung?
Jeder Ausländer, der in Deutschland sein bestehendes Aufenthaltsrecht nachweisen muss und dessen Aufenthaltstitel oder erlaubte visumfreie Aufenthaltszeit abgelaufen ist, benötigt eine Fiktionsbescheinigung. Zwar begründet die Fiktionsbescheinigung kein eigenes Aufenthaltsrecht, sondern bescheinigt nur das gesetzlich bestehende Aufenthaltsrecht bzw. die gesetzlich bestehende Fiktionswirkung (deklaratorische Wirkung der Fiktionsbescheinigung). In der Praxis spielt dieser Unterschied allerdings kaum eine Rolle, da ein Recht, das nicht per Bescheinigung nachweisbar ist, in der Praxis nicht durchsetzbar ist. Dies gilt insbesondere bei der Wiedereinreise in den Schengen-Raum nach einem Auslandsaufenthalt. Auch sind Arbeitgeber verpflichtet, eine gültige formelle Arbeitserlaubnis für drittstaatsangehörige Arbeitnehmer zu kontrollieren, aufzubewahren und nachzuweisen (§ 4a Abs. 5 AufenthG). Dies gilt selbst dann, wenn materiell-rechtlich eine Arbeitserlaubnis offensichtlich vorhanden ist und nur die Fiktionsbescheinigung nicht ausgestellt wurde. Ein weiterer Anwendungsfall von Fiktionsbescheinigungen sind zivilrechtliche Nachweispflichten (z.B. Anbieter von Sperrkonten, Vermieter und Banken).
In der Praxis haben viele Ausländer keine Fiktionsbescheinigung, obwohl ihnen eine solche zusteht (Ausstellung von Amts wegen, § 81 Abs. 5 AufenthG), da die Behörden sehr restriktiv bei der Ausstellung sind. Dies führt immer wieder zu Problemen für diese Ausländer (siehe z.B. Fall der japanischen Kirchenmusikerin Mizuki Ikeya aus Stuttgart). Ausländer*innen sind deshalb gut beraten, eine Fiktionsbescheinigung einzuholen, wenn der erlaubte Aufenthalt abgelaufen ist. Nach der Rechtsprechung besteht insoweit ohne Fiktionsbescheinigung sogar die Gefahr, dass eine vorübergehende Inhaftierung bei Polizeikontrollen zur Klärung des Aufenthaltsstatus erfolgen kann (OVG Bremen, Beschluss vom 17.09.2010, Az. 1 B 140/10).
Beispiel: Die Blaue Karte EU eines indischen Ingenieurs in Deutschland ist abgelaufen und er möchte Heimaturlaub machen. Obwohl vor dem Ablauf des Aufenthaltstitels ein Verlängerungsantrag gestellt wurde, hat die Behörde keine Fiktionsbescheinigung ausgestellt und den Verlängerungsantrag auch noch nicht beschieden. Der indische Ingenieur möchte nun reisen und benötigt hierfür eine Fiktionsbescheinigung, um an der Grenze kein Bußgeld wegen Überziehung der Blauen Karte zu erhalten und nach seinem Heimaturlaub wieder nach Deutschland einreisen zu können.
Wichtige Informationen zur Fiktionsbescheinigung
Dauer Fiktionsbescheinigung
Die Fiktionswirkung ist unbegrenzt gültig, auch über mehrere Jahre. Sie endet erst, wenn über den Erteilungs- oder Verlängerungsantrag (positiv oder negativ) entschieden wurde. Die Fiktionsbescheinigung (welche die Fiktionswirkung bescheinigt) ist allerdings nach dem Verwaltungsverfahrensermessen der Sachbearbeiter zu befristen. In Fällen, in denen die Sachbearbeiter von einem rechtmäßigen Aufenthalt ausgehen, wird die Fiktionsbescheinigung meist für 6 - 12 Monate ausgestellt. In Fällen, in denen die Sachbearbeiter von einem rechtswidrigen Aufenthalt ausgehen, wird die Fiktionsbescheinigung lediglich für 1 - 3 Monate ausgestellt. In Fällen, in denen Sachbearbeiter eine zeitnahe Abschiebung vorbereiten, wird die Fiktionsbescheinigung nur für einzelne Wochen oder gar einzelne Tage ausgestellt. Die Dauer von Fiktionsbescheinigungen ist (insbesondere im humanitären Aufenthaltsrecht) häufig Gegenstand von behördlich-anwaltlichen Verfahren.
Verlängerung Fiktionsbescheinigung
Die Verlängerung der Fiktionsbescheinigung ist unbegrenzt oft möglich. Rein theoretisch kann sogar ein jahrelanger Aufenthalt mit der Fiktionsbescheinigung erfolgen.
Kosten Fiktionsbescheinigung
Die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung kostet 13 Euro Verwaltungsgebühr (§ 47 Abs. 1 Nr. 8 AufenthV).
Bearbeitungszeit Fiktionsbescheinigung
Die Bearbeitungszeit einer Fiktionsbescheinigung ist häufig Gegenstand von gerichtlichen Eilverfahren. Häufig reagieren die Behörden selbst auf mehrmalige Anfragen zur Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung nicht, obwohl dies rechtswidrig ist. Die gelebte Rechtswirklichkeit weicht hier erheblich von der rechtstheoretischen Ausgangslage ab, da Fiktionsbescheinigungen restriktiv und langsam ausgestellt werden, obwohl sie sofort und ohne Voraussetzungen ausgestellt werden müssen (§ 81 Abs. 5 AufenthG). Häufig wird dann nach Ablauf des Aufenthaltstitels eine Fiktionsbescheinigung zum Reisen oder zum Nachweis der Arbeitserlaubnis benötigt. Da diese Fälle häufig zeitlich dringlich sind, ist die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung häufig Gegenstand von Verfahren zum Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung vor den Verwaltungsgerichten (§ 123 VwGO).
Zuständige Behörde Fiktionsbescheinigung
Für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung sind die kommunalen Ausländerbehörden (§ 71 Abs. 1 S. 1 AufenthG) zuständig. Die zuständige Behörde richtet sich bei der Aufenthaltserlaubnis nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Antragstellers (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 a) VwVfG). Dies ist meistens der Wohnort. Die Zuständigkeit der Ausländerbehörden kann mit dem BAMF-NAvI recherchiert werden.
Rechte und Möglichkeiten Fiktionsbescheinigung
Arbeitserlaubnis Fiktionsbescheinigung
Das Arbeiten ist mit einer Fiktionsbescheinigung erlaubt, wenn der Aufenthaltstitel, auf dem die Fiktionsbescheinigung beruht, ebenfalls das Arbeiten erlaubt hat. Die Fiktionsbescheinigung begründet insofern keine eigenen Rechte, sondern verlängert nur “fiktiv” die bisher bestehenden Aufenthaltsrechte (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Das Arbeiten mit der Erlaubnisfiktion (§ 81 Abs. 3 AufenthG) ist nie erlaubt, da bei der Erlaubnisfiktion nur der visumfreie Aufenthalt verlängert wird und der visumfreie Aufenthalt nie das Arbeiten erlaubt (Ausnahme Nichtbeschäftigungsfiktionen).
Studium, Schule, Sprachkurs Fiktionsbescheinigung
Der Besuch von Studium, Schule und Sprachkurs ist mit der Fiktionsbescheinigung möglich, da es hierfür (im Gegensatz zur Arbeitserlaubnis) keiner gesonderten Erlaubnis bedarf.
Familiennachzug Fiktionsbescheinigung
Der Familiennachzug zum Inhaber einer Fiktionsbescheinigung ist möglich, wenn der Aufenthaltstitel, auf dem die Fiktionsbescheinigung beruht, ebenfalls den Familiennachzug ermöglicht hat. Die Fiktionsbescheinigung begründet insofern keine eigenen Rechte, sondern verlängert nur “fiktiv” die bisher bestehenden Aufenthaltsrechte (§ 81 Abs. 4 AufenthG).
Reisen und Auslandsaufenthalte Fiktionsbescheinigung
Die Ein- und Ausreise aus bzw. nach Deutschland ist mit der Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG (Fortgeltungsfiktion) möglich. Mit der Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 AufenthG (Erlaubnisfiktion) ist die Wiedereinreise nach Deutschland nicht möglich. Im Übrigen gelten die allgemeinen Erlöschensbestimmungen, die für den zugrunde liegenden Aufenthaltstitel gelten (siehe § 51 AufenthG).
Berechtigte Personengruppe Fiktionsbescheinigung
Berechtigt für den Erhalt einer Fiktionsbescheinigung sind alle nicht europäischen Ausländer (Drittausländer), die während eines legalen Aufenthalts einen Aufenthaltstitel beantragt haben (§ 81 Abs. 5 AufenthG). Dies gilt nicht, wenn die Beantragung aus einem Schengen-Visum heraus stattgefunden hat (§ 81 Abs. 4 S. 2 AufenthG). Inhaber von Schengen-Visa erhalten demgemäß keine Fiktionsbescheinigung. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels im Fall der Fortgeltungsfiktion verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen (§ 81 Abs. 4 S. 2 AufenthG). Im Falle eines zu späten Antrags aus dem visumfreien Aufenthalt heraus (Erlaubnisfiktion), gilt zumindest die Abschiebung als ausgesetzt (§ 81 Abs. 3 S. 2 AufenthG).
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Voraussetzungen Fiktionsbescheinigung
Die Fiktionsbescheinigung wird ausgestellt, wenn aus einem bestehenden rechtmäßigen Aufenthalt heraus die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels beantragt wird. Wenn die Beantragung aus einem visumfreien Aufenthalt heraus beantragt wird, spricht man von einer “Erlaubnisfiktion” (§ 81 Abs. 3 AufenthG). Wenn die Beantragung mit einem bestehenden Aufenthaltstitel stattfindet, spricht man von einer “Fortgeltungsfiktion” (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Die Fiktionsbescheinigung ist von Amts wegen, also ohne Antrag auszustellen, wenn der erlaubte Aufenthalt endet und vor dem Ende des erlaubten Aufenthalts ein Antrag gestellt wurde. Die Behörde hat dabei kein Ermessen.
Die rechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung sind gemäß die folgenden:
Rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland
aufgrund visumfreien Aufenthalts (dann Erlaubnisfiktion, § 81 Abs. 3 AufenthG) oder
aufgrund eines bestehenden Aufenthaltstitels (dann Fortgeltungsfiktion, § 81 Abs. 4 AufenthG)
Die Beantragung eines Aufenthaltstitels ist erfolgt (z.B. online oder im Termin oder per Post)
Der beantragte Aufenthaltstitel wurde noch nicht abgelehnt oder stattgegeben
Der beantragte Aufenthaltstitel wird mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erteilt werden
Weitere Voraussetzungen gibt es für die Fiktionsbescheinigung nicht. In der Praxis verlangen die Ausländerbehörden aber häufig einen “Anlass” (z.B. eine bevorstehende Reise oder eine Vorlageaufforderung des Arbeitgebers) zur Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung. Diese Vorgehensweise ist allerdings rechtswidrig, da die Fiktionsbescheinigung von Amts wegen und ohne Voraussetzungen auszustellen ist. Gleichwohl haben Betroffene ohne Anwalt kaum eine Möglichkeit, sich gegen diese restriktive Haltung der Behörden zu wehren.
Benötigte Dokumente Fiktionsbescheinigung
Da die Fiktionsbescheinigung kein Aufenthaltstitel, sondern nur ein Aufenthaltsdokument ist, hat sie keine Dokumentenanforderungen im engeren Sinne. Ausgehend von den Voraussetzungen sind allerdings in der Regel mindestens die folgenden Dokumente für die Beantragung (bzw. der Durchsetzung eines von Gesetzes wegen bestehenden Anspruchs) einer Fiktionsbescheinigung notwendig:
Nachweis der Zuständigkeit der Ausländerbehörde: Meldebescheinigung
Nachweis des rechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland: Pass (visumfreie Einreise/Erlaubnisfiktion) oder bestehender Aufenthaltstitel (Fortgeltungsfiktion)
Nachweis eines vor Ablauf des rechtmäßigen Aufenthalts gestellten Antrags: Screenshot von der Antragstellung oder Eingangsbestätigung von der Behörde
Keine Ausschlussgründe: Keine Beantragung der Fiktionsbescheinigung mit einem Schengen-Visum
Die konkret benötigten Dokumente für die Fiktionsbescheinigungen hängen allerdings stark von der zuständigen Ausländerbehörde ab. Welche Dokumente für die Beantragung einer Fiktionsbescheinigung benötigt werden, lässt sich deshalb nicht für alle Fälle abschließend beantworten.
Fiktionsbescheinigung online beantragen
Die Fiktionsbescheinigung kann online bei der Ausländerbehörde beantragt werden, die zuständig ist. Der Link zu den Online-Anträgen einer Fiktionsbescheinigung bei den kommunalen Ausländerbehörden sind für die 7 größten Städte wie folgt:
Vorteile Fiktionsbescheinigung
Eine Fiktionsbescheinigung hat die folgenden Vorteile:
Legaler Aufenthaltsstatus nachweisbar trotz Überschreitung der erlaubten Aufenthaltsdauer (bestehender Aufenthaltstitel oder 90 Tage für Best-Friends-Staaten gemäß § 41 AufenthV)
Fortsetzung der Erwerbstätigkeit trotz abgelaufenem Aufenthaltstitel möglich
Möglichkeit der sofortigen Erwerbsaufnahme bei eAT-Bestellung (anstatt bei eAT-Abholung; § 81 Abs. 5a AufenthG)
Einreise nach Deutschland trotz abgelaufenem Aufenthaltstitel möglich (Fortgeltungsfiktionsbescheinigung, § 81 Abs. 4 AufenthG)
Vermeidung von Overstay-Vorwürfen (§ 95 Abs. 1 AufenthG) an der Grenze bei Ausreise, wenn Aufenthaltstitel bereits abgelaufen
Weg von der Fiktionsbescheinigung zur Niederlassungserlaubnis
Eine Fiktionsbescheinigung kann in eine Niederlassungserlaubnis umgewandelt werden, wenn die Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis und die Niederlassungserlaubnis erfüllt sind. Rein rechtstheoretisch ist hierfür ein Argument, dass bei Erfüllung der Voraussetzungen für beides (also vorgehende Aufenthaltserlaubnis und nachgehende Niederlassungserlaubnis) die Aufenthaltserlaubnis nur für eine juristische Sekunde erteilt müsste. Wenn die Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis jedoch nicht erteilt sind, kann die Ausländerbehörde die Fiktionswirkung durch Ablehnung beenden. Die Umwandlung einer Fiktionsbescheinigung in eine Niederlassungserlaubnis hat keine große praktische Relevanz.
Weg von der Fiktionsbescheinigung zur Einbürgerung
Die Einbürgerung mit der Fiktionsbescheinigung ist grundsätzlich möglich, da die Fiktionsbescheinigung nur eine Ersatzbescheinigung für einen anderen Aufenthaltstitel ist. Die Einbürgerung mit der Fiktionsbescheinigung ist allerdings nur möglich, wenn der Aufenthaltstitel, auf dem die Fiktionsbescheinigung beruht (der also “fiktiv verlängert” wurde) auch zur Einbürgerung berechtigt. Der Aufenthaltstitel, auf dem die Fiktionsbescheinigung beruht, muss außerdem erteilbar sein. Wenn also Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel fehlen, kann auch die Einbürgerung auf Grundlage dieses fiktiv verlängerten Aufenthaltstitels nicht erfolgen.
Nächste Schritte Fiktionsbescheinigung
In der Praxis am wichtigsten ist bei der Fiktionsbescheinigung, dass Sie den Antrag rechtzeitig vor Ablauf der 90-Tage Frist oder vor Ablauf Ihres Aufenthaltstitels gestellt haben. Nur dann lösen Sie die Fiktionswirkung aus. Ein nach Ablauf der erlaubten Aufenthaltsfrist gestellter Antrag löst die Fiktionswirkung nur nach Ermessen der Behörde aus (§ 81 Abs. 4 S. 2 AufenthG). Am besten ist die rechtzeitige Antragstellung durch einen Screenshot oder eine Bestätigungsmail oder eine Absendebeleg von der Post nachweisbar. Die reine Terminbuchung oder der reine Versuch einer Terminbuchung (z.B. E-Mail “hallo ich möchte einen Termin buchen”) ist nach der Rechtsprechung keine Antragstellung, in der Praxis aber oftmals geduldet bzw. ausgelegt als Antrag. Sollten Sie Anspruch auf eine Fiktionsbescheinigung haben, kann der Anspruch darauf binnen weniger Tage mit einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO beim Verwaltungsgericht durchgesetzt werden. Unsere Anwälte beraten Sie gerne zu den spezifischen Voraussetzungen. → Zur Terminbuchung
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Rechtsgrundlage Fiktionsbescheinigung
Rechtsgrundlage für die Fiktionsbescheinigung ist § 81 Abs. 5 AufenthG. Gemäß § 81 Abs. 5 AufenthG ist dem Ausländer eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen, wenn die Voraussetzungen der Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 3 AufenthG oder § 81 Abs. 4 AufenthG vorliegen. Im weiteren Sinne Rechtsgrundlage für die Fiktionsbescheinigung ist auch die Norm, die den ursprünglichen legalen Aufenthalt begründet (z.B. § 18b AufenthG (Fortgeltungsfiktion) oder § 41 AufenthV (Erlaubnisfiktion)).
Wichtige Gesetze zur Fiktionsbescheinigung
Die wichtigsten Gesetze zur Fiktionsbescheinigung sind die folgenden:
Wichtige Urteile zur Fiktionsbescheinigung
Die wichtigsten Urteile zur Fiktionsbescheinigung sind die folgenden:
Beantragt ein Ausländer, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet rechtmäßig ist, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, ist ihm eine Fiktionsbescheinigung auszustellen, ohne dass es darauf ankommt, ob ihm der Aufenthaltstitel letztlich zu erteilen sein wird (VGH Mannheim Beschl. v. 26.10.2022 – 11 S 1467/22).
Die Fiktionsbescheinigung ist dem Ausländer ohne Antrag von Gesetzes wegen/von Amts wegen auszustellen. Es bedarf also keines Antrags für die Fiktionsbescheinigung (BayVGH Beschl. v. 16.6.2015 – 10 C 15.241, BeckRS 2015, 48005 Rn. 10).
Eine Fiktionsbescheinigung entfaltet nur deklaratorische, nicht aber konstitutive Wirkung (VGH München, Beschluss vom 25.08.221, 10 CS 21.1957).
Die Fortbestandsfiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG greift auch dann ein, wenn der Antrag auf verlängerung verspätet gestellt wird, wenn die Verspätung nur so geringfügig ist, dass ein innerer Zusammenhang zwischen Ablauf des Titels und des Antrags gewahrt ist (OVG Münster, Beschluss vom 23.03.2006, 18 B 120/06).
Häufige Fragen zur Fiktionsbescheinigung
Was ist eine Fiktionsbescheinigung?
Eine Fiktionsbescheinigung ist ein befristetes Dokument, das von der Ausländerbehörde ausgestellt wird, wenn über einen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels noch nicht endgültig entschieden wurde (siehe § 81 Abs. 5 AufenthG). Der Name leitet sich aus dem juristischen Begriff der „Fiktion“ ab: Das Gesetz fingiert, also tut so, als ob der bisherige rechtmäßige Aufenthalt oder der beantragte Status bis zur Entscheidung der Behörde weiterhin besteht, damit die betroffene Person nicht in die Illegalität rutscht. Die Fiktionsbescheinigung soll den Druck aus den Verfahren nehmen, da Ausländer aufgrund der Fiktionswirkung nicht immer auf eine Verlängerung angewiesen sind. In der Praxis wird die Fiktionsbescheinigung allerdings auch für Fälle genutzt, in denen die Ausländerbehörde nicht willens ist, dem Verlängerungsantrag stattzugeben, ihn aber auch nicht ablehnen will.
Was ist der Unterschied zwischen Fiktionsbescheinigung und Aufenthaltstitel?
Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass die Fiktionsbescheinigung selbst kein eigenständiger Aufenthaltstitel ist, sondern lediglich ein Nachweis über ein bestehendes vorläufiges Aufenthaltsrecht. Während ein Aufenthaltstitel (wie eine Aufenthaltserlaubnis) ein dauerhaftes oder längerfristig befristetes Recht zum Verbleib verbrieft, dient die Fiktionsbescheinigung nur dazu, die Zeit der Bearbeitung oder Prüfung durch die Behörde rechtlich zu überbrücken. Da die Fiktionsbescheinigung bzw. die Fiktionswirkung jedoch die gleichen Rechte und Pflichten hat wie der Aufenthaltstitel, auf Grundlage dessen sie ausgestellt wird, kommt ihr faktisch die gleiche Wirkung wie ein Aufenthaltstitel zu. Nach der Rechtsprechung sind Zeiten der Fiktionswirkung außerdem genauso wie Zeiten mit einem Aufenthaltstitel für die Niederlassungserlaubnis und die Einbürgerung anzurechnen. Dies ist nur konsequent, da es nicht die Schuld des Ausländers ist, wenn der Aufenthaltstitel nicht verlängert wird, obwohl eine Verlängerung rechtzeitig beantragt wurde.
Ist die Fiktionsbescheinigung eine Arbeitserlaubnis?
Ob eine Fiktionsbescheinigung zur Arbeit berechtigt, hängt davon ab, welchen Status der Inhaber zuvor hatte oder welcher Titel beantragt wurde. Wenn die Bescheinigung nach § 81 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt wurde (Fortgeltungsfiktion), bleiben alle Rechte des vorherigen Aufenthaltstitels bestehen – war darin eine Arbeitserlaubnis enthalten, darf man also weiterhin arbeiten. Wenn der vorhergehende Aufenthaltstitel keine Arbeitserlaubnis innehatte, dann berechtigt auch die Fiktionsbescheinigung nicht zur Arbeit. Es gibt allerdings die Möglichkeit, die Erwerbstätigkeit in der Fiktionsbescheinigung (abweichend vom Aufenthaltstitel) explizit zu erlauben (siehe etwa § 81 Abs. 5a AufenthG). Dies macht beispielsweise bei Studenten, die aus dem § 16b AufenthG in § 18b AufenthG wechseln, Sinn und wird auch teilweise so praktiziert.
Was darf ich mit Fiktionsbescheinigung?
Die Fiktionsbescheinigung vermittelt exakt die gleichen Rechte wie der Aufenthaltstitel, auf Grundlage dessen sie erteilt wird. Mit einer Fiktionsbescheinigung darfst du dich also weiterhin legal in Deutschland aufhalten und, sofern die „Fortgeltungsfiktion“ angekreuzt ist, auch weiterhin deinen bisherigen Tätigkeiten wie Arbeit oder Studium nachgehen. Das Reisen ist jedoch eingeschränkt: Nur mit einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz ist die Wiedereinreise nach Deutschland nach einem Auslandsaufenthalt (z. B. Urlaub) problemlos möglich. Mit einer Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 3 AufenthG (Erlaubnisfiktion), die etwa erteilt wird, wenn ein Aufenthaltstitel nach einer visumfreien Einreise beantragt wird, ist das Reisen nicht möglich.
Fiktionsbescheinigung in anderen Glossaren
Die Fiktionsbescheinigung ist auch in den folgenden Glossaren zu finden:
Quellen und Einzelnachweise zur Fiktionsbescheinigung
(Behördenressourcen und Literatur)
[1] Visumhandbuch, Fiktionsbescheinigung, 70. Ergänzungslieferung, Stand: 12/2019
[2] Verwaltungsanweisungen zum Aufenthalt in Berlin (VAB), Stand 18.02.2025, § 81
[4] BeckOK AuslR/Kluth, 46. Ed. 1.10.2024, AufenthG § 81 Rn. 43-47a
[5] BeckOK MigR/Zimmerer, 24. Ed. 1.1.2026, AufenthG § 81 Rn. 35-37
[6] Bergmann/Dienelt/Samel, Kommentar zum Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 81
[7] Erbs/Kohlhaas/Hadamitzky/Senge, Strafrechtliche Nebengesetze (AufenthG), 259. EL Oktober 2025, § 81
[8] Huber/Mantel/Eichhorn, Aufenthaltsgesetz/Asylgesetz, 4. Aufl. 2025, AufenthG § 81
[9] Huber in Huber/Eichenhofer/Endres de Oliveira AufenthaltsR | Teil 1. Aufenthaltsgesetz Rn. 1592-1596 | 2. Auflage 2025, VI. Eintritt der Fiktionswirkung (§ 81 Abs. 2 bis 7 AufenthG)
[10] Maor in Kluth/Hornung/Koch ZuwanderungsR-HdB | § 4 Aufenthalt (Voraussetzungen, Aufenthaltszwecke, Integration) Rn. 71-72 | 4. Auflage 2025, 4. Die Fiktionsbescheinigung
Lisken/Denninger/Bäcker, Handbuch des Polizeirechts, 8. Aufl. 2026, Kap. 8 Rn. 74
[11] Sade: Kein „Besitz der Aufenthaltserlaubnis“ nach § 55 I, II AufenthG bei Fortgeltungsfiktion (BVerwG, Urt. v. 16.11.2023 – 1 C 32.22), ZAR 2024, 115
[12] Fiktionswirkungen und Fiktionsbescheinigungen, Hinweis zum Aufsatz von Dr. Sebastian Klaus in InfAuslR 2019, 261, LSK 2019, 35811106
[13] Hans-Peter Welte: Die aufenthaltsrechtliche Bedeutung der Fortgeltungsfiktion des § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. InfAuslR 2012, 89
[14] Die aufenthaltsrechtliche Bedeutung der Fortgeltungsfiktion des § 84 II 2 AufenthG, Hinweis zum Aufsatz von Dr. Hans-Peter Welte in InfAuslR 2012, 89, LSK 2012, 110485
Letzte Aktualisierung: 02.02.2026
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