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Rekordzahl an Untätigkeitsklagen wegen Einbürgerung in Berlin

Richter liest eine Klageschrift

Berlin erlebt aktuell eine Rekordzahl an Einbürgerungsklagen. Allein im laufenden Jahr gingen beim Verwaltungsgericht Berlin fast 2.000 sogenannte Untätigkeitsklagen ein – Tendenz steigend. Hintergrund ist die große Zahl an Anträgen: 75.000 neue sowie 40.000 Altanträge liegen derzeit beim Landesamt für Einwanderung (LEA) vor. Die Verwaltung kommt mit der Bearbeitung nicht hinterher, obwohl die Innenverwaltung dem LEA eine „hohe Effizienz bei der Bearbeitung“ bescheinigt.


Was ist eine Untätigkeitsklage?

Eine Untätigkeitsklage, auch Verpflichtungsklage genannt, kann erhoben werden, wenn eine Behörde nicht innerhalb einer angemessenen Frist über einen Antrag entscheidet (§ 75 VwGO). Im Fall der Einbürgerung bedeutet dies, dass Antragstellende notfalls gerichtlich erzwingen können, dass ihr Einbürgerungsantrag bearbeitet wird. Ziel ist nicht unbedingt nur die gerichtliche Entscheidung über die Einbürgerung selbst, sondern vor allem die Durchsetzung der gesetzlich vorgeschriebenen Bearbeitungsfrist (sogenannte Bescheidungsklage).


Anwälte und Untätigkeitsklagen: Ein lukratives Geschäftsmodell

Gefördert wird die enorme Zahl der Untätigkeitsklagen auch durch die migrationsrechtliche Fachanwaltschaft in Berlin. Die steigende Zahl der Klagen eröffnet auch ein Geschäftsfeld für Anwälte. Kanzleien werben mit dem Versprechen beschleunigter Verfahren und locken Antragstellende an. Dies gilt insbesondere für eine Anwältin in einer bestimmten Facebook-Gruppe zu Untätigkeitsklagen und zwei migrationsrechtliche Kanzleien aus dem Verbraucherbereich.


Doch diese Praxis kann paradox wirken: Statt schnellerer Bearbeitung entstehen oft zusätzliche Verzögerungen und Kosten. Die Berliner Innenverwaltung betont, dass Untätigkeitsklagen das Verfahren insgesamt verlangsamen können, obwohl sie rechtlich dazu dienen sollen, Bearbeitungsdefizite zu beheben. Dies ist allerdings zu pauschal und spiegelt nicht den Detailgrad juristischer Auseinandersetzungen um Einbürgerungen und Untätigkeitsklagen vor den Verwaltungsgerichten wieder. Aus anwaltlicher Perspektive ist grundsätzlich dazu zu raten, nach Ablauf der drei Monate Untätigkeitsklage zu erheben.


Diskussion um die Frist: Drei Monate oder zwölf?

Zusätzlich brisant wird das Thema, wenn man die Fristen betrachtet: Derzeit muss das LEA über einen Einbürgerungsantrag in der Regel innerhalb von drei Monaten entscheiden. In der Vergangenheit gab es Pläne der Bundesregierung, diese Frist auf zwölf Monate zu verlängern. Kritik daran kommt vor allem aus dem Bereich der Anwälte und der Migrant:innenorganisationen, da eine Verlängerung die Rechte der Antragstellenden deutlich einschränken würde und Untätigkeitsklagen erst später möglich wären.


Landesamt für Einwanderung und Untätigkeitsklage

Innensenatorin Iris Spranger kündigte Unterstützung für das LEA an und ließ das Prozessreferat personell verstärken, um die wachsende Zahl an Untätigkeitsklagen zu bewältigen. Dennoch zeigt der Fall Berlin, wie stark Einbürgerungsverfahren durch steigende Antragszahlen, begrenzte Verwaltungsressourcen und die rechtlichen Möglichkeiten der Antragstellenden unter Druck geraten können. Für Anwält:innen bleibt das Thema ein zweischneidiges Feld: wirtschaftlich interessant, aber rechtlich und organisatorisch komplex.


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