Glossar CEO-Visum
Kategorie: Visa & Residence Permits (Aufenthaltstitel als kurzfristiges oder langfristiges Visum oder befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Nr. 2 AufenthG)
Autor: Dipl.-Jur. Mirko Vorreuter (LL.B.), Rechtsanwalt und Fachanwalt für Migrationsrecht (Lizenzprüfung über Bundesweites Amtliches Anwaltsverzeichnis möglich)

Bildbeschreibung: Das Bild zeigt ein verbindliches Muster eines CEO-Visums von der Auslandsvertretung (Botschaften und (General)Konsulate) nach dem Muster der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 über eine einheitliche Visagestaltung. Die Verordnung (EG) Nr. 1683/95 über eine einheitliche Visagestaltung ist mit § 59 AufenthV in deutsches Recht umgesetzt worden. Die Visumsmarke ist in der Anlage D13a der AufenthV abgedruckt.
Wenn das CEO-Visum nicht im Ausland von der Auslandsvertretung, sondern im Inland von der Ausländerbehörde als “elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)” i.S.d. § 78 AufenthG erteilt wird, richtet sich das Muster des CEO-Visums nach der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige, die regelmäßig angepasst wird. Das CEO-Visum kann dann gemäß § 78a AufenthG in Ausnahmefällen auch als Klebeetikett (“Visumsticker”) von der Ausländerbehörde in den Pass geklebt werden. Das entsprechende Muster des Klebeetiketts ist im Gegensatz zum elektronischen Aufenthaltstitel nicht europarechtlich in der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002, sondern national in der Anlage D14 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 Aufenthaltsgesetz) geregelt.
Unter “Anmerkungen Remarks” (oder auf dem Zusatzblatt) ist der Umfang der erlaubten Erwerbstätigkeit einzutragen (§ 4a AufenthG). Unter “Anmerkungen/Remarks” ist weiterhin die materielle Gültigkeitsdauer des Visums einzutragen, wenn diese von der formellen Gültigkeitsdauer abweicht (z.B. wegen eines ablaufenden Passes (“Titel materiell gültig bis …”)).
Inhaltsverzeichnis
1. Wie sieht ein CEO-Visum aus (Bild)?
2. Definition CEO-Visum
3. Wer braucht ein Visum für CEO-Visum?
4. Beispiel CEO-Visum
5. Wichtige Informationen zum CEO-Visum
5.1 Dauer CEO-Visum
5.2 Verlängerung CEO-Visum
5.3 Kosten CEO-Visum
5.4 Bearbeitungszeit für CEO-Visum
5.5 Zuständige Behörde für CEO-Visum
6. Rechte und Möglichkeiten CEO-Visum
6.1 Arbeitserlaubnis mit dem CEO-Visum
6.2 Studium, Schule, Sprachkurs mit dem CEO-Visum
6.3 Familiennachzug mit dem CEO-Visum
6.4 Reisen und Auslandsaufenthalte mit dem CEO-Visum
6.5 Berechtigte Personengruppe CEO-Visum
7. Voraussetzungen CEO-Visum
8. Benötigte Dokumente CEO-Visum
9. CEO-Visum online beantragen
10. Vorteile CEO-Visum
11. Aufenthaltsverfestigung mit CEO-Visum
11.1 Weg vom CEO-Visum zur Niederlassungserlaubnis
11.2 Weg vom CEO-Visum zur Einbürgerung
11.3 Nächste Schritte CEO-Visum
12. Rechtsgrundlage CEO-Visum
13. Wichtige Gesetze zum CEO-Visum
14. Wichtige Urteile zum CEO-Visum
15. Häufige Fragen zum CEO-Visum
16. Weiterführende Informationen
16.1 CEO-Visum in anderen Glossaren
16.2 Verwandte Themen
16.3 Blogbeiträge zum CEO-Visum
16.4 Glossareinträge zum CEO-Visum
16.5 Quellen und Einzelnachweise zum CEO-Visum
Definition CEO-Visum
Das CEO-Visum gemäß § 3 BeschV (juristisch korrekt: Aufenthaltstitel für leitende Angestellte, vertretungsberechtigte Mitglieder des Organs einer juristischen Person und Unternehmensspezialisten; Engl.: CEO-Visa) bezeichnet meist ein kurzfristiges Schengen-Visum, das zur Wahrnehmung von Führungsaufgaben (insbesondere Unternehmensleitung/Unternehmensprojekte in Deutschland) erteilt wird. Das CEO-Visum weist große Ähnlichkeiten zum Schengen-Visum als Geschäftsvisum (§ 16 BeschV) auf, wobei das CEO-Visum stärker auf einen tatsächlichen Arbeitseinsatz im Inland ausgerichtet ist.
Das CEO-Visum kann auch als langfristiges Visum erteilt werden. In der Praxis wird allerdings für den langfristigen Aufenthalt von Führungskräften meistens ein Fachkrafttitel (insbesondere die Blaue Karte EU gemäß § 18g AufenthG) gewählt, weshalb das langfristige CEO-Visum sich faktisch auf Fälle beschränkt, in denen der Antragsteller keine in Deutschland anerkannte Ausbildung hat.
Wer braucht das CEO-Visum?
Das CEO-Visum gemäß § 3 BeschV wird von allen Vorstandsmitgliedern, CEO`s, Führungskräften und Unternehmensspezialisten benötigt, die in Deutschland einer unternehmenslenkenden Tätigkeit nachgehen wollen und nicht die Voraussetzungen für ein Arbeitsvisum (z.B. im Hinblick auf die Anerkennung der Qualifikationen) erfüllen. In der Praxis spielt das CEO-Visum vor allem für kurzfristige Unternehmensprojekte (z.B. Gründung einer Tochtergesellschaft in Deutschland) eine Rolle, wobei es jedoch oftmals vom deutlich voraussetzungsärmeren Geschäftsvisum verdrängt (§ 16 BeschV) wird. Das CEO-Visum für Führungskräfte spielt auch eine praktische Rolle, wenn eine bestimmte Arbeitserlaubnis nicht mehr verlängert werden kann (z.B. bei Spezialitätenköchen gemäß § 11 Abs. 2 BeschV).
Beispiel: Ein US-amerikanischer Geschäftsführer eines Luftfahrtunternehmens kommt mit einem CEO-Visum nach Deutschland, um in München die Geschäftspartner der deutschen Niederlassung des Unternehmens kennenzulernen.
Wichtige Informationen zum CEO-Visum
Dauer CEO-Visum
Das CEO-Visum im engeren Sinne zur Ersteinreise gemäß § 6 Abs. 3 AufenthG (D-Visum zur Beschäftigung) wird meistens für die Dauer von 6 - 12 Monaten erteilt (siehe Visumhandbuch). Aufenthaltstitel für CEO`s werden im Inland grundsätzlich für die Dauer des Arbeitsvertrages bzw. der Entsendung befristet. Wenn der Arbeitsvertrag unbefristet ist, wird das CEO-Visum für eine Dauer von 4 Jahren ausgestellt (§ 18 Abs. 4 AufenthG).
Verlängerung CEO-Visum
Eine Verlängerung des CEO-Visums (als Aufenthaltserlaubnis) ist möglich, solange der Arbeitsvertrag/Bestellungsvertrag weiterhin besteht. Der Verlängerungsantrag kann einfach bei der Ausländerbehörde eingereicht werden.
Kosten CEO-Visum
Die Gebührenhöhe beträgt für die Erteilung eines nationalen Visums für CEO`s (Kategorie „D“) 75 Euro und für die Verlängerung eines nationalen Visums (Kategorie „D“) 25 Euro (§ 45 Abs. 2 AufenthV). Wenn das CEO-Visum im Inland bei der Ausländerbehörde beantragt wird (CEO-Visum als Aufenthaltserlaubnis), beträgt die Gebührenhöhe 100 Euro (§ 45 Nr. 1 AufenthV). Anwaltskosten und eventuelle Gerichtskosten sowie Übersetzungs- und Beglaubigungskosten können fallspezifisch ebenfalls anfallen.
Bearbeitungszeit CEO-Visum
CEO-Visa werden bei der Ersterteilung in der Regel prioritär von den Auslandsvertretungen und Ausländerbehörden bearbeitet, da es sich um eine wichtige Form von Arbeitsvisa handelt und Arbeitsmigration nach Deutschland (aus den meisten Ländern) erwünscht ist. Die Bearbeitungszeit liegt in der Regel durchschnittlich bei 1 - 4 Monaten, abhängig von der Behörde und der Qualität der eingereichten Unterlagen. Nach 3 Monaten kann Untätigkeitsklage erhoben werden, um den Antrag auf Erteilung eines CEO-Visum`s zu beschleunigen (§ 75 VwGO).
Zuständige Behörde CEO-Visum
Bei der Beantragung als nationales Visum (langfristiges CEO-Visum) oder als Schengen-Visum (kurzfristiges Geschäftsvisum) sind die Auslandsvertretungen (Botschaften und Konsulate) zuständig. Wenn das CEO-Visum im Inland beantragt werden soll (Aufenthaltserlaubnis für CEO`s), sind die Ausländerbehörden zuständig (§ 71 Abs. 1 AufenthG).
Rechte und Möglichkeiten CEO-Visum
Arbeitserlaubnis CEO-Visum
Das CEO-Visum berechtigt zu der Beschäftigung, zu der es erteilt wird (sogenannte Arbeitgeberbindung). Der Umfang der erlaubten Beschäftigung wird in den Nebenbestimmungen (“Anmerkungen/Remarks” auf der Plastikkarte oder im sogenannten Zusatzblatt) festgelegt. Andere Beschäftigungen sind mit dem CEO-Visum grundsätzlich nicht erlaubt (siehe § 4a Abs. 2 AufenthG), es sei denn es handelt sich um eine sogenannte “Nichtbeschäftigungsfiktion” (z.B. eine Geschäftsreise). Die selbstständige Tätigkeit (Erwerbstätigkeit) ist mit dem CEO-Visum grundsätzlich nicht erlaubt, es sei denn sie ist in den Nebenbestimmungen (“Anmerkungen/Remarks” auf der Plastikkarte oder im Zusatzblatt) erlaubt (wird z.B. manchmal in Berlin so gehandhabt).
Studium, Schule, Sprachkurs CEO-Visum
Der Besuch von Studium, Schule und Sprachkurs ist mit jedem Aufenthaltstitel und also auch mit dem CEO-Visum möglich. Einer gesonderten Erlaubnis bedarf es hierfür nicht.
Familiennachzug CEO-Visum
Der Familiennachzug zum Inhaber eines CEO-Visums ist grundsätzlich immer möglich (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Beim CEO-Visum ist sogar der Eltern- und Stiefelternnachzug zum volljährigen Kind möglich, wenn das CEO-Visum nach dem 01.03.2024 erteilt wurde (siehe § 36 Abs. 3 AufenthG).
Reisen und Auslandsaufenthalte CEO-Visum
Die Ein- und Ausreise aus bzw. nach Deutschland ist mit dem CEO-Visum unproblematisch möglich, solange das CEO-Visum gültig ist. Für das Reisen mit einem abgelaufenen CEO-Visum wird eine Fiktionsbescheinigung benötigt. Auslandsaufenthalte sind mit dem CEO-Visum bis zu 6 Monate möglich (§ 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG). Das CEO-Visum erlischt jedoch auch schon vor Ablauf von 6 Monaten, wenn die Ausreise aus nicht vorübergehendem Grund erfolgt (§ 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG). Das stärkste Indiz für eine Ausreise aus einem nicht vorübergehendem Grund ist die Abmeldung der Wohnung (sogenannte Meldelücke).
Berechtigte Personengruppe CEO-Visum
Berechtigt für den Erhalt eines CEO-Visums sind alle nicht-europäischen Ausländer (Drittausländer), die eine unternehmerische Leitungsfunktion in Deutschland ausüben. Dies umfasst gemäß § 3 BeschV die folgenden Personengruppen:
leitende Angestellte und Führungskräfte (z.B. Abteilungsleiter in einem Konzern)
Mitglieder des Organs einer juristischen Person, die zur gesetzlichen Vertretung berechtigt sind (z.B. Vorstand einer AG)
Personen, die über unternehmensspezifische Spezialkenntnisse verfügen
Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Position nicht nur abstrakt im Arbeitsvertrag/Geschäftsführerdienstvertrag benannt sein darf. Eine rein formale Stellung ist für die Annahme eines leitenden Angestellten bzw. CEO nicht ausreichend. Es ist notwendig, dass der Ausländer mit diesen Befugnissen tatsächlich als leitender Angestellter oder CEO tätig werden soll (OVG Koblenz BeckRS 2020, 648; VG Potsdam BeckRS 2022, 7049; VG Düsseldorf BeckRS 2016, 53097).
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Voraussetzungen CEO-Visum
Die Voraussetzungen eines CEO-Visums unterscheiden sich danach, welche Art des CEO-Visums (leitender Angestellter, Organmitglied, Unternehmensspezialist) beantragt wird und ob das CEO-Visum im Ausland bei den Auslandsvertretungen (Botschaften und Konsulate) oder im Inland bei der Ausländerbehörde beantragt wird. Es muss bei den Voraussetzungen außerdem zwischen dem langfristigen (ab 90 Tage) und dem kurzfristigen (bis 90 Tage) CEO-Visum unterschieden werden.
Die Voraussetzungen für ein langfristiges CEO-Visum sind grundsätzlich wie folgt:
Antragsteller ist leitender Angestellter (§ 3 Nr. 1 BeschV) oder Mitglied des Organs einer juristischen Person/des Unternehmens (§ 3 Nr. 2 BeschV) oder Unternehmensspezialist (§ 3 Nr. 3 BeschV)
Antragsteller besitzt die Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrung, um die Leitungsfunktion auch in Deutschland auszuüben (sonst ist der Antrag unplausibel)
Antragsteller bezieht ein überdurchschnittliches Gehalt (sonst ist der Antrag unplausibel)
Antragsteller übt die Leitungsfunktion auch tatsächlich in Deutschland aus (kein CEO-Visum bei nur formell eingeräumter Leitungsfunktion)
Bundesagentur für Arbeit hat der Beschäftigung zugestimmt (§ 18 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG)
Berufsausübungserlaubnis wurde erteilt oder zugesagt, wenn eine solche erforderlich ist (§ 18 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG)
Antragsteller und Arbeitgeber versichern, dass die Tätigkeit auch tatsächlich ausgeübt werden soll (Vermeidung von Scheinbeschäftigungen, § 18 Abs. 2 Nr. 4a AufenthG)
Behörde übt das Ermessen positiv für den Antragsteller aus (§ 19c Abs. 1 AufenthG ist eine Ermessensnorm)
Lebensunterhaltssicherung: vollwertige Krankenversicherung (“substitutive” Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 3 AufenthG) und ausreichender Wohnraum
Gültiger Pass und gesicherte Identität (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a, Nr. 3 AufenthG)
Keine andauernden Ermittlungen/kein anhängiges Strafverfahren gegen den Antragsteller (siehe § 79 Abs. 2 AufenthG)
Kein Ausweisungsinteresse (keine negativen AZR/SIS/VIS-Einträge), keine Sicherheitsgefahr, keine Vorstrafen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 AufenthG) und keine Einreisesperre (§ 11 AufenthG)
Keine speziellen Ablehnungsgründe (z.B. § 10 AufenthG) und keine Erlöschensgründe (§ 51 AufenthG) vorhanden
Bei Erstbeantragung als Aufenthaltserlaubnis im Inland: Legale Ersteinreise mit Visum gemäß § 5 Abs. 2 AufenthG (wenn nicht Best-Friends-Staatsangehöriger, § 41 AufenthV)
Diese Voraussetzungen gelten grundsätzlich auch für das kurzfristige CEO-Visum. Das kurzfristige CEO-Visum hat in der Praxis allerdings deutlich geringere Voraussetzungen, da es sich lediglich um eine Form des Schengen-Visums handelt, welches dazu genutzt wird die Nichtbeschäftigungsfiktion des § 30 BeschV i.V.m. § 3 BeschV auszuüben. Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist in diesem Fall nicht erforderlich, da § 18 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG für Schengen-Visa nicht gilt.
Notwendige Dokumente CEO-Visum
Bei der Beantragung des CEO-Visums ist hinsichtlich der Dokumente ein besonderes Augenmerk auf den Arbeitsvertrag zu legen, da dieser als Nachweis der Leitungsfunktion dient, welche notwendig für das CEO-Visum ist. CEO-Visa werden außerdem von den Behörden vertieft auf die sogenannte “Plausibilität” geprüft, da das CEO-Visum sich aufgrund seiner Voraussetzungslosigkeit dazu eignet, andere Vorschriften der Arbeitsmigration zu umgehen. Insofern benötigen die meisten Arbeitsvisa eine anerkannte Ausbildung in Deutschland (Fachkräfteeinwanderung). Viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber versuchen diesen Anerkennungsprozess zu umgehen, indem sie ein CEO-Visum beantragen. Die Behörden schauen sich deshalb die Befugnisse im Arbeitsvertrag sehr genau an und prüfe insbesondere auch, ob die Leitungsfunktion schlüssig aus dem bisherigen Lebenslauf des Antragstellers hervorgeht.
Im Allgemeinen sind für die Beantragung eines CEO-Visums die folgenden Dokumente erforderlich:
Antragsformular (VIDEX-Formular bei Beantragung als Visum im Ausland; bei Antrag als Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde spezifisch je nach Behörde (z.B. Kontaktformular oder Terminbuchung))
Gültiger Reisepass (gültig bis mindestens 3 Monate nach geplanter Ausreise aus Deutschland, der Pass muss mindestens 2 leere Seiten aufweisen und innerhalb der vorangegangenen 10 Jahre ausgestellt sein)
Unterschriebener Arbeitsvertrag in deutscher oder englischer Sprache
Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis der Bundesagentur für Arbeit
Lebenslauf aus dem schlüssig hervorgeht, dass die Leitungsposition auch tatsächlich ausgeübt werden kann
Für Geschäftsführer: Eintragung im Handelsregister und Prokura; Für Spezialisten: begründete Stellungnahme des Arbeitgebers, warum potenzieller Arbeitnehmer besonders qualifiziert und geeignet für die angestrebte Tätigkeit ist
Nachweis einer Kranken- und Unfallversicherung gem. EU-Norm (Geltungsbereich für den gesamten EU-Raum; Mindestdeckungssumme: 30.000,- € inkl. Abdeckung von Rücktransport im Krankheits- oder Todesfall; gültig ab Tag der Einreise für den gesamten Aufenthalt)
Sonstige Formalia:
Nur bei Beantragung mit Bevollmächtigtem (z.B. Rechtsanwalt): Vollmacht
bei Beantragung als Visum in einem Land, das nicht das Heimatland ist: gültiger Aufenthaltstitel des jeweiligen Landes
Gebühren für den Aufenthaltstitel
Lichtbild (Passfoto) das den Normen der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 entspricht; siehe dazu auch Musterbilder des Auswärtigen Amts
Abhängig von der Behörde: Datenschutzerklärung/Zustimmung zur Datenverarbeitung
Falls der Name des Ausländers in den vorgelegten Dokumenten vom Namen im Pass abweicht: Urkunde über die Namensänderung
CEO-Visum online beantragen
Das CEO-Visum kann in der Regel nicht online beantragt werden, da es eine vergleichsweise geringe Praxisrelevanz hat. Das CEO-Visum muss deshalb sowohl im Ausland bei der Auslandsvertretung als auch bei der Ausländerbehörde im Termin beantragt werden, soweit nicht eine Beantragung über das allgemeine Kontaktformular möglich ist.
Vorteile CEO-Visum
Aufenthalt in Deutschland und mehrfache Einreisen nach Deutschland möglich.
Studium oder Sprachkurs ist in Deutschland möglich.
Arbeitserlaubnis für Deutschland mit CEO-Visum auch ohne anerkannte Ausbildung möglich.
CEO-Visum wird häufig prioritär von den Behörden bearbeitet.
Umwandlung des (langfristigen) CEO-Visum in Niederlassungserlaubnis möglich.
Umwandlung des (langfristigen) CEO-Visum in Einbürgerung möglich.
Weg vom CEO-Visum zur Niederlassungserlaubnis
Das kurzfristige CEO-Visum (Schengen-Visum) kann nicht in eine Niederlassungserlaubnis umgewandelt werden. Das langfristige CEO-Visum (§ 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 BeschV) kann nach den allgemeinen Regeln nach 5 Jahren in eine Niederlassungserlaubnis umgewandelt werden (§§ 9, 9a AufenthG), wenn die Voraussetzungen vorliegen. Die Privilegierungen für Fachkräfte bei der Beantragung der Niederlassungserlaubnis (§ 18c AufenthG) gelten für das CEO-Visum nicht.
Weg vom CEO-Visum zur Einbürgerung
Eine Einbürgerung mit dem CEO-Visum ist möglich, da der Aufenthaltstitel für CEO’s nicht in § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StAG ausgeschlossen ist.
Nächste Schritte CEO-Visum
Wenn Sie ein CEO-Visum beantragen wollen, sollten Sie zunächst prüfe, ob Ihre Leitungsposition hinreichend plausibel dargelegt werden kann. Einen besonderen Schwerpunkt bilden hierbei in der Regel die Befugnisse gemäß dem Arbeitsvertrag (z.B. das Recht, Mitarbeiter zu kündigen oder im Namen des Unternehmens Verträge zu schließen). Sie sollten für die Beantragung des CEO-Visums außerdem überprüfen, ob Ihr Gehalt über dem entsprechenden durchschnittlichen Gehalt in Deutschland liegt (Entgeltatlas), um zu vermeiden, dass Ihr Antrag als unplausibel abgewiesen wird. Wenn Sie alle Voraussetzungen für das CEO-Visum erfüllen, können Sie den Antrag bei der Behörde stellen (z.B. online oder im Behördentermin). Unsere Anwälte beraten Sie gerne zu den spezifischen Voraussetzungen und unterstützen Sie bei der Antragstellung. → Zur Terminbuchung
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Rechtsgrundlage CEO-Visum
Rechtsgrundlage für das langfristige CEO-Visum ist § 19c Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit § 3 BeschV. Gemäß § 3 BeschV kann die Zustimmung kann erteilt werden für leitende Angestellte, Mitglieder des Organs einer juristischen Person, die zur gesetzlichen Vertretung berechtigt sind, oder Personen, die für die Ausübung einer inländischen qualifizierten Beschäftigung über besondere, vor allem unternehmensspezifische Spezialkenntnisse verfügen. Rechtsgrundlage für das kurzfristige (Schengen-)CEO-Visum ist § 6 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit § 30 Nr. 1 BeschV.
Wichtige Gesetze CEO-Visum
Wichtige Urteile CEO-Visum
Als ein "Unternehmens-Spezialist" im Sinne des § 3 Nr. 3 BeschV ist eine Person anzusehen, die über spezifische (Fach-)Kenntnisse verfügt, die für die vorgesehene Beschäftigung im Unternehmen in besonderer Weise relevant und für den Arbeitgeber von besonderem Nutzen sind (VGH Mannheim Beschl. v. 4.10.2022 – 11 S 3478/21).
Eine rein formale Stellung ist für die Annahme eines leitenden Angestellten nicht ausreichend. Es ist notwendig, dass der Ausländer mit diesen Befugnissen tatsächlich als leitender Angestellter tätig werden soll (OVG Koblenz BeckRS 2020, 648; VG Potsdam BeckRS 2022, 7049; VG Düsseldorf BeckRS 2016, 53097).
Maßgebliche Kriterien für die Annahme einer leitenden Stellung sind die Berechtigung zur selbstständigen Personalentscheidung, Generalvollmacht oder Prokura und die im Wesentlichen weisungsfreie Wahrnehmung von Aufgaben (OVG Koblenz, Beschluss vom 13.01.2020, 7 B 11770/19.OVG).
Häufige Fragen CEO-Visum
Welche Berufsgruppen qualifizieren sich für das CEO-Visum?
Das CEO-Visum hängt nicht vom Beruf, sondern von der Position im Unternehmen ab. Das CEO-Visum kann erteilt werden für leitende Angestellte, Mitglieder des Organs einer juristischen Person, die zur gesetzlichen Vertretung berechtigt sind, oder Unternehmensspezialisten (§ 3 BeschV).
Wird für das CEO-Visum ein anerkannter Abschluss und ein bestimmtes Gehalt verlangt?
Nein, das CEO-Visum benötigt weder einen anerkannten Abschluss noch ein bestimmtes Gehalt. Gleichwohl wird die Behörde den Antrag aufgrund fehlender Plausibilität ablehnen, wenn überhaupt keine Qualifikationen oder nur ein geringes Gehalt vorhanden sind.
Gibt es einen Unterschied zwischen Geschäftsvisum und CEO-Visum?
Ja, das (kurzfristige) CEO-Visum ist eine Art des Geschäftsvisum. Beide Visaarten unterscheiden sich jedoch inhaltlich und vom Zweck. Dies gilt nicht für das langfristige CEO-Visum.
CEO-Visum in anderen Glossaren
Quellen und Einzelnachweise zum CEO-Visum
(Behördenressourcen und Literatur)
[2] BeckOK AuslR/Klaus, 46. Ed. 1.10.2025, BeschV § 3 Rn. 1-55
[3] Kluth/Hornung/Koch ZuwanderungsR-HdB/Breidenbach, 4. Aufl. 2025, § 4 Rn. 386-391
[4] Klaus/Hammer: Ermessensentscheidungen bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln in Fällen der Erwerbsmigration, Aufsatz von Klaus, Hammer, ZAR 2020, 2
[5] Spezialitätenkoch als Unternehmens-Spezialist?, Hinweis zum Aufsatz von Dr. Christopher Hilgenstock in ArbRAktuell 2022, 597, LSK 2022, 46816533
Letzte Aktualisierung: 20.02.2026
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