Glossar Praktikumsvisum
Kategorie: Visa & Residence Permits (Aufenthaltstitel als befristetes Visum nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Alt. 2 AufenthG)
Autor: Dipl.-Jur. Mirko Vorreuter (LL.B.), Rechtsanwalt und Fachanwalt für Migrationsrecht (Lizenzprüfung über Bundesweites Amtliches Anwaltsverzeichnis möglich)

Bildbeschreibung: Das Bild zeigt ein verbindliches Muster eines Praktikumvisums von der Auslandsvertretung (Botschaften und (General)Konsulate) nach dem Muster der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 über eine einheitliche Visagestaltung. Die Verordnung (EG) Nr. 1683/95 über eine einheitliche Visagestaltung ist mit § 59 AufenthV in deutsches Recht umgesetzt worden. Die Visumsmarke ist in der Anlage D13a der AufenthV abgedruckt.
Wenn das Praktikumsvisum nicht im Ausland von der Auslandsvertretung, sondern im Inland von der Ausländerbehörde als “elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)” i.S.d. § 78 AufenthG erteilt wird, richtet sich das Muster des Visums nach der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige, die regelmäßig angepasst wird. Das Praktikumsvisum kann dann gemäß § 78a AufenthG in Ausnahmefällen auch als Klebeetikett (“Visumsticker”) von der Ausländerbehörde in den Pass geklebt werden. Das entsprechende Muster des Klebeetiketts ist im Gegensatz zum elektronischen Aufenthaltstitel nicht europarechtlich in der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002, sondern national in der Anlage D14 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 Aufenthaltsgesetz) geregelt.
Unter “Anmerkung/Remarks” (oder auf dem Zusatzblatt) ist im Falle des Praktikumsvisums (wie bei jedem Arbeitsvisum) der Umfang der erlaubten Erwerbstätigkeit/Beschäftigung einzutragen (siehe § 4a AufenthG). Unter “Anmerkungen/Remarks” ist weiterhin die materielle Gültigkeitsdauer des Visums einzutragen, wenn diese von der formellen Gültigkeitsdauer abweicht (z.B. wegen eines ablaufenden Passes (“Titel materiell gültig bis …”)).
Inhaltsverzeichnis
1. Wie sieht ein Praktikumsvisum aus (Bild)?
2. Definition Praktikumsvisum
3. Wer braucht ein Praktikumsvisum?
4. Beispiel Praktikumsvisum
5. Wichtige Informationen zum Praktikumsvisum
5.1 Dauer Praktikumsvisum
5.2 Verlängerung Praktikumsvisum
5.3 Kosten Praktikumsvisum
5.4 Bearbeitungszeit für Praktikumsvisum
5.5 Zuständige Behörde für Praktikumsvisum
6. Rechte und Möglichkeiten Praktikumsvisum
6.1 Arbeitserlaubnis mit dem Praktikumsvisum
6.2 Studium, Schule, Sprachkurs mit dem Praktikumsvisum
6.3 Familiennachzug mit dem Praktikumsvisum
6.4 Reisen und Auslandsaufenthalte mit dem Praktikumsvisum
6.5 Berechtigte Personengruppe Praktikumsvisum
7. Voraussetzungen Praktikumsvisum
8. Benötigte Dokumente Praktikumsvisum
9. Praktikumsvisum online beantragen
10. Vorteile Praktikumsvisum
11. Aufenthaltsverfestigung mit Praktikumsvisum
11.1 Weg vom Praktikumsvisum zur Niederlassungserlaubnis
11.2 Weg vom Praktikumsvisum zur Einbürgerung
11.3 Nächste Schritte Praktikumsvisum
12. Rechtsgrundlage Praktikumsvisum
13. Wichtige Gesetze zum Praktikumsvisum
14. Wichtige Urteile zum Praktikumsvisum
15. Häufige Fragen zum Praktikumsvisum
16. Weiterführende Informationen
16.1 Praktikumsvisum in anderen Glossaren
16.2 Verwandte Themen
16.3 Blogbeiträge zum Praktikumsvisum
16.4 Glossareinträge zum Praktikumsvisum
16.5 Quellen und Einzelnachweise zum Praktikumsvisum
Definition Praktikumsvisum
Das Praktikumsvisum (auch: Praktikantenvisum; Englisch: Internship Visa/Intern Visa) ist ein befristeter Aufenthaltstitel (Visum gemäß § 6 Abs. 3 AufenthG) für einen Beschäftigungsaufenthalt in Deutschland, das zum Aufenthalt, zur Einreise und zur begrenzten Arbeit in Deutschland berechtigt. Der Gebrauch der Bezeichnung “Praktikumsvisum” ist dabei uneinheitlich, da es viele verschiedene Arten von Praktikumsvisa gibt (Praktika zu Weiterbildungszwecken (§ 15 BeschV), Studienbezogenes Praktikum EU (§ 16e AufenthG) und Praktika im Rahmen des Studiums in Deutschland (§ 16b AufenthG).
Wer braucht ein Praktikumsvisum?
Alle nichteuropäischen Ausländer, die in Deutschland ein Praktikum, eine Hospitation oder ein Volontariat absolvieren wollen, benötigen ein Prakiktumsvisum. Zwar können Praktika (insbesondere Pratika von Studenten) auch mit anderen Aufenthaltstiteln durchgeführt werden (z.B. Job Seeker Visa (§ 20 AufenthG) oder unter Umständen auch Studienvisum gemäß § 16b AufenthG). Wenn jedoch kein anderer Aufenthaltszweck, der zur Beschäftigung berechtigt, vorhanden ist (also insbesondere kein Vollzeitarbeitsvertrag), kann das Praktikumsvisum erteilt werden. Ein großer Vorteil dabei ist, dass Praktikumsvisa nicht die gleichen Gehaltsvoraussetzungen wie Arbeitsvisa haben.
Beispiel: Eine britische Staatsangehörige möchte nach der Schule für 3 Monate bei einem deutschen Unternehmen ein Praktikum machen und hierfür ein Praktikumsvisum beantragen, um sich auf das Studium in Großbritannien vorzubereiten.
Wichtige Informationen zum Praktikumsvisum
Dauer Praktikumsvisum
Das Praktikumsvisum wird grundsätzlich für die Dauer des Praktikumsvertrages befristet. Dies ist der Regelfall bei Ausbildungs- und Arbeitsvisa.
Verlängerung Praktikumsvisum
Das Praktikumsvisum kann (als Aufenthaltserlaubnis) verlängert werden, solange das Praktikum fortbesteht.
Kosten Praktikumsvisum
Die Gebührenhöhe beträgt für die Erteilung eines Praktikumsvisums (Kategorie „D“) 75 Euro (§ 45 AufenthV). Anwaltskosten und eventuelle Gerichtskosten sowie Übersetzungs- und Beglaubigungskosten können fallspezifisch anfallen.
Bearbeitungszeit Praktikumsvisum
Praktikumsvisa werden meist vergleichsweise zügig bearbeitet, da Arbeitsmigration nach Deutschland (aus den meisten Ländern) erwünscht ist. Die Bearbeitungszeit hängt aber maßgeblich davon ab, in welchem Land der Antrag gestellt wird und wie ausgelastet die Behörde ist.. Die Bearbeitungszeit liegt in der Regel durchschnittlich bei 1 - 4 Monaten, abhängig von der Behörde und der Qualität der eingereichten Unterlagen.
Zuständige Behörde Praktikumsvisum
Für die Erteilung eines Praktikumvisums sind gemäß § 71 Abs. 2 AufenthG die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig. Wenn das Praktikumsvisum im Inland als Aufenthaltserlaubnis beantragt wird, sind die Ausländerbehörden zuständig.
Rechte und Möglichkeiten Praktikumsvisum
Arbeitserlaubnis Praktikumsvisum
Das Praktikumsvisum berechtigt ausschließlich zu der Praktikumstätigkeit, für welche es erteilt wurde. Der Umfang der erlaubten Beschäftigung wird in den Nebenbestimmungen (“Anmerkungen/Remarks” auf der Plastikkarte oder im sogenannten Zusatzblatt) festgelegt. Andere Beschäftigungen sind mit dem Praktikumsvisum grundsätzlich nicht erlaubt (siehe § 4a Abs. 2 AufenthG). Die selbstständige Tätigkeit (Erwerbstätigkeit) ist mit dem Praktikumsvisum ebenfalls nicht erlaubt.
Studium, Schule, Sprachkurs Praktikumsvisum
Der Besuch von Studium, Schule und Sprachkurs ist mit jedem Aufenthaltstitel und also auch mit dem Praktikumsvisum möglich. Die Weiterbildung eines Praktikanten ist gesetzestechnisch sogar ausdrücklich gewünscht, da es sich um einen Aufenthaltstitel zu Ausbildungszwecken handelt.
Familiennachzug Praktikumsvisum
Der Familiennachzug zum Inhaber eines Praktikumsvisum ist rein theoretisch möglich. Diese Konstellation spielt jedoch in der Praxis keine Rolle, da Prakikanten in der Regel ausschließlich ihren eigenen Lebensunterhalt sichern können.
Reisen und Auslandsaufenthalte Praktikumsvisum
Die Ein- und Ausreise aus bzw. nach Deutschland ist mit dem Praktikantenvisum unproblematisch möglich, solange das Praktikantenvisum gültig ist. Für das Reisen mit einem abgelaufenen Praktikantenvisum wird eine Fiktionsbescheinigung benötigt. Auslandsaufenthalte sind mit dem Praktikantenvisum bis zu 6 Monate möglich (§ 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG).
Berechtigte Personengruppe Praktikumsvisum
Berechtigt für den Erhalt eines Praktikumvisums sind alle nicht europäischen Ausländer (Drittausländer), die ein Praktikum in Deutschland absolvieren wollen und bereits über einen Praktikumsplatz verfügen. Das Praktikum kann sowohl im Rahmen eines Studienganges absolviert werden, als auch als eigenständige Leistung außerhalb des Studiums. Demgemäß sind für ein Praktikumsvisum die folgenden Personengruppen berechtigt:
Studenten (§ 16b AufenthG), Teilnehmer an öffentlichen Austauschprogrammen (§ 15 Nr. 4 BeschV) und Stipendiaten (§ 15 Nr. 5 BeschV)
Teilnehmer am Studienbezogenen Praktikum EU (§ 16e AufenthG) und Teilnehmer von EU finanzierten Praktikumsprogrammen (§ 15 Nr. 3 BeschV)
Schüler im Rahmen des Schulbesuchs (§ 16f AufenthG, § 15 Nr. 7, 8 BeschV)
Ausländer auf Jobsuche als Teilzeitpraktikum (§ 20a AufenthG)
Beim Praktikumsvisum sollte allerdings stets beachtet werden, dass der Wissenserwerb im Vordergrund stehen muss. Eine als Praktikum getarnte Erwerbstätigkeit berechtigt nicht für das Praktikumsvisum. Die Grenzen sind hier allerdings fließend.
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Voraussetzungen Praktikumsvisum
Die Voraussetzungen für ein Praktikumsvisum unterscheiden sich danach, ob das Praktikumsvisum im Ausland bei der Botschaft oder im Inland als Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragt wird. Für beide Varianten gelten insofern spezielle Verfahren und jeweils unterschiedliche Voraussetzungen. Gleichwohl gibt es ein paar materielle Voraussetzungen für das Praktikumsvisum, die für alle Fälle gelten. Dies sind die folgenden:
raktikum ist (z.B. Studium oder Schulbesuch) oder ist Teil eines öffentlichen internationalen Programms (§ 15 Nr .4, Nr. 5 BeschV)
Gesicherter Lebensunterhalt (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG; insbesondere hinsichtlich Krankenversicherung und Wohnung)
Gültiger Pass und gesicherte Identität (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a, Nr. 3 AufenthG)
Keine andauernden Ermittlungen/kein anhängiges Strafverfahren gegen den Antragsteller (siehe § 79 Abs. 2 AufenthG)
Kein Ausweisungsinteresse (keine negativen AZR/SIS/VIS-Einträge), keine Sicherheitsgefahr, keine Vorstrafen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 AufenthG) und keine Einreisesperre (§ 11 AufenthG)
Keine speziellen Ablehnungsgründe (z.B. § 10 AufenthG) und keine Erlöschensgründe (§ 51 AufenthG) vorhanden
Bei Erstbeantragung als Aufenthaltserlaubnis im Inland: Legale Ersteinreise mit Visum gemäß § 5 Abs. 2 AufenthG (wenn nicht Best-Friends-Staatsangehöriger, § 41 AufenthV)
Auch wenn das Praktikum im Gegensatz zu Arbeitsvisa kein bestimmtes Gehalt als Voraussetzung hat, sollte jedoch stets beachtet werden, dass der Lebensunterhalt auch bei einem Praktikumsvisum gesichert sein muss.
Notwendige Dokumente Praktikumsvisum
Die notwendigen Dokumente für ein Praktikumsvisum unterscheiden sich danach, wo das Praktikumsvisum beantragt (Inland bei der Ausländerbehörde oder Ausland bei den Auslandsvertretungen (Botschaft oder Konsulat)) wird und um welche Art des Praktikumsvisum es sich handelt. Dabei ist erfahrungsgemäß die Beantragung von Praktikumsvisa in westlichen Ländern deutlich voraussetzungsärmer als etwa in Nordafrika oder Zentralasien. In manchen Ländern werden dabei gar überobligatorisch nahezu unmögliche Anforderungen an die Plausibilität mancher Dokumente gestellt, um auszuschließen, dass das Praktikumsvisum im Rahmen eines Scheinarbeitsverhältnisses missbraucht wird.
Im Allgemeinen sind die folgenden Dokumente für ein Praktikumsvisum erforderlich:
Antragsformular (VIDEX-Formular bei Beantragung als Visum im Ausland; bei Antrag als Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde spezifisch je nach Behörde (z.B. Kontaktformular oder Terminbuchung))
Gültiger Reisepass (gültig bis mindestens 3 Monate nach geplanter Ausreise aus Deutschland, der Pass muss mindestens 2 leere Seiten aufweisen und innerhalb der vorangegangenen 10 Jahre ausgestellt sein)
Bestätigung der Hochschule oder des öffentlichen Bildungsträgers, dass es sich um ein Pflichtpraktikum handelt
Praktikumsvertrag, aus dem die Höhe des monatlichen Entgelts hervorgeht
Selbstverfasstes und unterschriebenes Motivationsschreiben in deutscher Sprache
Zusätzliche Finanzierungsnachweise, falls der Lebensunterhalt nicht allein durch den Praktikumsvertrag gesichert werden kann (Sperrkonto, Verpflichtungserklärung, Stipedienzusage oder Unterstützungserklärung der Eltern)
Bei Minderjährigen: Zustimmungserklärung der Eltern
Nachweis einer Kranken- und Unfallversicherung gem. EU-Norm (Geltungsbereich für den gesamten EU-Raum; Mindestdeckungssumme: 30.000,- € inkl. Abdeckung von Rücktransport im Krankheits- oder Todesfall; gültig ab Tag der Einreise für den gesamten Aufenthalt)
Sonstige Formalia:
Nur bei Beantragung mit Bevollmächtigtem (z.B. Rechtsanwalt): Vollmacht
bei Beantragung als Visum in einem Land, das nicht das Heimatland ist: gültiger Aufenthaltstitel des jeweiligen Landes
Gebühren für den Aufenthaltstitel
Lichtbild (Passfoto) das den Normen der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 entspricht; siehe dazu auch Musterbilder des Auswärtigen Amts
Abhängig von der Behörde: Datenschutzerklärung/Zustimmung zur Datenverarbeitung
Falls der Name des Ausländers in den vorgelegten Dokumenten vom Namen im Pass abweicht: Urkunde über die Namensänderung
Hinsichtlich der notwendigen Dokumente ist im Fall des Praktikumsvisums unbedingt die Website der zuständigen Behörde zu überprüfen, da die notwendigen Dokumente teilweise erheblich abweichen können. Dies gilt insbesondere, wenn das Praktikum auf öffentlichen Austauschprogrammen beruht oder Teil eines ausländischen Studiengangs ist. Auch länderspezifisch kann es deutliche Abweichungen bei den notwendigen Dokumenten geben.
Praktikumsvisum online beantragen
Das Praktikumsvisum kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt (01/2026) noch nicht online im Auslandsportal des Auswärtigen Amts beantragt werden. Um das Praktikumsvisum zu beantragen, muss deshalb das VIDEX-Formular entsprechend den Hinweisen auf der Website der zuständigen Auslandsvertretungen (Botschaft oder Konsulat) ausgefüllt und im Termin abgegeben werden. Die Online-Anträge für Praktikumsvisa finden sich auf den Webseiten der jeweiligen Botschaft wie folgt:
→ Praktikumsvisum online beantragen aus den USA
→ Praktikumsvisum online beantragen aus Großbritannien
→ Praktikumsvisum online beantragen aus Kanada
→ Praktikumsvisum online beantragen aus Australien
Das Praktikumsvisum kann als Aufenthaltserlaubnis nur bei wenigen Ausländerbehörden online beantragt werden. Der Online-Antrag für ein Praktikumsvisum ist etwa bei den folgenden Behörden möglich:
→ Aufenthaltserlaubnis für ein Praktikum online im Landkreis Ammerland beantragen
→ Aufenthaltserlaubnis für ein Praktikum online im Landkreis Norwestmecklenburg beantragen
→ Aufenthaltserlaubnis für ein Praktikum online in Schleswig-Holstein beantragen
Bei allen anderen Ausländerbehörden muss das Praktikumsvisum auf dem herkömmlichen Weg im Termin beantragt werden.
Vorteile Praktikumsvisum
Einreise, Aufenthalt und Arbeit als Praktikant in Deutschland gestattet.
Keine anerkannte Ausbildung nötig, um in Deutschland als Praktikant zu arbeiten.
Möglichkeit, Arbeitserfahrung in Deutschland zu sammeln und Arbeitgeber kennenzulernen.
Möglichkeit, die deutsche Kultur und Sprache kennenzulernen.
Weg vom Praktikumsvisum zur Niederlassungserlaubnis
Ob ein Praktikumsvisum in eine Niederlassungserlaubnis umgewandelt werden kann, hängt davon ab um welche Art des Praktikumsvisums es sich handelt. Wenn das Praktikum auf Grundlage eines Studiums oder eines Schulbesuchs absolviert wird, ist die Umwandlung in eine Niederlassungserlaubnis nicht möglich (siehe § 16b Abs. 4 S. 2 und Abs. 7 S. 4 AufenthG sowie § 16f Abs. 3 S. 3 AufenthG). Wenn das Praktikum mit der Chancenkarte absolviert wird, ist die Umwandlung in eine Niederlassungserlaubnis ebenfalls nicht möglich (siehe § 20a Abs. 6 AufenthG). Sollte das Praktikum jedoch im Rahmen eines normalen Arbeitsaufenthalts (z.B. mit §§ 18a, b AufenthG oder § 19c AufenthG i.V.m. § 15 BeschV) ist die Umwandlung in eine Niederlassungserlaubnis dem Grunde nach möglich.
Weg vom Praktikumvisum zur Einbürgerung
Rein theoretisch ist die Einbürgerung mit einem Praktikumsvisum möglich, da § 19c Abs. 1 AufenthG und die Beschäftigungsverordnung nicht in § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StAG ausgeschlossen sind. Praktisch handelt es sich beim Praktikumsvisum allerdings um einen temporären Aufenthalt, sodass die Behörde sich weigern wird, ein Praktikumsvisum für einen so langen Zeitraum zu verlängern, dass eine Einbürgerung möglich wird. Die Einbürgerung mit einem Aufenthaltstitel nach § 16e AufenthG (studienbezogenes Praktikum EU) ist nicht möglich, da § 16e in § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StAG ausgeschlossen ist.
Nächste Schritte Praktikumsvisum
Der wichtigste Schritt für ein Praktikumsvisum ist zunächst, dass Sie einen Arbeitgeber finden, der Ihnen einen Praktikumsvertrag anbieten kann. Wenn Sie einen solchen Praktikumsvertrag haben, müssen Sie außerdem prüfen, ob und wie Sie Ihren Lebensunterhalt in Deutschland sichern können. Gegebenenfalls wird hierzu beispielsweise ein Sperrkonto erforderlich sein, wenn die Praktikumsvergütung nicht ausreicht (was häufig der Fall ist). Wenn Sie alle Voraussetzungen für das Praktikumsvisum erfüllen, können Sie den entsprechenden Antrag bei der Behörde stellen (z.B. online oder in einem Termin). Unsere Anwälte beraten Sie gerne zu den spezifischen Voraussetzungen und unterstützen Sie bei der Antragstellung. → Zur Terminbuchung
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Rechtsgrundlage Praktikumsvisum
Rechtsgrundlage für das Praktikumsvisum ist § 19c Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit § 15 BeschV. Gemäß § 15 BeschV kann die Zustimmung unter bestimmten Voraussetzungen für verschiedene Arten von Praktika erteilt werden. Im Studienkontext ist Rechtsgrundlage für das Praktikumsvisum § 16b AufenthG sowie § 16e AufenthG (Studienbezogenes Praktikum EU). Auf europäischer Ebene ist Rechtsgrundlage des Praktikumsvisums die Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit.
Wichtige Gesetze Praktikumsvisum
Wichtige Urteile Praktikumsvisum
Zum Praktikumsvisum gibt es kaum öffentliche und relevante Urteile.
Häufige Fragen Praktikumsvisum
Kann man für ein Praktikum ein Visum bekommen?
Ja, es ist grundsätzlich möglich, für ein Praktikum in Deutschland ein Visum zu erhalten. Dies gilt insbesondere für Studierende oder Absolventen, deren Praktikum einen direkten Bezug zu ihrem Fachstudium hat oder die an einem internationalen Austauschprogramm teilnehmen. Auch für die berufliche Weiterbildung oder im Rahmen von EU-geförderten Programmen können Visa erteilt werden (siehe § 16e AufenthG).
Welches Visum benötige ich für ein Praktikum?
Für Praktika, die länger als 90 Tage dauern, benötigst du ein Nationales Visum (D-Visum), meist nach § 16e AufenthG (studienbezogenes Praktikum EU) oder § 16a AufenthG. Für bestimmte Austauschprogramme gilt die Beschäftigungsverordnung (siehe § 15 BeschV). Auch im Rahmen eines Studienvisums (§ 16b AufenthG) ist die Absolvierung eines Praktikums möglich. Insgesamt sind die unterschiedlichen Visaarten für Praktikanten unnötig unübersichtlich und überfordern teilweise selbst erfahrene Rechtsanwender.
Benötigt man für ein Praktikum ein Visum?
Ob ein Visum nötig ist, richtet sich nach deiner Staatsangehörigkeit und der Dauer des Aufenthalts. EU-Bürger sowie Staatsangehörige des EWR und der Schweiz benötigen kein Visum. Menschen aus Drittstaaten müssen für Praktika über drei Monate grundsätzlich über ein Visum verfügen, wenn das Praktikum als Erwerbstätigkeit eingestuft wird (siehe § 4a Abs. 1 AufenthG). Die Durchführung von Praktika mit einem Schengenvisum ist grundsätzlich nicht anzuraten.
Wie hoch sind die Gebühren für ein Praktikumsvisum in Deutschland?
Die Gebühr für ein Nationales Visum (Langzeitaufenthalt) beträgt in der Regel 75 € (§ 46 AufenthV). Für Minderjährige ist die Gebühr oft auf 37,50 € reduziert. Zusätzlich können nach der Einreise Kosten für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bei der lokalen Ausländerbehörde anfallen, die meist zwischen 100 € und 110 € liegen.
Können Ausländer in Deutschland ein Praktikum machen?
Ja, Ausländer können in Deutschland Praktika absolvieren. Voraussetzung ist oft, dass das Praktikum einen fachlichen Bezug zum Studium hat und die Finanzierung des Lebensunterhalts gesichert ist (im Jahr 2026 liegt der Orientierungswert bei ca. 959 € netto pro Monat). Zudem muss in vielen Fällen die Bundesagentur für Arbeit (ZAV) vorab zustimmen, um sicherzustellen, dass die Arbeitsbedingungen angemessen sind.
Praktikumsvisum in anderen Glossaren
Das Praktikumsvisum ist auch in den folgenden Glossaren zu finden:
Quellen und Einzelnachweise zum Praktikumsvisum
(Behördenressourcen und Literatur)
[1] Visumhandbuch, Freiwilligendienste, Stand: 01/2025
[2] Visumhandbuch, Praktikum, Stand: 06/2024
[4] BeckOK AuslR/Klaus, 46. Ed. 1.10.2025, BeschV § 15 Rn. 1-69
[5] Huber: Neue Regelungen des Arbeitsmarktzugangs für Drittstaatsangehörige – Die (neue) Beschäftigungsverordnung, NZA 2014, 820
[6] Hornung in Kluth/Hornung/Koch ZuwanderungsR-HdB | § 4 Aufenthalt (Voraussetzungen, Aufenthaltszwecke, Integration) Rn. 338-340 | 4. Auflage 2025, h) Studienbezogenes Praktikum EU
[7] Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016
über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu
Letzte Aktualisierung: 16.02.2026
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