Glossar Working Holiday Visum
Kategorie: Visa & Residence Permits (Aufenthaltstitel als befristetes Visum nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Alt. 2 AufenthG)
Autor: Dipl.-Jur. Mirko Vorreuter (LL.B.), Rechtsanwalt und Fachanwalt für Migrationsrecht (Lizenzprüfung über Bundesweites Amtliches Anwaltsverzeichnis möglich)

Bildbeschreibung: Das Bild zeigt ein verbindliches Muster eines Working Holiday Visums von der Auslandsvertretung (Botschaften und (General)Konsulate) nach dem Muster der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 über eine einheitliche Visagestaltung. Die Verordnung (EG) Nr. 1683/95 über eine einheitliche Visagestaltung ist mit § 59 AufenthV in deutsches Recht umgesetzt worden. Die Visumsmarke ist in der Anlage D13a der AufenthV abgedruckt.
Unter “Anmerkungen/Remarks” (oder auf dem Zusatzblatt) ist im Falle des Working Holiday Visums der Wortlaut „Ferienarbeitsaufenthalt. Erwerbstätigkeit erlaubt” einzutragen. Unter “Anmerkungen/Remarks” ist auch immer einzutragen, in welchem Umfang die Beschäftigung erlaubt ist (§ 4a AufenthG). Es ist außerdem in der Regel als Nebenbestimmung eintragen, dass eine Beschäftigung nur für 6 Monate beim gleichen Arbeitgeber gestattet ist. Teilweise werden unter “Anmerkungen/Remarks” weitere Nebenbestimmungen nach Verfahrensermessen des Sachbearbeiters eingetragen (z.B. auflösende Bedingungen bei Sozialleistungsbezug).
Inhaltsverzeichnis
1. Wie sieht ein Working Holiday Visum aus (Bild)?
2. Definition Working Holiday Visum
3. Wer braucht ein Working Holiday Visum?
4. Beispiel Working Holiday Visum
5. Wichtige Informationen zum Working Holiday Visum
5.1 Dauer Working Holiday Visum
5.2 Verlängerung Working Holiday Visum
5.3 Kosten Working Holiday Visum
5.4 Bearbeitungszeit für Working Holiday Visum
5.5 Zuständige Behörde für Working Holiday Visum
6. Rechte und Möglichkeiten Working Holiday Visum
6.1 Arbeitserlaubnis mit dem Working Holiday Visum
6.2 Studium, Schule, Sprachkurs mit dem Working Holiday Visum
6.3 Familiennachzug mit dem Working Holiday Visum
6.4 Reisen und Auslandsaufenthalte mit dem Working Holiday Visum
6.5 Berechtigte Personengruppe Working Holiday Visum
7. Voraussetzungen Working Holiday Visum
8. Benötigte Dokumente Working Holiday Visum
9. Working Holiday Visum online beantragen
10. Vorteile Working Holiday Visum
11. Aufenthaltsverfestigung mit Working Holiday Visum
11.1 Weg vom Working Holiday Visum zur Niederlassungserlaubnis
11.2 Weg vom Working Holiday Visum zur Einbürgerung
11.3 Nächste Schritte Working Holiday Visum
12. Rechtsgrundlage Working Holiday Visum
13. Wichtige Gesetze zum Working Holiday Visum
14. Wichtige Urteile zum Working Holiday Visum
15. Häufige Fragen zum Working Holiday Visum
16. Weiterführende Informationen
16.1 Working Holiday Visum in anderen Glossaren
16.2 Verwandte Themen
16.3 Blogbeiträge zum Working Holiday Visum
16.4 Glossareinträge zum Working Holiday Visum
16.5 Quellen und Einzelnachweise zum Working Holiday Visum
Definition Working Holiday Visum
Das Working Holiday Visum (auch: Work and Travel Visum oder Youth Mobility Visum (Kanada); Englisch: Working Holiday Visa/Work and Travel Visa/Youth Mobility Visa (Canada)) ist ein befristeter Aufenthaltstitel (Visum gemäß § 6 Abs. 3 AufenthG) für einen Beschäftigungsaufenthalt in Deutschland, das zum Aufenthalt, zur Einreise und zur begrenzten Arbeit in Deutschland berechtigt. Das Working Holiday Visum kann in der Regel nur von Menschen unter 35 Jahren im Ausland beantragt werden und es berechtigt nicht zur dauerhaften Niederlassung in Deutschland (vorübergehender Aufenthaltszweck). Das Working Holiday Visum basiert auf völkerrechtlichen Freundschaftsverträgen mit Staaten, die besonders enge Beziehungen zur Bundesrepublik Deutschland pflegen (sogenannte Best-Friends-Staaten).
Wer braucht ein Working Holiday Visum?
Ein Working Holiday Visum wird immer dann gebraucht, wenn eine junge Person aus bestimmten Ländern ohne in Deutschland anerkannte Ausbildung vorübergehend in Deutschland arbeiten will (Work and Travel). Das Working Holiday Visum und das Youth Mobility Visum sind nicht für einen Langzeitaufenthalt gedacht. Das Working Holiday Visum hat wenig Praxisrelevanz, da viele Drittausländer mit den regulären Arbeits- und Ausbildungsvisa nach Deutschland kommen können.
Beispiel: Ein koreanischer Schulabsolvent möchte zwischen dem Ende der Schule und dem Beginn des Studiums ein Jahr Work-and-Travel in Deutschland machen. Er beantragt hierzu das Working Holiday Visum bei der deutschen Botschaft in Seoul.
Wichtige Informationen zum Working Holiday Visum
Dauer Working Holiday Visum
Die Dauer des Working Holiday Visums hängt maßgeblich von dem jeweiligen bilateralen Vertrag ab, den Deutschland mit dem jeweiligen Land abgeschlossen hat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt. Üblich ist eine Erteilungsdauer von einem Jahr. Eine Verlängerung oder Umwandlung des Working Holiday Visum in eine Aufenthaltserlaubnis ist in der Regel nicht möglich. Eine Auflistung der möglichen Dauer aller Working Holiday Visa ist etwa in den öffentlichen Verfahrenshinweisen zum Aufenthalt in Berlin (VAB) zu finden.
Verlängerung Working Holiday Visum
Das Working Holiday Visum kann nicht verlängert werden, da es als vorübergehender Aufenthaltszweck konzipiert ist.
Kosten Working Holiday Visum
Die Gebührenhöhe für ein Working Holiday Visum kann ebenfalls danach variieren, welchem bilateralen Working Holiday Abkommen der Antragsteller unterfällt bzw. welche Nationalität er hat. Grundsätzlich gilt die Visumgebühr von 75 Euro für ein langfristiges nationales D-Visum (§ 45 AufenthV) aber auch für das Working Holiday Visum. Anwaltskosten und eventuelle Gerichtskosten sowie Übersetzungs- und Beglaubigungskosten können fallspezifisch ebenfalls anfallen.
Bearbeitungszeit Working Holiday Visum
Working Holiday Visa haben eine vergleichsweise kurze Bearbeitungszeit von nur wenigen Wochen, da sie meistens nur in Ländern beantragt werden können, die sehr gute Beziehungen und deshalb eine sehr gut ausgestattete Auslandsvertretung haben (sogenannte Best-Friends-Staaten). Die Bearbeitungszeit für ein Working-Holiday-Visum beträgt deshalb meist nur 3 - 6 Wochen.
Zuständige Behörde Working Holiday Visum
Für die Erteilung eines Working Holiday Visums sind gemäß § 71 Abs. 2 AufenthG die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen (Botschaften und Konsulate) zuständig.
Rechte und Möglichkeiten Working Holiday Visum
Arbeitserlaubnis Working Holiday
Das Working Holiday Visum berechtigt zu der Beschäftigung, zu der es erteilt wird. Häufig wird das Working Holiday Visum ohne Arbeitgeberbindung, aber mit der Auflage, dass die gleiche Tätigkeit für höchstens 6 Monate ausgeübt werden darf, erteilt. So soll es dem Charakter der Ferienbeschäftigung gerecht werden und nicht als reguläres Arbeitsvisum missbraucht werden.
Studium, Schule, Sprachkurs Working Holiday
Der Besuch von Studium, Schule und Sprachkurs ist mit jedem Aufenthaltstitel und also auch mit dem Working Holiday Visum möglich. Einer gesonderten Erlaubnis bedarf es hierfür nicht.
Familiennachzug Working Holiday
Der Familiennachzug zum Inhaber eines Working Holiday Visums ist nicht praxisrelevant, da das Working Holiday Visum nur ein temporärer Aufenthalt ist.
Reisen und Auslandsaufenthalte Working Holiday
Die Ein- und Ausreise aus bzw. nach Deutschland ist mit dem Working Holiday Visum unproblematisch möglich, solange es gültig ist.
Berechtigte Personengruppe Working Holiday Visum
Berechtigt für das Working Holiday Visum sind alle jüngeren Staatsangehörigen der folgenden Nationen:
Argentinien
Brasilien
Chile
Hongkong
Kanada (Youth Mobility Abkommen)
Republik Korea (Südkorea)
Neuseeland
Taiwan
Uruguay
Es sollte jedoch beachtet werden, dass die Working Holiday Abkommen in der Regel nur bis zum 30. Lebensjahr gelten (Ausnahme für kanadische Staatsangehörige bis zum 35. Lebensjahr). Ein Antrag aus dem Inland heraus ist in den meisten Fällen nicht möglich, sodass das Working Holiday Visum meistens aus dem Ausland heraus beantragt werden muss (Ausnahmen: Australien, Israel, Japan, Neuseeland und in Ausnahmefällen Südkorea). Außerdem ist zu beachten, dass das Working Holiday Visum in der Regel nur einmal erteilt werden und nicht verlängert werden kann (Ausnahme: Youth Mobility Visum für kanadische Staatsangehörige).
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Voraussetzungen Working Holiday Visum
Die Voraussetzungen des Working Holiday Visums hängen von dem jeweiligen Working Holiday Abkommen ab, welches die Bundesrepublik Deutschland mit dem Land abgeschlossen hat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt. Die Voraussetzungen für ein Working Holiday Visum sind demgemäß die folgenden:
Antragsteller hat Staatsangehörigkeit eines Landes, welches ein Working Holiday (oder Youth Mobility) Abkommen mit Deutschland abgeschlossen hat
Antragsteller ist zwischen 18 und 30 Jahre alt (im Falle des Youth Mobility Abkommens mit Kanada 35 Jahre und im Falle Neuseelands 34 Jahre)
Working Holiday Visum wird bei der Botschaft im Ausland und nicht bei der Ausländerbehörde im Inland beantragt (Ausnahmen: Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland)
Ermessen wird zu Gunsten des Ausländers ausgeübt (§§ 29 Abs. 3 und Abs. 5 BeschV sind Ermessensnormen)
Gesicherter Lebensunterhalt bzw. finanzielle Ressourcen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG)
Gültiger Pass und gesicherte Identität (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a, Nr. 3 AufenthG)
Keine andauernden Ermittlungen/kein anhängiges Strafverfahren gegen den Antragsteller (siehe § 79 Abs. 2 AufenthG)
Kein Ausweisungsinteresse (keine negativen AZR/SIS/VIS-Einträge), keine Sicherheitsgefahr, keine Vorstrafen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 AufenthG) und keine Einreisesperre (§ 11 AufenthG)
Keine speziellen Ablehnungsgründe (z.B. § 10 AufenthG) und keine Erlöschensgründe (§ 51 AufenthG) vorhanden
Gemäß § 29 Abs. 3 BeschV i.V.m. den jeweiligen Abkommen bedarf die Ausübung einer Ferienbeschäftigung keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Hinsichtlich der Voraussetzungen für ein Working Holiday Visum ist allerdings zu beachten, dass die Working Holiday Abkommen teilweise Abweichungen vorsehen können. Es handelt sich insofern nicht um ein vollständig standardisiertes Visum. So bestehen etwa im Falle des Working Holiday Abkommens mit Hongkong ein maximales Kontingent von 100 Visa und im Falle des Working Holiday Abkommens mit Taiwan ein maximales Kontingent von 200 Visa pro Jahr.
Notwendige Dokumente Working Holiday Visum
Bei den notwendigen Dokumenten für ein Working Holiday Visum muss immer danach unterschieden werden, ob das Working Holiday Visum im Inland oder im Ausland beantragt wird (meistens ist das Working Holiday Visum im Ausland zu beantragen) und bei welcher Behörde das Working Holiday Visum beantragt wird. Es gibt jedoch eine generelle Verwaltungspraxis, wonach die Voraussetzungen des Working Holiday Visums meistens mit den folgenden Dokumenten nachgewiesen werden können:
VIDEX-Antragsformular einschließlich Belehrungen nach § 54 AufenthG, vollständig in englischer oder deutscher Sprache ausgefüllt und unterschrieben (die Beantragung des Working Holiday Visums über das Auslandsportal ist meistens nicht möglich)
Gültiger Reisepass (gültig bis mindestens 3 Monate nach geplanter Ausreise aus Deutschland, der Pass muss mindestens 2 leere Seiten aufweisen und innerhalb der vorangegangenen 10 Jahre ausgestellt sein)
Nachweis zur Finanzierung/Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG: Sperrkonto oder Kontoauszüge aus denen sich ein entsprechendes Vermögen ergibt
Nachweis zur Unterkunft als Teil der Lebensunterhaltssicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG: Einladungsschreiben einer Privatperson oder Mietvertrag
Plausibilitätsprüfung: Individualisiertes Motivationsschreiben und Nachweise zur geplanten Beschäftigung, soweit bereits vorhanden (z.B. Arbeitsplatzangebot)
Nachweis einer Kranken- und Unfallversicherung gem. EU-Norm (Geltungsbereich für den gesamten EU-Raum; Mindestdeckungssumme: 30.000,- € inkl. Abdeckung von Rücktransport im Krankheits- oder Todesfall; gültig ab Tag der Einreise für den gesamten Aufenthalt)
bei Beantragung als Visum in einem Land, das nicht das Heimatland ist: gültiger Aufenthaltstitel des jeweiligen Landes
Sonstige Formalia:
Nur bei Beantragung mit Bevollmächtigtem (z.B. Rechtsanwalt): Vollmacht
bei Beantragung als Visum in einem Land, das nicht das Heimatland ist: gültiger Aufenthaltstitel des jeweiligen Landes
Gebühren für den Aufenthaltstitel
Lichtbild (Passfoto) das den Normen der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 entspricht; siehe dazu auch Musterbilder des Auswärtigen Amts
Abhängig von der Behörde: Datenschutzerklärung/Zustimmung zur Datenverarbeitung
Falls der Name des Ausländers in den vorgelegten Dokumenten vom Namen im Pass abweicht: Urkunde über die Namensänderung
Diese Dokumente stellen allerdings nur den Regelfall der notwendigen Dokumentation dar. Je nach Behörde können sich erhebliche Abweichungen ergeben, sodass die Dokumente immer der Website der jeweiligen Behörde entnommen werden sollten.
Working Holiday Visum online beantragen
Das Working Holiday Visum kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt (01/2026) noch nicht online im Auslandsportal des Auswärtigen Amts beantragt werden. Um das Working Holiday Visum zu beantragen, muss deshalb das VIDEX-Formular entsprechend den Hinweisen auf der Website der zuständigen Auslandsvertretungen (Botschaft oder Konsulat) ausgefüllt und im Termin abgegeben werden. Die Online-Anträge für Working Holiday Visa finden sich auf den Webseiten der jeweiligen Botschaft wie folgt:
→ Working Holiday Visum online beantragen aus Argentinien
→ Working Holiday Visum online beantragen aus Australien
→ Working Holiday Visum online beantragen aus Brasilien
→ Working Holiday Visum online beantragen aus Chile
→ Working Holiday Visum online beantragen aus Hongkong
→ Working Holiday Visum online beantragen aus Israel
→ Working Holiday Visum online beantragen aus Japan
→ Working Holiday Visum online beantragen aus Kanada (Youth Mobility Abkommen)
→ Working Holiday Visum online beantragen aus Republik Korea (Südkorea)
→ Working Holiday Visum online beantragen aus Neuseeland
Vorteile Working Holiday Visum
Einreise, Aufenthalt und Arbeit in Deutschland gestattet.
Das Working Holiday Visum benötigt keine anerkannte Ausbildung.
Die Lebensunterhaltssicherung wird beim Working Holiday Visum vergleichsweise großzügig gehandhabt bzw. geprüft.
Möglichkeit, Arbeitserfahrung in Deutschland zu sammeln und Arbeitgeber kennenzulernen.
Möglichkeit, die deutsche Kultur und Sprache kennenzulernen.
Weg vom Working Holiday Visum zur Niederlassungserlaubnis
Das Working Holiday Visum ist nicht dazu vorgesehen, eine Niederlassungserlaubnis zu beantragen, da das Working Holiday Visum lediglich als vorübergehender Aufenthalt gedacht ist. Das Working Holiday Visum muss also zuvor in eine Aufenthaltserlaubnis umgewandelt werden, falls dies möglich ist.
Weg vom Working Holiday Visum zur Einbürgerung
Rein theoretisch ist die Einbürgerung mit einem Working Holiday Visum möglich, da § 19c Abs. 1 AufenthG und die Beschäftigungsverordnung nicht in § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StAG ausgeschlossen sind. Praktisch handelt es sich beim Working Holiday Visum allerdings um einen temporären Aufenthalt, sodass die Behörde sich weigern wird, ein Working Holiday Visum für einen so langen Zeitraum zu verlängern, dass eine Einbürgerung möglich wird.
Nächste Schritte Working Holiday Visum
Wenn Sie das Working Holiday Visum beantragen wollen, sollten Sie zunächst prüfen, ob ein entsprechendes Working Holiday Abkommen mit Ihrem Land und Deutschland besteht. Insofern können nicht alle Staatsangehörigen ein Working Holiday Visum beantragen, sondern dies ist landesspezifisch. Wenn Sie eine Nationalität haben, die das Working Holiday Visum beantragen kann, sollten Sie prüfen, wie Sie Ihren Lebensunterhalt sichern (z.B. mit einem Sperrkonto oder mit Ferienarbeit (Arbeitsvertrag)). Wenn Sie alle Voraussetzungen für das Working Holiday Visum erfüllen, können Sie den Antrag bei Ihrer jeweiligen Botschaft stellen. Unsere Anwälte beraten Sie gerne zu den spezifischen Voraussetzungen und unterstützen Sie bei der Antragstellung. → Zur Terminbuchung
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Rechtsgrundlage Working Holiday Visum
Die Rechtsgrundlagen für ein Working Holiday Visum sind auf nationaler Ebene § 19c Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit § 29 Abs. 3 und Abs. 5 BeschV. Diese Normen verweisen auf die jeweiligen völkerrechtlichen Working Holiday Abkommen. Die Rechtsgrundlagen für Working Holiday Visa sind demgemäß die folgenden:
Bilaterales Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Israel vom 25.02.2014
Programme zur Jugendmobilität zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada vom 06.04.2017 (“Youth Mobility Abkommen”)
Working Holiday Programm zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Südkorea
Gemeinsame Erklärung über ein Working-Holiday-Programm zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Taiwan vom 11.10.2010
Wichtige Gesetze Working Holiday Visum
sämtliche Working Holiday Abkommen zwischen Deutschland und den Partnerstaaten
Verordnung (EG) Nr. 1683/95 über eine einheitliche Visagestaltung
Wichtige Urteile Working Holiday Visum
Es gibt kaum veröffentlichte Rechtsprechung speziell zum Working-Holiday-Visum in Deutschland. Das liegt vor allem daran, dass dieses Visum rechtlich eine Sonderrolle hat.
Häufige Fragen Working Holiday Visum
Was braucht man für ein Working Holiday Visum?
Um ein Working-Holiday-Visum für Deutschland zu erhalten, müssen Antragsteller in der Regel zwischen 18 und 30 Jahre alt sein (für Kanadier gilt oft eine Grenze bis 35 Jahre) und eine bestimmte Staatsangehörigkeit besitzen. Zu den wichtigsten Unterlagen gehören ein gültiger Reisepass, biometrische Passfotos und der Nachweis einer speziellen Auslandsreisekrankenversicherung, die für die gesamte Aufenthaltsdauer gültig ist und Rücktransportkosten abdeckt. Zudem muss die Sicherung des Lebensunterhalts für die erste Zeit nachgewiesen werden; im Jahr 2026 fordern die Behörden hierfür meist ein Guthaben von mindestens 2.400 Euro bis 2.500 Euro (ca. 800 Euro pro Monat für die ersten drei Monate) sowie zusätzliche Mittel für das Rückflugticket. Ein Motivationsschreiben und ein Lebenslauf sind ebenfalls häufige Bestandteile der Antragsunterlagen.
Wie viel kostet das Working Holiday Visa?
Die Gebühr für die Beantragung des nationalen Visums (Kategorie D) bei der deutschen Auslandsvertretung beträgt im Jahr 2026 einheitlich 75 Euro (Standard D-Visum-Gebühr nach der AufenthV). Hinzu kommen individuelle Kosten für Versicherungen und Übersetzungen sowie eventuell Beratungskosten.
Darf ich mit einem Working Holiday Visum in Deutschland arbeiten?
Ja, das Visum erlaubt die Aufnahme von Beschäftigungen, allerdings ist der Hauptzweck des Aufenthalts offiziell der Ferienaufenthalt und das Kennenlernen der Kultur. Die Arbeit dient lediglich zur Aufbesserung der Reisekasse. In der Regel ist deshalb die Arbeit bei einem bestimmten Arbeitgeber auf kürzere Zeiträume beschränkt (z.B. 3 - 6 Monate), um den Charakter eines "Ferienjobs" zu wahren. Eine dauerhafte Vollzeitbeschäftigung über das gesamte Jahr bei nur einem Arbeitgeber widerspricht oft dem Gedanken der Working Holiday Abkommen. in solchen Fällen wäre ein reguläres Arbeitsvisum die richtige Wahl.
Für welche Länder gibt es Working Holiday Visa?
Deutschland unterhält Working-Holiday- oder Youth-Mobility-Abkommen mit einer exklusiven Gruppe von Partnerländern. Dazu gehören derzeit Argentinien, Australien, Brasilien, Chile, Hongkong, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, die Republik Korea (Südkorea), Taiwan und Uruguay. Nur Staatsangehörige dieser Länder können das spezifische Programm nutzen, um für bis zu 12 Monate in Deutschland zu reisen und zu arbeiten. Für junge Menschen aus anderen Ländern gibt es teilweise ähnliche Programme wie den Bundesfreiwilligendienst oder Au-pair-Aufenthalte, aber kein klassisches Working-Holiday-Visum.
Wie oft kann ich ein Working Holiday Visum beantragen?
Grundsätzlich kann das Working-Holiday-Visum für Deutschland pro Person nur ein einziges Mal im Leben beantragt werden. Es handelt sich um eine einmalige Chance, das Land auf diese Weise kennenzulernen, und eine Verlängerung über die 12 Monate hinaus ist gesetzlich ausgeschlossen.
Working Holiday Visum in anderen Glossaren
Das Working Holiday Visum ist auch in den folgenden Glossaren zu finden:
Quellen und Einzelnachweise zum Working Holiday Visum
(Behördenressourcen und Literatur)
[1] Visumhandbuch, Working Holiday-Visum, 76. Ergänzungslieferung, Stand: 03/2023
[2] Verwaltungsanweisungen zum Aufenthalt in Berlin (VAB), Stand 18.02.2025, Working Holiday
[4] Klaus in BeckOK AuslR | BeschV § 29 Rn. 33-37a.1 | 46. Edition | Stand: 01.10.2025, 1. Working-Holiday-Übereinkünfte
Letzte Aktualisierung: 20.02.2026
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