Glossar Schülervisum
Kategorie: Visa & Residence Permits (Aufenthaltstitel als befristetes Visum nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Alt. 2 AufenthG)
Autor: Dipl.-Jur. Mirko Vorreuter (LL.B.), Rechtsanwalt und Fachanwalt für Migrationsrecht (Lizenzprüfung über Bundesweites Amtliches Anwaltsverzeichnis möglich)

Bildbeschreibung: Das Bild zeigt ein verbindliches Muster eines Schülervisums von der Auslandsvertretung (Botschaften und (General)Konsulate) nach dem Muster der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 über eine einheitliche Visagestaltung. Die Verordnung (EG) Nr. 1683/95 über eine einheitliche Visagestaltung ist mit § 59 AufenthV in deutsches Recht umgesetzt worden. Die Visumsmarke ist in der Anlage D13a der AufenthV abgedruckt.
Wenn das Schülervisum nicht im Ausland von der Auslandsvertretung, sondern im Inland von der Ausländerbehörde als “elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)” i.S.d. § 78 AufenthG erteilt wird, richtet sich das Muster des Schülervisums nach der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige, die regelmäßig angepasst wird. Das Schülervisum kann dann gemäß § 78a AufenthG in Ausnahmefällen auch als Klebeetikett (“Visumsticker”) von der Ausländerbehörde in den Pass geklebt werden. Das entsprechende Muster des Klebeetiketts ist im Gegensatz zum elektronischen Aufenthaltstitel nicht europarechtlich in der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002, sondern national in der Anlage D14 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 Aufenthaltsgesetz) geregelt.
Beim Schülervisum ist unter “Anmerkungen/Remarks” (oder auf dem Zusatzblatt) zwingend eine Erwerbstätigkeit auszuschließen. Der Titel ist daher zwingend mit dem Eintrag „Erwerbstätigkeit nicht erlaubt. Bei Verstößen droht Unternehmer/Arbeitgeber Bußgeld bis zu 500.000 Euro" zu versehen. Unter “Anmerkungen/Remarks” ist weiterhin die materielle Gültigkeitsdauer des Schülervisums einzutragen, wenn diese von der formellen Gültigkeitsdauer abweicht (z.B. wegen eines ablaufenden Passes (“Titel materiell gültig bis …”)).
Inhaltsverzeichnis
1. Wie sieht ein Schülervisum aus (Bild)?
2. Definition Schülervisum
3. Wer braucht ein Schülervisum?
4. Beispiel Schülervisum
5. Wichtige Informationen zum Schülervisum
5.1 Dauer Schülervisum
5.2 Verlängerung Schülervisum
5.3 Kosten Schülervisum
5.4 Bearbeitungszeit für Schülervisum
5.5 Zuständige Behörde für Schülervisum
6. Rechte und Möglichkeiten Schülervisum
6.1 Arbeitserlaubnis mit dem Schülervisum
6.2 Studium, Schule, Sprachkurs mit dem Schülervisum
6.3 Familiennachzug mit dem Schülervisum
6.4 Reisen und Auslandsaufenthalte mit dem Schülervisum
6.5 Berechtigte Personengruppe Schülervisum
7. Voraussetzungen Schülervisum
8. Benötigte Dokumente Schülervisum
9. Schülervisum online beantragen
10. Vorteile Schülervisum
11. Aufenthaltsverfestigung mit Schülervisum
11.1 Weg vom Schülervisum zur Niederlassungserlaubnis
11.2 Weg vom Schülervisum zur Einbürgerung
11.3 Nächste Schritte Schülervisum
12. Rechtsgrundlage Schülervisum
13. Wichtige Gesetze zum Schülervisum
14. Wichtige Urteile zum Schülervisum
15. Häufige Fragen zum Schülervisum
16. Weiterführende Informationen
16.1 Schülervisum in anderen Glossaren
16.2 Verwandte Themen
16.3 Blogbeiträge zum Schülervisum
16.4 Glossareinträge zum Schülervisum
16.5 Quellen und Einzelnachweise zum Schülervisum
Definition Schülervisum
Das Schülervisum gemäß § 16f Abs. 2 AufenthG (auch: Visum für Schüler; juristisch korrekt: Aufenthaltstitel zum Schulbesuch; Englisch: Student Visa/Visa for Students/Residence Title for Schoolattendance) ist ein befristeter Aufenthaltstitel zum Zwecke des Schulbesuchs in Deutschland (Aufenthaltszweck Bildungsmigration gemäß dem 3. Abschnitt des AufenthG) in Deutschland. Im engeren Sinne erfasst der Begriff “Schülervisum” nur das Visum zum Schulbesuch (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AufenthG), nicht aber die Aufenthaltserlaubnis zum Schulbesuch (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AufenthG). Im weiteren Sinne umfasst der Begriff Schülervisum sämtliche Aufenthaltstitel zu Schulbesuchszwecken, also sowohl das Schülervisum (Beantragung aus dem Ausland, § 6 Abs. 3 AufenthG) als auch die Aufenthaltserlaubnis für Schüler (Beantragung aus dem Inland, § 7 AufenthG).
Das Schülervisum muss von dem Aufenthalt im Rahmen von Klassenfahrten unterschieden werden (Schüler auf Sammellisten). Schüler, die als Mitglied einer Schülergruppe in Begleitung einer Lehrkraft einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule an einer Reise in oder durch das Bundesgebiet teilnehmen, sind für die Einreise, Durchreise und einen Kurzaufenthalt im Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, wenn die Voraussetzungen des § 22 AufenthV erfüllt sind. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um ein Schülervisum im engeren Sinne, da § 22 AufenthV ja gerade die Befreiung von der Visumpflicht für bestimmte Schüler regelt.
Wer braucht ein Schülervisum?
Alle nichteuropäischen Ausländer, die in Deutschland eine Schule besuchen wollen und keinen anderen Aufenthaltszweck (z.B. Familiennachzug) haben, benötigen ein Schülervisum gemäß § 16f Abs. 2 AufenthG. Dabei ist jedoch zu beachten, dass das Schülervisum nicht für den Besuch der Schule benötigt wird, sondern nur für den Aufenthalt. Bildungsgänge ohne praktische Beschäftigung benötigen keine Arbeitserlaubnis und es gibt auch keine “Bildungserlaubnis”. Schülervisa haben deshalb eine geringe Praxisrelevanz, da die meisten ausländischen Kinder, die in Deutschland zur Schule gehen, sowieso ein Visum zum Familiennachzug (Kindervisum gemäß § 32 AufenthG) haben.
Beispiel: Eine minderjährige britische Staatsangehörige möchte mit dem Schülervisum in Berlin eine internationale Schule besuchen, um die deutsche Sprache und Kultur kennenzulernen.
Wichtige Informationen zum Schülervisum
Dauer Schülervisum
Die Geltungsdauer des Schülervisums beträgt bei den meisten Behörden den Zeitraum, für welchen der Antragsteller von der jeweiligen Schule zugelassen wurde (z.B. für ein Schuljahr oder ein Schulhalbjahr). In der Praxis werden Schülervisa (insbesondere in Berlin) aber auch für deutlich längere Zeiträume erteilt.
Verlängerung Schülervisum
Das Schülervisum kann (als Aufenthaltserlaubnis) verlängert werden, solange das Praktikum fortbesteht.
Kosten Schülervisum
Die Gebührenhöhe beträgt für die Erteilung eines nationalen Visums zum Zwecke des Schulbesuchs (Kategorie „D“) 75 Euro und für die Verlängerung eines nationalen Visums zum Schulbesuch (Kategorie „D“) 25 Euro (§ 45 Abs. 2 AufenthV). Wenn das Schülervisum im Inland bei der Ausländerbehörde beantragt wird (Schülervisum als Aufenthaltserlaubnis), beträgt die Gebührenhöhe 100 Euro (§ 45 Nr. 1 AufenthV). Bei minderjährigen Schülern sind die Gebühren um die Hälfte zu reduzieren (§ 50 AufenthV). Bei Klassenfahrten (Schüler auf Sammellisten gemäß § 22 AufenthV) beträgt die Gebühr lediglich 12 Euro pro Schüler.
Bearbeitungszeit Schülervisum
Schülervisa werden nicht so prioritär wie Arbeitsvisa bearbeitet, allerdings trotzdem deutlich schneller als humanitäre Visa und Familiennachzugsvisa. Die Bearbeitungszeit für Schülervisa liegt in der Regel durchschnittlich bei 1 - 3 Monaten, abhängig von der Behörde und der Qualität der eingereichten Unterlagen.
Zuständige Behörde Schülervisum
Für die Erteilung eines D-Visums zum Zwecke des Schulbesuchs sind gemäß § 71 Abs. 2 AufenthG die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig. Wenn das Schülervisum im Inland beantragt werden soll (Aufenthaltserlaubnis zu Schulbesuchszwecken), sind die Ausländerbehörden zuständig (§ 71 Abs. 1 AufenthG).
Rechte und Möglichkeiten Schülervisum
Arbeitserlaubnis Schülervisum
Das Schülervisum berechtigt nicht zur Ausübung einer abhängigen Beschäftigung und auch nicht zur Ausübung irgendeiner selbstständigen Tätigkeit (§ 16f Abs. 3 S. 5 AufenthG). Ausnahmen hiervon sind lediglich Schülerpraktika.
Studium, Schule, Sprachkurs Schülervisum
Der Besuch von Studium, Schule und Sprachkurs ist mit jedem Aufenthaltstitel und also auch mit dem Schülervisum möglich. Einer gesonderten Erlaubnis bedarf es hierfür nicht.
Familiennachzug Schülervisum
Der Familiennachzug zum Inhaber eines Schülervisums ist rein theoretisch möglich. Diese Konstellation spielt jedoch in der Praxis keine Rolle, da Schüler in der Regel ausschließlich ihren eigenen Lebensunterhalt sichern können. Praxisrelevante Konstellationen sind nur für Härtefälle denkbar.
Reisen und Auslandsaufenthalte Schülervisum
Die Ein- und Ausreise aus bzw. nach Deutschland ist mit dem Schülervisum unproblematisch möglich, solange das Schülervisum gültig ist. Für das Reisen mit einem abgelaufenen Schülervisum wird eine Fiktionsbescheinigung benötigt. Auslandsaufenthalte sind mit dem Schülervisum bis zu 6 Monate möglich (§ 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG).
Berechtigte Personengruppe Schülervisum
Berechtigt für die Beantragung eines Schülervisums sind gemäß § 16f Abs. 2 AufenthG ausländische Schüler in der Regel ab der neunten Klassenstufe wenn in der Schulklasse eine Zusammensetzung aus Schülern verschiedener Staatsangehörigkeiten gewährleistet ist und es sich um eine öffentliche oder staatlich anerkannte Schule mit internationaler Ausrichtung oder um eine Schule, die nicht oder nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird und die Schüler auf internationale Abschlüsse, Abschlüsse anderer Staaten oder staatlich anerkannte Abschlüsse vorbereitet, handelt. Das Schülervisum spielt in dieser Form allerdings in der Praxis keine große Rolle, da die meisten ausländischen Schüler sich aufgrund anderer Aufenthaltszwecke (meistens im Rahmen des Kindernachzug gemäß § 32 AufenthG) in Deutschland aufhalten und in Deutschland zur Schule gehen dürfen.
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Voraussetzungen Schülervisum
Die Voraussetzungen für ein Schülervisum unterscheiden sich danach, ob das Schülervisum im Ausland bei der Botschaft oder im Inland als Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragt wird. Grundsätzlich kann das Schülervisum beim Vorliegen der folgenden Voraussetzungen erteilt werden:
In der Regel wird das Visum ab der 9. Klassenstufe erteilt (Ausnahmen möglich; § 16f Abs. 2 Nr. 1 AufenthG)
in der Schulklasse ist eine Zusammensetzung aus Schülern verschiedener Staatsangehörigkeiten gewährleistet
es sich handelt sich um eine öffentliche oder staatlich anerkannte Schule mit internationaler Ausrichtung oder um eine Schule, die nicht oder nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird und die Schüler auf internationale Abschlüsse, Abschlüsse anderer Staaten oder staatlich anerkannte Abschlüsse vorbereitet
die Ausländerbehörde stimmt der Visumerteilung zu (§ 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 e) AufenthV)
Gesicherter Lebensunterhalt (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG; insbesondere hinsichtlich Krankenversicherung und Wohnung)
Gültiger Pass und gesicherte Identität (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a, Nr. 3 AufenthG)
Keine andauernden Ermittlungen/kein anhängiges Strafverfahren gegen den Antragsteller (siehe § 79 Abs. 2 AufenthG)
Kein Ausweisungsinteresse (keine negativen AZR/SIS/VIS-Einträge), keine Sicherheitsgefahr, keine Vorstrafen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 AufenthG) und keine Einreisesperre (§ 11 AufenthG)
Keine speziellen Ablehnungsgründe (z.B. § 10 AufenthG) und keine Erlöschensgründe (§ 51 AufenthG) vorhanden
Bei Erstbeantragung als Aufenthaltserlaubnis im Inland: Legale Ersteinreise mit Visum gemäß § 5 Abs. 2 AufenthG (wenn nicht Best-Friends-Staatsangehöriger, § 41 AufenthV)
Abgesehen von diesen Voraussetzungen für das Schülervisum kann es jedoch auch andere Formen des Schülervisums geben (etwa den Schüleraustausch, die Sammelliste für Schüler oder Möglichkeiten zum Schulbesuch nach besonderen bilateralen Vereinbarungen (§ 16f Abs. 4 AufenthG).
Notwendige Dokumente Schülervisum
Die notwendigen Dokumente für ein Schülervisum unterscheiden sich danach, wo das Schülervisum beantragt (Inland bei der Ausländerbehörde oder Ausland bei den Auslandsvertretungen (Botschaft oder Konsulat)) wird und um welche Art des Schülervisum es sich handelt. Dabei ist erfahrungsgemäß die Beantragung von Schülervisa in westlichen Ländern deutlich voraussetzungsärmer als etwa in Nordafrika oder Zentralasien. In manchen Ländern werden dabei gar überobligatorisch nahezu unmögliche Anforderungen an die Plausibilität mancher Dokumente gestellt, um auszuschließen, dass das Schülervisum zur illegalen Einwanderung missbraucht wird.
Antragsformular (VIDEX-Formular bei Beantragung als Visum im Ausland; bei Antrag als Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde spezifisch je nach Behörde (z.B. Kontaktformular oder Terminbuchung))
Gültiger Reisepass (gültig bis mindestens 3 Monate nach geplanter Ausreise aus Deutschland, der Pass muss mindestens 2 leere Seiten aufweisen und innerhalb der vorangegangenen 10 Jahre ausgestellt sein)
Bescheinigung der Schule mit Dauer, Rahmenbedingungen und eventuellen Kosten des Schüleraustauschs bzw. des Schulbesuchs oder Vereinbarung oder Vertrag über den Schüleraustausch
Nachweis über den gesicherten Lebensunterhalt gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (bei Austauschschülern schriftliche Erklärung der Gasteltern, dass Unterkunft, Beköstigung und Taschengeld gewährt werden; bei Schulbesuch ohne Schüleraustausch Sperrkonto, Verpflichtungserklärung oder Unterstützungserklärung der Eltern (inklusive Bonitätsnachweisen der Eltern)
Bei Minderjährigen: Zustimmungserklärung der Eltern
Nachweis einer Kranken- und Unfallversicherung gem. EU-Norm (Geltungsbereich für den gesamten EU-Raum; Mindestdeckungssumme: 30.000,- € inkl. Abdeckung von Rücktransport im Krankheits- oder Todesfall; gültig ab Tag der Einreise für den gesamten Aufenthalt); bei längerem Aufenthalt Incoming- oder Expat-Versicherung
Sonstige Formalia:
Nur bei Beantragung mit Bevollmächtigtem (z.B. Rechtsanwalt): Vollmacht
bei Beantragung als Visum in einem Land, das nicht das Heimatland ist: gültiger Aufenthaltstitel des jeweiligen Landes
Gebühren für den Aufenthaltstitel
Lichtbild (Passfoto) das den Normen der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 entspricht; siehe dazu auch Musterbilder des Auswärtigen Amts
Abhängig von der Behörde: Datenschutzerklärung/Zustimmung zur Datenverarbeitung
Falls der Name des Ausländers in den vorgelegten Dokumenten vom Namen im Pass abweicht: Urkunde über die Namensänderung
Hinsichtlich der notwendigen Dokumente ist im Fall des Schülervisums unbedingt die Website der zuständigen Behörde zu überprüfen, da die notwendigen Dokumente teilweise erheblich abweichen können. Sollte die zuständige Behörde keine Informationen zu den notwendigen Dokumenten für den Schüleraustausch bereithalten, kann sich im Zweifel an der Website der Ausländerbehörde Berlin zum Schülervisum orientiert werden.
Schülervisum online beantragen
Das Schülervisum kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt (01/2026) noch nicht online im Auslandsportal des Auswärtigen Amts beantragt werden. Um das Schülervisum zu beantragen, muss deshalb das VIDEX-Formular entsprechend den Hinweisen auf der Website der zuständigen Auslandsvertretungen (Botschaft oder Konsulat) ausgefüllt und im Termin abgegeben werden. Die Online-Anträge für Schülervisum finden sich auf den Webseiten der jeweiligen Botschaft beispielsweise wie folgt:
→ Schülervisum online beantragen aus Peru
→ Schülervisum online beantragen aus Mexiko
→ Schülervisum online beantragen aus Brasilien
Wenn Sie sich bereits in Deutschland aufhalten, kann das Schülervisum bei der Ausländerbehörde wie folgt online als Aufenthaltserlaubnis beantragt werden:
→ Aufenthaltserlaubnis für Schüler in Berlin online beantragen
→ Aufenthaltserlaubnis für Schüler in München online beantragen
→ Aufenthaltserlaubnis für Schüler in Schleswig-Holstein online beantragen
Vorteile Schülervisum
Einreise und Aufenthalt als Schüler in Deutschland möglich.
Deutsche Schulen in der Regel international gut anerkannt.
Möglichkeit, die deutsche Kultur und Sprache kennenzulernen.
Weg vom Schülervisum zur Niederlassungserlaubnis
Das Schülervisum kann nicht in eine Niederlassungserlaubnis umgewandelt werden (§ 16f Abs. 3 S. 3 AufenthG).
Weg von der Schülervisum zur Einbürgerung
Die Einbürgerung ist mit Schülervisum nicht möglich, da § 16f AufenthG in § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StAG ausgeschlossen ist. Entgegen einer weiter verbreiteten Fehlvorstellung heißt das aber nicht, dass die Zeiten mit diesem Titel nicht zur Einbürgerungszeit zählen. Die Zeiten zählen, d.h. es muss lediglich für die Einbürgerung vorher zu einem anderen Aufenthaltstitel (z.B. Arbeitsvisum) gewechselt werden.
Nächste Schritte Schülervisum
Der wichtigste Schritt für die Beantragung eines Schülervisums ist zunächst, dass Sie überhaupt eine Schule finden, die Sie aufnimmt. Hierüber müssen Sie eine entsprechende Schulbescheinigung/Schulbestätigung erhalten. Anschließend müssen Sie prüfen, ob Sie auch die übrigen Voraussetzungen für das Schülervisum erfüllen. Problematisch beim Schülervisum ist regelmäßig die Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Wenn Sie alle Voraussetzungen für das Schülervisum erfüllen, können Sie den Antrag im Online-Portal der Behörde oder in einem Behördentermin stellen. Unsere Anwälte beraten Sie gerne zu den spezifischen Voraussetzungen und unterstützen Sie bei der Antragstellung. → Zur Terminbuchung
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Rechtsgrundlage Schülervisum
Rechtsgrundlage für das Schülervisum ist § 16f Abs. 2 AufenthG. Gemäß § 16f Abs. 2 AufenthG soll einem Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Schulbesuchs in der Regel ab der neunten Klassenstufe erteilt werden. Auf europäischer Ebene ist Rechtsgrundlage des Schülervisums die Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit. Rechtsgrundlage für sogenannte Schülersammellisten (Klassenfahrten) ist § 22 AufenthV. Rechtsgrundlage für eine schulische Ausbildung ist § 16a Abs. 2 AufenthG.
Wichtige Gesetze Schülervisum
Wichtige Urteile Schülervisum
Es gibt kaum veröffentlichte Rechtsprechung speziell zum Working-Holiday-Visum in Deutschland.
Häufige Fragen Schülervisum
Kann man mit 17 ein Visum beantragen?
Ja, man kann mit 17 Jahren ein Visum beantragen. Es gibt im Allgemeinen nach unten keine Altersgrenze für Visa, da ja auch minderjährige Kinder in Deutschland einen Aufenthaltstitel brauchen (z.B. abgeleitet von der Mutter). Da man in diesem Alter jedoch noch als minderjährig gilt, ist für den Antrag zwingend die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten (in der Regel beider Elternteile) erforderlich (Einverständniserklärung der sorgeberechtigten Person).
Kann ich mit 17 Jahren ein Visum beantragen?
Du kannst den Antrag stellen, aber du bist rechtlich noch nicht voll handlungsfähig. Das bedeutet, dass deine Eltern das Antragsformular für dich unterschreiben müssen. Wenn du bereits 16 Jahre alt bist, verlangen viele deutsche Auslandsvertretungen zusätzlich zu der Unterschrift der Eltern auch deine eigene eigenhändige Unterschrift auf dem Formular. Der Visumtemin muss aber immer auf deinen Namen und nicht auf den Namen deiner Eltern gebucht werden.
Wie kann ein Kind ein Visum erhalten?
Ein Kind erhält ein Visum über einen Antrag, der durch die Sorgeberechtigten gestellt wird. Neben den üblichen Dokumenten wie Reisepass und Passfotos müssen eine Geburtsurkunde sowie der Nachweis über das Sorgerecht vorgelegt werden. Zudem muss der Zweck des Aufenthalts (z. B. Familiennachzug, Schüleraustausch oder Sprachkurs) belegt und die Finanzierung sowie der Krankenversicherungsschutz nachgewiesen werden (allgemeine Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 5 AufenthG).
Wie viel kostet ein Visum für Kinder?
Die Gebühren für Kinder sind gegenüber den Erwachsenentarifen reduziert. Für ein Nationales Visum (Langzeitaufenthalt) zahlen Minderjährige in der Regel die Hälfte der Standardgebühr, also 37,50 €. Bei einem Schengen-Visum (Kurzaufenthalt) betragen die Gebühren für Kinder zwischen 6 und 12 Jahren aktuell 45 €, während Kinder unter 6 Jahren meist komplett von der Gebühr befreit sind (§§ 44 ff. AufenthV).
Muss man 18 Jahre alt sein, um ein Studentenvisum zu erhalten?
Nein, man muss nicht 18 Jahre alt sein. Auch Minderjährige können ein Studentenvisum erhalten, wenn sie bereits eine Zulassung zu einem Studium oder einem Studienkolleg besitzen. Neben den akademischen Voraussetzungen müssen hier besonders die gesicherte Unterkunft und die Betreuung des Minderjährigen in Deutschland nachgewiesen werden. Teilweise wird dafür ein “Letter of Guardian” verlangt.
Schülervisum in anderen Glossaren
Das Schülervisum ist auch in den folgenden Glossaren zu finden:
Quellen und Einzelnachweise zum Schülervisum
(Behördenressourcen und Literatur)
[1] Visumhandbuch, Schüler, Stand: 06/2024
[2] Verwaltungsanweisungen zum Aufenthalt in Berlin (VAB), Stand 18.02.2025, § 16f AufenthG
[4] BeckOK AuslR/Fleuß, 46. Ed. 1.10.2025, AufenthG § 16f Rn. 1-45
[5] BeckOK MigR/Ewald, 24. Ed. 1.1.2026, AufenthG § 16f Rn. 1-37
[6] Bergmann/Dienelt/Samel, Kommentar zum Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 16f
[7] Erbs/Kohlhaas/Hadamitzky/Senge, Strafrechtliche Nebengesetze (AufenthG), 259. EL Oktober 2025, § 16f Rn. 1-3
[8] NK-AuslR/Stahmann, 3. Aufl. 2023, AufenthG § 16f
[9] Huber/Mantel/Hoffmeister, Aufenthaltsgesetz/Asylgesetz, 4. Aufl. 2025, AufenthG § 16f
[10] Eichenhofer in Huber/Eichenhofer/Endres de Oliveira AufenthaltsR | Teil 1. Aufenthaltsgesetz Rn. 273 | 2. Auflage 2025, 8. Aufenthaltserlaubnis für Sprachkurse, Schüleraustausch und Schulbesuch (§ 16f AufenthG)
[11] Hornung in Kluth/Hornung/Koch ZuwanderungsR-HdB | § 4 Aufenthalt (Voraussetzungen, Aufenthaltszwecke, Integration) Rn. 359-364 | 4. Auflage 2025, 8. Teilnahme an einem Sprachkurs und Schulbesuch
Letzte Aktualisierung: 20.02.2026
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