Glossar Sprachkursvisum
Kategorie: Visa & Residence Permits (Aufenthaltstitel als befristetes Visum oder befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Nr. 2 AufenthG)
Autor: Dipl.-Jur. Mirko Vorreuter (LL.B.), Rechtsanwalt und Fachanwalt für Migrationsrecht (Lizenzprüfung über Bundesweites Amtliches Anwaltsverzeichnis möglich)

Bildbeschreibung: Das Bild zeigt ein verbindliches Muster eines Sprachkursvisums von der Auslandsvertretung (Botschaften und (General)Konsulate) nach dem Muster der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 über eine einheitliche Visagestaltung. Die Verordnung (EG) Nr. 1683/95 über eine einheitliche Visagestaltung ist mit § 59 AufenthV in deutsches Recht umgesetzt worden. Die Visumsmarke ist in der Anlage D13a der AufenthV abgedruckt.
Wenn das Sprachkursvisum nicht im Ausland von der Auslandsvertretung, sondern im Inland von der Ausländerbehörde als “elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)” i.S.d. § 78 AufenthG erteilt wird (Sprachkursvisum als Aufenthaltserlaubnis), richtet sich das Muster des Sprachkursvisums nach der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige, die regelmäßig angepasst wird. Das Sprachkursvisum kann dann gemäß § 78a AufenthG in Ausnahmefällen auch als Klebeetikett (“Visumsticker”) von der Ausländerbehörde in den Pass geklebt werden. Das entsprechende Muster des Klebeetiketts ist im Gegensatz zum elektronischen Aufenthaltstitel nicht europarechtlich in der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002, sondern national in der Anlage D14 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 Aufenthaltsgesetz) geregelt.
Im Feld “Anmerkungen/Remarks” (oder auf dem Zusatzblatt) ist beim Sprachkursvisum der Zweck des Aufenthaltstitels (z.B. “Aufenthalt zur Absolvierung eines Sprachkurses”) einzutragen. Gemäß § 4a AufenthG ist außerdem der Umfang der erlaubten Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit einzutragen (z.B. “Beschäftigung im Umfang von 20 Stunden pro Woche erlaubt. Selbstständige Tätigkeit nicht erlaubt”). Unter “Anmerkungen/Remarks” ist weiterhin die materielle Gültigkeitsdauer des Sprachkursvisums einzutragen, wenn diese von der formellen Gültigkeitsdauer abweicht (z.B. wegen eines ablaufenden Passes (“Titel materiell gültig bis …”)). Nach Ermessen des Sachbearbeiters können außerdem Erlöschensbestimmungen beim Abbruch des Sprachkurses oder beim Sozialleistungsbezug verfügt werden.
Inhaltsverzeichnis
1. Wie sieht ein Sprachkursvisum aus (Bild)?
2. Definition Sprachkursvisum
3. Wer braucht ein Visum für Sprachkursvisum?
4. Beispiel Sprachkursvisum
5. Wichtige Informationen zum Sprachkursvisum
5.1 Dauer Sprachkursvisum
5.2 Verlängerung Sprachkursvisum
5.3 Kosten Sprachkursvisum
5.4 Bearbeitungszeit für Sprachkursvisum
5.5 Zuständige Behörde für Sprachkursvisum
6. Rechte und Möglichkeiten Sprachkursvisum
6.1 Arbeitserlaubnis mit dem Sprachkursvisum
6.2 Studium, Schule, Sprachkurs mit dem Sprachkursvisum
6.3 Familiennachzug mit dem Sprachkursvisum
6.4 Reisen und Auslandsaufenthalte mit dem Sprachkursvisum
6.5 Berechtigte Personengruppe Sprachkursvisum
7. Voraussetzungen Sprachkursvisum
8. Benötigte Dokumente Sprachkursvisum
9. Sprachkursvisum online beantragen
10. Vorteile Sprachkursvisum
11. Aufenthaltsverfestigung mit Sprachkursvisum
11.1 Weg vom Sprachkursvisum zur Niederlassungserlaubnis
11.2 Weg vom Sprachkursvisum zur Einbürgerung
11.3 Nächste Schritte Sprachkursvisum
12. Rechtsgrundlage Sprachkursvisum
13. Wichtige Gesetze zum Sprachkursvisum
14. Wichtige Urteile zum Sprachkursvisum
15. Häufige Fragen zum Sprachkursvisum
16. Weiterführende Informationen
16.1 Sprachkursvisum in anderen Glossaren
16.2 Verwandte Themen
16.3 Blogbeiträge zum Sprachkursvisum
16.4 Glossareinträge zum Sprachkursvisum
16.5 Quellen und Einzelnachweise zum Sprachkursvisum
Definition Sprachkursvisum
Das Sprachkursvisum gemäß § 16f Abs. 1 AufenthG (auch: Sprachvisum/Sprachschulvisum; rechtlich korrekt: Aufenthaltstitel zur Absolvierung eines Intensivsprachkurses; Engl.: Language Visa/Language School Visa/Language Course Visa) ist ein befristeter Aufenthaltstitel zum Zwecke der Teilnahme an einem Intensivsprachkurs (3. Abschnitt des AufenthG (Bildungsmigration)) in Deutschland. Im engeren Sinne erfasst der Begriff “Sprachkursvisum” nur das Visum zur Teilnahme an einem Sprachkurs (Beantragung aus dem Ausland, § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AufenthG), nicht aber die Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Sprachkurs (Beantragung aus dem Inland, § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AufenthG). Im weiteren Sinne umfasst der Begriff Sprachkursvisum sämtliche Aufenthaltstitel zur Teilnahme an einem Sprachkurs, also sowohl Sprachkursvisum (Beantragung aus dem Ausland, § 6 Abs. 3 AufenthG) als auch die Aufenthaltserlaubnis für einen Sprachkurs (Beantragung aus dem Inland, § 7 AufenthG).
Terminologisch ist beim Sprachkursvisum streng zwischen den einzelnen Arten zu unterscheiden. Meistens ist mit dem Sprachkursvisum der Aufenthaltstitel zur Teilnahme an einem Intensivsprachkurs (§ 16f AufenthG) gemeint, nicht jedoch der studienvorbereitende Sprachkurs, welcher Teil eines Studienvisums gemäß § 16b AufenthG ist (§ 16b Abs. 1 S. 3 Nr. 1 AufenthG). In seltenen Fällen werden auch Schülervisa (§ 16f Abs. 2 AufenthG) oder Au Pair Visa (§ 12 BeschV) als Sprachkursvisum bezeichnet, wenn der Aufenthalt der Schüler oder des Au Pairs hauptsächlich dazu dient, die deutsche Sprache zu erlernen.
Wer braucht ein Sprachkursvisum?
Das Sprachkursvisum gemäß § 16f Abs. 1 AufenthG wird von allen nichteuropäischen Ausländern gebraucht, die in Deutschland einen Intensivsprachkurs absolvieren wollen. Ausländer, die einen studienvorbereitenden Sprachkurs absolvieren wollen, benötigen kein Sprachkursvisum, sondern können an dem studienvorbereitenden Sprachkurs als Teil des Studienaufenthalts gemäß § 16b AufenthG teilnehmen (siehe § 16b Abs. 1 AufenthG). Es ist zu beachten, dass das Sprachkursvisum nicht für den Besuch der Sprachschule benötigt wird, sondern nur für den Aufenthalt. Bildungsgänge ohne praktische Beschäftigung (also auch Sprachkurse) benötigen keine Arbeitserlaubnis und es gibt auch keine “Bildungserlaubnis”. Ein Sprachkursvisum ist deshalb nur erforderlich, wenn die Einreise speziell für den Intensivsprachkurs erfolgen soll. Das Sprachkursvisum wird besonders häufig von Best-Friends-Staatsangehörigen genutzt, um visumfrei nach Deutschland einreisen zu können und dann die Fiktionswirkung auszulösen. Auf diese Art kann der Aufenthalt auf legale Art und Weise auch nach Ablauf der 90 Tage verlängert werden, ohne dass die Ausländerbehörde dies erlauben müsste.
Beispiel: Ein australischer Staatsangehöriger kommt mit einem Sprachkursvisum nach Deutschland, um länger als 90 Tage die deutsche Kultur kennenzulernen und parallel einen Sprachkurs zu besuchen.
Wichtige Informationen zum Sprachkursvisum
Dauer Sprachkursvisum
Die Geltungsdauer des Sprachkursvisums beträgt bei Ersterteilung und Verlängerung in der Regel die Dauer des Sprachkurses (6 - 12 Monate). In der Praxis werden Sprachkursvisa (insbesondere in Berlin) aber auch für deutlich längere Zeiträume erteilt. In der Praxis lassen sich Sprachkursvisa gemäß § 16f AufenthG allerdings auch sehr simpel mit der sogenannten Fiktionswirkung verlängern, da für die Teilnahme an einem Sprachkurs keine gesonderte Erlaubnis notwendig ist.
Verlängerung Sprachkursvisum
Das Sprachkursvisum kann (als Aufenthaltserlaubnis) verlängert werden, solange der Sprachkurs fortbesteht. Gegebenenfalls prüft die Ausländerbehörde hierfür, ob der vorhergehende Sprachkurs bestanden wurde.
Kosten Sprachkursvisum
Die Gebührenhöhe beträgt für die Erteilung eines nationalen Visums zum Besuch eines Sprachkurses (Kategorie „D“) 75 Euro und für die Verlängerung eines nationalen Visums (Kategorie „D“) 25 Euro (§ 45 Abs. 2 AufenthV). Wenn das Sprachkursvisum im Inland bei der Ausländerbehörde beantragt wird (Sprachkursvisum als Aufenthaltserlaubnis), beträgt die Gebührenhöhe 100 Euro (§ 45 Nr. 1 AufenthV). Bei minderjährigen Sprachschülern sind die Gebühren um die Hälfte zu reduzieren (§ 50 AufenthV). Anwaltskosten und eventuelle Gerichtskosten sowie Übersetzungs- und Beglaubigungskosten können fallspezifisch zusätzlich anfallen.
Bearbeitungszeit Sprachkursvisum
Sprachkursvisa werden nicht so prioritär wie Arbeitsvisa bearbeitet, allerdings trotzdem deutlich schneller als humanitäre Visa und Familiennachzugsvisa. Die Bearbeitungszeit für Sprachkursvisa liegt in der Regel durchschnittlich bei 2 - 6 Monaten, abhängig von der Behörde und der Qualität der eingereichten Unterlagen.
Zuständige Behörde Sprachkursvisum
Für die Erteilung eines D-Visums zu Sprachkurszwecken sind gemäß § 71 Abs. 2 AufenthG die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig. Wenn das Sprachkursvisum im Inland beantragt werden soll (Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Sprachkurs), sind die Ausländerbehörden zuständig (§ 71 Abs. 1 AufenthG).
Rechte und Möglichkeiten Sprachkursvisum
Arbeitserlaubnis Sprachkursvisum
Das Sprachkursvisum berechtigt grundsätzlich zu einer Beschäftigung von bis zu 20 Stunden je Woche (§ 16f Abs. 3 S. 4 AufenthG). Eine selbstständige Tätigkeit ist mit dem Sprachkursvisum nicht erlaubt, es sei denn die Nebenbestimmungen erlauben es (sehr selten der Fall).
Familiennachzug Sprachkursvisum
Der Familiennachzug zum Inhaber eines Sprachkursvisums ist grundsätzlich möglich (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Gleiches gilt für den Nachzug von minderjährigen Kindern zum Inhaber eines Sprachkursvisums (siehe § 32 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). In der Praxis besteht jedoch für alle Formen des Familiennachzugs zu Sprachkursvisa das Problem, dass eine Lebensunterhaltssicherung häufig schwierig ist.
Reisen und Auslandsaufenthalte Sprachkursvisum
Die Ein- und Ausreise aus bzw. nach Deutschland ist mit dem Sprachkursvisum unproblematisch möglich, solange das Sprachkursvisum gültig ist. Für das Reisen mit einem abgelaufenen Sprachkursvisum wird eine Fiktionsbescheinigung benötigt. Auslandsaufenthalte sind mit dem Sprachkursvisum bis zu 6 Monate möglich (§ 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG).
Berechtigte Personengruppe Sprachkursvisum
Berechtigt zur Beantragung eines Sprachkursvisums sind alle nicht-europäischen Ausländer (Drittausländer), welche die deutsche Sprache erlernen wollen. Bei der Berechtigung für ein Sprachkursvisum muss danach unterschieden werden, ob es sich um einen studienvorbereitenden Sprachkurs oder um einen sogenannten Intensivsprachkurs handelt. Der studienvorbereitende Sprachkurs ist ein Teil des Visums für Studenten (§ 16b AufenthG). Einem Ausländer kann allerdings auch eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen erteilt werden, wenn der Sprachkurs mindestens 18 Unterrichtsstunden pro Woche umfasst (§ 16f Abs. 1 AufenthG). Entgegen eines weit verbreiteten Irrtums gibt es für das Sprachkursvisum keine Altersgrenze.
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Voraussetzungen Sprachkursvisum
Die Voraussetzungen eines Sprachkursvisums sind in § 16f Abs. 1 AufenthG geregelt und im Vergleich zu anderen Visaarten sehr gering, weshalb das Sprachkursvisum in der Praxis sehr missbrauchsanfällig ist. Dies gilt insbesondere, da beim Sprachkursvisum kein öffentlicher Träger (wie etwa eine Universität beim Studienvisum gemäß § 16b AufenthG) oder Arbeitgeber (wie etwa beim Ausbildungsvisum gemäß § 16a AufenthG) mitwirken muss, sondern lediglich eine Sprachschule, die keinen besonderen öffentlich-rechtlichen Prüfungen unterliegt. Ein besonderer Schwerpunkt bei der Prüfung der Voraussetzungen liegt deshalb beim Sprachkursvisum auf der Plausibilitätsprüfung, um Missbrauch zu vermeiden.
Die Voraussetzungen für das Sprachkursvisum sind demgemäß wie folgt:
Aufnahme in einer Sprachschule, die einen sogenannten Intensivsprachkurs (mindestens 18 Unterrichtseinheiten pro Woche) anbietet
Plausibilitätsprüfung: aus dem Antrag muss hervorgehen, dass der Sprachkurs im Allgemeinen in die Lebensplanung passt und deshalb plausibel ist (im besten Fall wurde bereits zuvor mit dem Lernen der Sprache begonnen)
Keine Umgehung anderer Visavorschriften: es darf nicht bereits zuvor ein Visumantrag abgelehnt worden sein, sonst ist offensichtlich, dass die Beantragung des Sprachkursvisums zur Umgehung der jeweiligen Visumvorschriften erfolgt
die Ausländerbehörde stimmt der Visumerteilung zu (§ 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 c) cc) AufenthV)
Lebensunterhaltssicherung: Sperrkonto und Krankenversicherung für Deutschland (§ 5 Abs. Nr. 1 AufenthG)
Gültiger Pass und gesicherte Identität (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a, Nr. 3 AufenthG)
Keine andauernden Ermittlungen/kein anhängiges Strafverfahren gegen den Antragsteller (siehe § 79 Abs. 2 AufenthG)
Kein Ausweisungsinteresse (keine negativen AZR/SIS/VIS-Einträge), keine Sicherheitsgefahr, keine Vorstrafen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 AufenthG) und keine Einreisesperre (§ 11 AufenthG)
Keine speziellen Ablehnungsgründe (z.B. § 10 AufenthG) und keine Erlöschensgründe (§ 51 AufenthG) vorhanden
Bei Erstbeantragung als Aufenthaltserlaubnis im Inland: Legale Ersteinreise mit Visum gemäß § 5 Abs. 2 AufenthG (wenn nicht Best-Friends-Staatsangehöriger, § 41 AufenthV)
Wie bei Ausbildungsvisa üblich, die keinen Arbeitsvertrag benötigen, ist beim Sprachkursvisum in der Regel ein Sperrkonto (Blocked Account) einzurichten. Zwar kann rein rechtstheoretisch der Lebensunterhalt bzw. die Lebensunterhaltssicherung auch auf andere Art und Weise nachgewiesen werden, allerdings verlangen die Behörden fast immer ein Sperrkonto beim Sprachkursvisum.
Notwendige Dokumente Sprachkursvisum
Die notwendigen Dokumente für ein Sprachkursvisum unterscheiden sich vor allem danach, wo das Sprachkursvisum beantragt (Inland bei der Ausländerbehörde oder Ausland bei den Auslandsvertretungen (Botschaft oder Konsulat)). Dabei ist erfahrungsgemäß die Beantragung von Sprachkursvisa in westlichen Ländern deutlich voraussetzungsärmer als etwa in Nordafrika oder Zentralasien. In manchen Ländern werden dabei gar überobligatorisch nahezu unmögliche Anforderungen an die Plausibilität mancher Dokumente gestellt, um auszuschließen, dass das Sprachkursvisum im Rahmen aufgrund seiner Voraussetzungslosigkeit zur Umgehung von Visavorschriften (insbesondere beim Familiennachzug) missbraucht wird.
Grundsätzlich werden für das Sprachkursvisum die folgenden Dokumente benötigt:
Antragsformular (VIDEX-Formular oder Online-Formular im Auslandsportal bei Beantragung als Visum im Ausland; bei Antrag als Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde spezifisch je nach Behörde (z.B. Kontaktformular oder Terminbuchung))
Gültiger Reisepass (gültig bis mindestens 3 Monate nach geplanter Ausreise aus Deutschland, der Pass muss mindestens 2 leere Seiten aufweisen und innerhalb der vorangegangenen 10 Jahre ausgestellt sein)
Einladung der Sprachschule mit Angaben über Kursort, Kursdauer und Niveau zu Beginn und zum Ende des Kurses sowie der Anzahl der Wochenstunden
Bestätigung der bezahlten Kursgebühren für den kompletten Aufenthalt
Nachweise zur Finanzierung des Lebensunterhalts (Teilzeitarbeitsvertrag (20 Stunden pro Woche), Sperrkonto, Verpflichtungserklärung, Stipendienzusage oder Unterstützungserklärung der Eltern)
Motivationsschreiben, in welchem detailliert die Gründe für den beabsichtigten Sprachkurs und die Zeit danach dargestellt werden und wieso der Sprachkurs in Deutschland erfolgen soll, wie, wo und wie lange Sie schon Deutsch lernen (Plausibilitätsprüfung)
Lückenloser tabellarischer Lebenslauf in deutscher Sprache mit insbesondere mit Darstellung der bisherigen Ausbildung und Berufstätigkeit und Angaben zur vollständigen Adresse und Erreichbarkeit
Wenn Sie bereits Deutschkenntnisse erworben haben: Nachweis (z.B. Sprachzertifikat)
Bei Minderjährigen: Zustimmungserklärung der Eltern
Nachweis einer Kranken- und Unfallversicherung gem. EU-Norm (Geltungsbereich für den gesamten EU-Raum; Mindestdeckungssumme: 30.000,- € inkl. Abdeckung von Rücktransport im Krankheits- oder Todesfall; gültig ab Tag der Einreise für den gesamten Aufenthalt)
Sonstige Formalia:
Bei Beantragung mit Bevollmächtigtem (z.B. Rechtsanwalt): Vollmacht
bei Beantragung als Visum außerhalb vom Heimatland: gültiger Aufenthaltstitel
Gebühren für den Aufenthaltstitel
Lichtbild (Passfoto) das den Normen der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 entspricht; siehe dazu auch Musterbilder des Auswärtigen Amts
Abhängig von der Behörde: Datenschutzerklärung
Sprachkursvisum online beantragen
Das Sprachkursvisum kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt (01/2026) noch nicht online im Auslandsportal des Auswärtigen Amts beantragt werden. Um das Sprachkursvisum zu beantragen, muss deshalb das VIDEX-Formular entsprechend den Hinweisen auf der Website der zuständigen Auslandsvertretungen (Botschaft oder Konsulat) ausgefüllt und im Termin abgegeben werden. Die Online-Anträge für Visa für Sprachkursvisa finden sich auf den Webseiten der jeweiligen Botschaft wie folgt:
→ Sprachkursvisum online beantragen aus Großbritannien
→ Sprachkursvisum online beantragen aus Kanada
→ Sprachkursvisum online beantragen aus Australien
Wenn Sie sich bereits in Deutschland aufhalten, kann das Sprachkursvisum bei der Ausländerbehörde wie folgt online als Aufenthaltserlaubnis beantragt werden:
→ Aufenthaltserlaubnis für einen Sprachkurs in Berlin online beantragen
→ Aufenthaltserlaubnis für einen Sprachkurs in München online beantragen
→ Aufenthaltserlaubnis für einen Sprachkurs in Hamburg online beantragen
Vorteile Sprachkursvisum
Aufenthalt in Deutschland und mehrfache Einreisen nach Deutschland möglich.
Sprachkurs in Deutschland kann absolviert werden.
Kaum Voraussetzungen des Sprachkursvisums, wenn ausreichend Mittel zur Lebensunterhaltssicherung vorhanden sind.
Weg vom Sprachkursvisum zur Niederlassungserlaubnis
Die Umwandlung eines Sprachkursvisums in eine Niederlassungserlaubnis hat keine Praxisrelevanz.
Weg von der Sprachkursvisum zur Einbürgerung
Die Einbürgerung ist mit dem Sprachkursvisum nicht möglich, da § 16f AufenthG in § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StAG ausgeschlossen ist. Entgegen einer weiter verbreiteten Fehlvorstellung heißt das aber nicht, dass die Zeiten mit diesem Titel nicht zur Einbürgerungszeit zählen. Die Zeiten zählen, d.h. es muss lediglich für die Einbürgerung vorher zu einem anderen Aufenthaltstitel (z.B. Arbeitsvisum) gewechselt werden.
Nächste Schritte Sprachkursvisum
Der erste Schritt für die Beantragung eines Sprachkursvisums ist regelmäßig das Suchen einer Sprachschule, die einen tauglichen Sprachkurs anbietet. Dabei ist besonders darauf zu achten, dass es sich um einen Intensivsprachkurs handeln muss (mindestens 18 Unterrichtsstunden pro Woche). Wenn Sie eine entsprechende Sprachschule gefunden haben, müssen Sie dort die Gebühr bezahlen und sich eine Kursbestätigung ausstellen lassen, welche zur Beantragung des Visums notwendig ist. Anschließend müssen Sie ein Sperrkonto einrichten und eine Krankenversicherung abschließen, um nachzuweisen, dass Ihr Lebensunterhalt gesichert ist. Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, müssen Sie den Antrag online oder im Behördentermin stellen. Dabei sollten Sie im Falle des Sprachkursvisums darauf vorbereitet sein, dass im Visumtermin kritische Fragen zu Ihrer Motivation gestellt werden könnten, um die Plausibilität zu prüfen. Insofern wird das Sprachkursvisum häufig missbraucht, da es kaum Voraussetzungen hat. Durch eine vertiefte Plausibilitätsprüfung wollen die Behörden diesen Missbrauch verhindern. Unsere Anwälte beraten Sie gerne zu den spezifischen Voraussetzungen und unterstützen Sie bei der Antragstellung. → Zur Terminbuchung
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Rechtsgrundlage Sprachkursvisum
Rechtsgrundlage für das Visum für einen Intensivsprachkurs ist § 16f Abs. 1 AufenthG. Auf europäischer Ebene ist Rechtsgrundlage des Sprachkursvisums die Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit. Rechtsgrundlage für einen studienvorbereitenden Sprachkurs ist § 16b AufenthG.
Wichtige Gesetze Sprachkursvisum
Wichtige Urteile Sprachkursvisum
Es existiert kaum öffentliche relevante Rechtsprechung zum Sprachkursvisum.
Häufige Fragen zum Sprachkursvisum
Kann man mit Sprachkursvisum arbeiten?
Ja, seit den Gesetzesänderungen im Jahr 2024 ist es erlaubt, mit einem Visum zum Zweck eines Intensivsprachkurses zu arbeiten. Du darfst eine Nebenbeschäftigung im Umfang von bis zu 20 Stunden pro Woche ausüben (§ 16f Abs. 3 AufenthG).
Wie beantrage ich ein Sprachvisum in Deutschland?
Der Antrag muss in der Regel bei der deutschen Botschaft oder dem Konsulat in deinem Heimatland gestellt werden. Du benötigst dafür eine Anmeldebestätigung einer Sprachschule für einen Intensivkurs (mindestens 18 Unterrichtsstunden pro Woche), einen Finanzierungsnachweis (z. B. ein Sperrkonto mit aktuell ca. 1.091 € pro Monat) und eine passende Krankenversicherung. In einigen Fällen ist bei visumfreier Einreise (z. B. für Staatsangehörige aus den USA, Australien oder Südkorea) die Beantragung direkt bei der Ausländerbehörde in Deutschland möglich.
Kann man mit Sprachkurs ein Visum verlängern?
Ja, das Sprachkursvisum kann dazu genutzt werden, ein ablaufendes Visum zu verlängern. Das Sprachkursvisum löst also die Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG aus. In der Praxis geschieht es außerdem häufig, dass Best-Friends-Staatsangehörige (z.B. USA, UK, Australien, Kanada) visumfrei einreisen und dann in Deutschland ein Sprachkursvisum bei der Ausländerbehörde beantragen (Aufenthaltserlaubnis zum Besuch eines Sprachkurses).
Welches deutsche Niveau für ein Visum?
Für ein reines Sprachkursvisum musst du oft keine Vorkenntnisse nachweisen, da der Zweck des Aufenthalts ja gerade das Erlernen der Sprache ist. Allerdings verlangen Botschaften bei der Beantragung häufig ein plausibles Motivationsschreiben. Dafür werden häufig Vorkenntnisse als Prüfungsmaßstab herangezogen. A1-Sprachkenntnisse helfen also bei der Beantragung des Sprachkursvisums, sind jedoch rechtlich nicht zwingend erforderlich.
Sprachkursvisum in anderen Glossaren
Das Sprachkursvisum ist auch in den folgenden Glossaren zu finden:
Quellen und Einzelnachweise zum Sprachkursvisum
(Behördenressourcen und Literatur)
[1] Visumhandbuch, Sprachkurs, Stand: 06/2024
[2] Verwaltungsanweisungen zum Aufenthalt in Berlin (VAB), Stand 18.02.2025, § 16f AufenthG
[4] BeckOK AuslR/Fleuß, 46. Ed. 1.10.2025, AufenthG § 16f Rn. 1-45
[5] BeckOK MigR/Ewald, 24. Ed. 1.1.2026, AufenthG § 16f Rn. 1-37
[6] Bergmann/Dienelt/Samel, Kommentar zum Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 16f
[7] Erbs/Kohlhaas/Hadamitzky/Senge, Strafrechtliche Nebengesetze (AufenthG), 259. EL Oktober 2025, § 16f Rn. 1-3
[8] NK-AuslR/Stahmann, 3. Aufl. 2023, AufenthG § 16f
[9] Huber/Mantel/Hoffmeister, Aufenthaltsgesetz/Asylgesetz, 4. Aufl. 2025, AufenthG § 16f
[10] Eichenhofer in Huber/Eichenhofer/Endres de Oliveira AufenthaltsR | Teil 1. Aufenthaltsgesetz Rn. 273 | 2. Auflage 2025, 8. Aufenthaltserlaubnis für Sprachkurse, Schüleraustausch und Schulbesuch (§ 16f AufenthG)
[11] Hornung in Kluth/Hornung/Koch ZuwanderungsR-HdB | § 4 Aufenthalt (Voraussetzungen, Aufenthaltszwecke, Integration) Rn. 359-364 | 4. Auflage 2025, 8. Teilnahme an einem Sprachkurs und Schulbesuch
[12] Hätten Sie‘s gewusst? Wie viele Rechtsgrundlagen enthält das AufenthG für Sprachkursaufenthalte?, LSK 2024, 04802334, Hinweis zum Aufsatz von Prof. Dr. Carina Druschke in InfAuslR 2024, 11
Letzte Aktualisierung: 18.02.2026
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